Revision verworfen; Urteilstenor um 'schwerer' bei versuchter räuberischer Erpressung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 154/92
- Datum
- 27.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Ergänzung des Urteilstenors ist zulässig, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass eine andere rechtliche Qualifikation zutrifft und diese Qualifikation in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen ist.
§ 265 StPO steht einer Ergänzung des Urteilstenors nicht entgegen, soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Anwendung der betreffenden Strafvorschrift hingewiesen worden ist.
Der Einsatz einer Gaspistole kann die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 StGB (Gebrauch eines gefährlichen Werkzeugs) erfüllen und damit eine Tat als schwere räuberische Erpressung qualifizieren.
Die Verwerfung der Revision bedeutet, dass die Rügen des Angeklagten keinen durchgreifenden Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 24. Oktober 1991
Rubrum
BESCHLUSS
2 StR 154/92
vom 27. Mai 1992
in der Strafsache
gegen
██████████, geboren am ██ ██ ███ (René █, 1969 in ████), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Oktober 1991 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass nach dem Wort „versuchter“ das Wort „schwerer“ eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen räuberischen Angriffs auf eine Kraftfahrerin in Tateinheit mit „versuchter räuberischer Erpressung“ und mit Vergewaltigung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt lediglich zu einer Ergänzung des Urteilstenors, die deshalb geboten ist, weil sich der Angeklagte im Falle Sylvia ████████ durch Einsatz der Gaspistole einer versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat. § 265 StPO steht dieser Ergänzung nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Hinweis auch auf die Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB erhalten hatte.
| Niemöller | Jahnke | Detter | |||
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