Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Hehlerei an zwei Radiogeräten aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 15/52
Datum
04.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei an zwei Radiogeräten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hatte angenommen, der Angeklagte habe wegen eines erhaltenen Erlösanteils aus Absatzvorteil mitgewirkt. Der BGH bemängelt, dass die Feststellungen nicht ergeben, ob der Vorsatz bereits bei der Tat vorlag; daher ist eine Verurteilung nach § 259 StGB nicht getragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass der Täter bereits bei der Begehung der Tat in der Erwartung handelt, einen eigenen Vorteil zu erzielen.

2

Allein die nachträgliche Annahme oder Beibehaltung eines Erlösanteils begründet nicht den erforderlichen Tatvorsatz für Hehlerei zum Zeitpunkt der Tat.

3

Fehlen Feststellungen zum Vorsatzzeitpunkt, ist eine Verurteilung wegen Hehlerei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Kommt der Vorsatz zur Erlangung eines Vorteils erst nachträglich zustande, kann die Handlung allenfalls als Beihilfe (§ 49 StGB) zur Hehlerei zu würdigen sein.

5

Eine tatbestandliche Begünstigung (§ 257 StGB) liegt vor, wenn der Beteiligte Kenntnis vom Diebstahl hat und das Diebesgut in seinem Bereich zur Verfügung stellt oder hinterlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm ████████ aus A, geboren am █████ in ███████, 2-Zt. in der Haftanstalt in T, wegen Sachhehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Juli 1951, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei an zwei Radiogeräten verurteilt ist, mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Hehlerei an den beiden Radiogeräten, die die früheren Mitangeklagten PC und Ee sowie █████████████ hatten, wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe deshalb seines Vorteils wegen zum Absatz der gestohlenen Geräte mitgewirkt, weil er aus dem Verkaufserlös mindestens 10.— DM erhalten habe.

Damit steht jedoch noch nicht fest, dass er schon bei der Begehung seiner Tat in der Erwartung, einen Anteil an dem Erlös zu erhalten, gehandelt, also seines eigenen Vorteils wegen der Petry – die frühere Mitangeklagte Cly, seine Schwester – als Abnehmerin der Geräte benannt hat.

Sollte der Angeklagte, wie die Revision vorbringt, erst nachträglich, als ihm die Adam den Verkaufserlös zur Weiterleitung an PC überbrachte, den Entschluss gefasst haben, hiervon 10.— DM für sich zu behalten, weil ihm PC noch Kostgeld schuldete, so wäre der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht erfüllt.

Dagegen könnte dann die Handlungsweise des Angeklagten möglicherweise als Beihilfe (§ 49 StGB) zu der von seiner Schwester begangenen Sachhehlerei (In-sich-Bringen) zu würdigen sein.

Weiter kann ein Vergehen der sachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) vorliegen, sofern der Angeklagte die Diebe in Kenntnis des Diebstahls das Diebesgut in einem Vorraum seiner Wohnung aufstellen ließ.

Dr. KirchnerWernerDr. Ludwig
HennekaDr. Sauer
Revision: Verurteilung wegen Hehlerei an zwei Radiogeräten aufgehoben und zurückverwiesen — Themis