Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern — Ablehnung Obergutachter und Tatmehrheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 1/55
Datum
27.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Kindern und die Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines Obergutachters. Er streitet insbesondere die Zulässigkeit der Ablehnung nach §244 Abs.4 StPO und die Annahme von Tatmehrheit an. Der BGH verwirft die Revision: Das vorliegende Gutachten klärte die Zurechnungsfähigkeit, und die Annahme von Tatmehrheit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das bloße Dabeisein eines weiteren Kindes begründet kein bewusst herbeigeführtes Zuschauen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung des Verlangens nach zusätzlicher Begutachtung ist mit §244 Abs. 4 StPO vereinbar, wenn das vorhandene Gutachten die entscheidungserhebliche Frage substantiiert klärt und kein Anhaltspunkt besteht, dass ein weiterer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt.

2

Bei mehreren mit Kindern begangenen Sexualdelikten ist Tatmehrheit anzunehmen, soweit die einzelnen Handlungen jeweils selbstständige strafbare Taten bilden; das bloße Vorhandensein oder Zuschauen eines weiteren Kindes führt nur dann zur Zusammenfassung, wenn der Täter das Zuschauen gezielt zur Befriedigung seiner Wollust herbeiführt.

3

Freie Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und zur Qualifikation der Taten überprüft das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler; fehlen solche, ist die Revision zu verwerfen.

4

Das Dulden der Anwesenheit eines weiteren Kindes kann bei der Strafzumessung als straferschwerender Umstand berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Modellschreinergesellen Paul Hu███ aus ███, dort geboren am ███████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt HC in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. KC bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter K____y als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Oktober 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte hat in der Zeit von Herbst 1953 bis April 1954 unzüchtige Handlungen mit den 8-jährigen Kindern Hannelore B[REDACTED], Regina und Heidemarie S[REDACTED] vorgenommen, wobei er Heidemarie S[REDACTED] bei der mit Hannelore B[REDACTED] verübten Unzucht, Hannelore B[REDACTED] bei der mit Heidemarie ██████ begangenen Handlung zuschauen ließ. Ebenso ließ er Heidemarie [REDACTED] zusehen, als er sich an ihrer Schwester Regina verging.

Mit seiner Revision macht der Beschwerdeführer Verletzung von Vorschriften des sachlichen Rechts sowie Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts geltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Verfahrensrüge:

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung einen Hilfsantrag auf Vernehmung eines Obergutachters über den Geisteszustand des Beschwerdeführers gestellt. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen die Anhörung des Obergutachters für überflüssig erklärt, weil es die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen als erwiesen ansieht und weil die Sachkunde des Gutachters zweifelsfrei sei und das Gutachten keine Widersprüche enthalte.

Zu Unrecht greift der Verteidiger diese Entscheidung an. Sie entspricht dem § 244 Abs. 4 StPO; dass einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht ersichtlich.

Sachrüge:

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Es ist lediglich zu erörtern, ob die Annahme des Landgerichts, dass die vom Angeklagten begangenen Sittlichkeitsverbrechen im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, begründet ist. Die Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist bei einzelnen mit einem der Kinder vorgenommenen Handlungen ein anderes Kind zugegen gewesen. Das Urteil ergibt aber nicht, dass das nicht unmittelbar beteiligte Kind geflissentlich zugesehen und dass der Angeklagte ein solches Zusehen zur Befriedigung seiner Wollust gewollt hat, wenn er auch, wie die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht übersehen hat, durch das Dulden der Anwesenheit eines zweiten Kindes besonders schamlos gehandelt hat. Der Sachverhalt ist aber anders als in den in BGHSt 1, 20 und 6, 81 entschiedenen Fällen. Die Annahme von Tatmehrheit ist somit frei von Rechtsfehlern.

Dr. DotterweichDr. ArndtDr. Menges
Dr. WernerDr. Schalscha
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