Revision verworfen: Putativnotwehr bei schwerer Körperverletzung nicht anerkannt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 155/51
- Datum
- 25.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs ist nach der objektiven tatsächlichen Lage zu beurteilen; auf die subjektive Auffassung des Handelnden oder Dritter kommt es nicht an.
Die Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels ist objektiv zu prüfen; eine übermäßige oder nicht erforderliche Gewaltanwendung schließt den Rechtfertigungsgrund der Notwehr aus.
Bei überwiegender Darlegung rein tatsächlicher Rügen ist die Revision insoweit unzulässig; reine Angriffspunkte gegen die Beweiswürdigung sind nach § 337 StPO nicht zu prüfen.
Bei bloß vermeintlicher Notwehr (Putativnotwehr) ist § 53 Abs. 3 StGB nicht anwendbar; ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ergibt sich daraus nicht automatisch.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 1. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Johann H. C.___, geboren am ████ 1908 in ████, wohnhaft dort, wegen schwerer Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Justizsekretär als ██████████████ ███ Schriftstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 1. Februar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Landarbeiter █████ hatte am 3. September 1950 bei einer Tanzfestlichkeit in ███ mit seiner Braut eine Auseinandersetzung; er hatte sie im Verdacht, dass sie mit einem anderen nach draußen gegangen war, und erklärte zum Schluss: wenn sie das getan hätte, werde er sie mit einem Stuhl vor den Kopf schlagen. Hierbei erfasste er mit beiden Händen die Lehne des vor ihm stehenden Stuhles und hob ihn so in die Höhe, dass die Stuhlbeine nach oben gerichtet waren. Als er den Stuhl schon wieder senkte, trat der Angeklagte, der am übernächsten Tisch gesessen hatte, auf ihn zu, versetzte ihm mit der Faust einen Schlag ins Gesicht, der ███ am linken Auge traf, und wollte ihm mit der Hand den Stuhl entreißen. ██████ sank zu Boden. Die Verletzung hatte den Verlust des linken Auges zur Folge.
Das Landgericht verneint die Voraussetzungen der Notwehr (§ 53 StGB) und hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 224, 223 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Rügen; sie haben keinen Erfolg.
1.) Einen Verfahrensverstoß findet die Revision in dem Teil der Urteilsgründe, den sie unter I wiedergibt. In dem dort beanstandeten Teil der Gründe erklärt die Strafkammer, es bestehe ein dringender Verdacht, dass der Angeklagte gegen ███████ nur deshalb vorgegangen sei, weil er mit ihm kurz vor dem oben geschilderten Vorfall eine Streitigkeit gehabt habe. Rechtlich bedeutet das den Verdacht, dass der Angeklagte gar nicht den Willen gehabt hat, Notwehr auszuüben. Das Urteil fügt indessen den Ausführungen über den Verdacht sofort hinzu, trotzdem könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er an einen Angriff des ██████ auf seine Braut geglaubt habe. Demnach ist aus jenem Verdacht gerade keine dem Angeklagten ungünstige Feststellung hergeleitet worden. Ein Verfahrensverstoß ist also nicht ersichtlich.
2.) Die Ausführungen zu II und III der Revision sind fast ausschließlich tatsächlicher Art; sie sind daher insoweit unzulässig (§ 337 StPO). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils verstoßen weder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze noch enthalten sie Widersprüche. Rechtlich einwandfrei ist die entscheidende Feststellung, dass der Faustschlag des Angeklagten das linke Auge des Verletzten getroffen hat. Die Erörterungen der Revision darüber, dass die Verletzung auf andere Weise entstanden sein könne, sind tatbestandswidrig und daher nicht zu beachten. Unerheblich ist, ob die Beweisergebnisse der Hauptverhandlung, wie die Revision behauptet, von den früheren polizeilichen Ermittlungen abweichen. Der Tatrichter hat, wie es die Strafkammer zutreffend getan hat, nach § 261 StPO seine Überzeugung nur aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung zu schöpfen, nicht aus polizeilichen Ermittlungen.
Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt folgendes: Die Revision rügt in erster Linie, die Feststellung der nur vermeintlichen Notwehr sei unrichtig; die Möglichkeit einer wirklichen Notwehr sei nicht ausreichend widerlegt worden. Diese Ansicht ist irrig. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Angriff gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, kommt es nur auf die tatsächliche Sachlage an, nicht darauf, welche Auffassung der zur Abwehr Handelnde oder ein Dritter hat (RGSt 21, 190). Hierzu stellt das Urteil auf S. 2 ausdrücklich fest: „Er (██████) wollte seine Braut jedoch nicht schlagen. Sie sah in seinem Verhalten auch keine Bedrohung.“ Damit wird der Annahme der Revision, es sei möglicherweise doch eine Notwehrlage gegeben, der Boden entzogen. Was sie dabei in tatsächlicher Beziehung vorbringt, widerspricht jener Feststellung; was sie rechtlich ausführt, ist unrichtig.
Zugunsten des Angeklagten nimmt das Urteil an, dass er an einen rechtswidrigen Angriff des ██████ gegen seine Braut geglaubt, sich also in ██████████████ Notwehr befunden habe. Gegen ihn stellt es jedoch fest, dass seine Handlung, der Faustschlag ins Gesicht, nicht erforderlich war; es hätte nämlich, so folgert die Strafkammer, genügt, wenn er, nach der Gestalt der kräftigere, den Stuhl, den ████ erhoben hatte, festgehalten hätte; ████████. Dadurch hätte er den schwächeren ███ ohne weiteres bezwingen können. In dieser tatsächlichen Beurteilung, mit der die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 StGB verneint wird, liegt kein Rechtsirrtum. Was die Revision unter V hiergegen vorbringt, ist neu und ist daher nicht zu beachten.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nicht darauf berufen, dass er den Faustschlag für eine erforderliche Verteidigung gehalten habe. Der Sachverhalt war nach der Urteilsdarstellung auch nicht so beschaffen, dass ein solcher rechtserheblicher Irrtum nahe gelegen hätte. Der Angeklagte hat sich über die Erforderlichkeit des von ihm angewendeten Mittels überhaupt keine Gedanken gemacht, sondern hat, wie es in der Urteilsausfertigung S. [REDACTED] heißt, „im Kampfeseifer die Grenzen der Verteidigung überschritten“. Die Strafkammer brauchte daher die Möglichkeit dieses Irrtums nicht zu erörtern.
Da der Angeklagte nur in vermeintlicher Notwehr (sog. Putativnotwehr) gehandelt hat, ist § 53 Abs. 3 StGB unanwendbar (vgl. RGSt 63, 223). Die Ausführungen der Revision zu dieser Gesetzesbestimmung sind infolgedessen gegenstandslos. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen; die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Henneka |