Revisionsfrist: Rechtzeitigkeit trotz irrtümlicher Eingangsstempelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 154/97
- Datum
- 05.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtzeitigkeit einer Revisionsschrift bemisst sich nach dem tatsächlichen Zugang beim zuständigen Gericht, nicht ausschließlich nach der datumsbestätigenden Stempelung.
Eine irrtümliche Datumsstempelung durch Gerichtsbeamte kann durch andere glaubhafte, dienstliche oder persönliche Angaben widerlegt werden.
Glaubhafte Erklärungen des anwaltlichen Vertreters und von Gerichtsbediensteten können den tatsächlichen Posteingang substantiiert nachweisen und damit Fristwahrung begründen.
Hat die Vorinstanz die Revisionsfrist irrtümlich verneint, ist ihre Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aufzuheben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154/97 vom 5. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 5. Dezember 1997 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf den Antrag des Nebenklägers K. auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 6. Februar 1997, durch den die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.
Gründe
Der Nebenkläger hat die Wochenfrist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Januar 1997 nicht versäumt. Entgegen der Annahme des Landgerichts ging die Revisionsschrift der Vertreterin des Nebenklägers bereits am 30. Januar 1997 und damit rechtzeitig beim Landgericht Mainz ein.
Dies ergibt sich aus den glaubhaften Erklärungen der anwaltlichen Vertreterin des Nebenklägers und des Ersten Justizhauptwachtmeisters vom Landgericht Mainz, der mitgeteilt hat, er habe die nach Dienstschluss am 30. Januar 1997 eingegangene Post versehentlich mit dem Datum des 31. Januar 1997 gestempelt.
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