Revision verworfen: Bewährungsentscheidung bei sexuellem Missbrauch (§56 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 154/88
- Datum
- 17.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach §56 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung: Eine günstige Sozialprognose (§56 Abs.1) und besondere Umstände (§56 Abs.2) können trotz des Unrechtsgehalts der Tat Bewährung rechtfertigen.
Fehlt im Urteil die ausdrückliche Erörterung einer einschlägigen Vorschrift, rechtfertigt dies keine Teilaufhebung, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift aus den festgestellten Tatsachen eindeutig hervorgehen.
Vorstrafen oder ein früheres Bewährungsversagen stehen einer Strafaussetzung nicht automatisch entgegen, wenn sie nicht einschlägig sind, auf eine geringe Sanktion zurückgehen und seither eine straffreie, geordnete Lebensführung vorliegt.
Bei der Prüfung der Strafaussetzung sind nicht nur der Unrechtsgehalt der Tat, sondern auch die konkreten Auswirkungen auf das Opfer sowie die persönlichen und sozialen Umstände des Täters (z. B. Pflege und Versorgung des Opfers, fehlende Dauerschäden) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. September 1987
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 154/88 in der Strafsache gegen Hans ███ aus █, geboren am ████ 1944 in ██ ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. September 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Strafaussetzung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Zwar hat die Kammer bei ihrer Entscheidung nur die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 des § 56 StGB, nicht aber auch des mit Rücksicht auf die Strafhöhe hier anzuwendenden Absatzes 2 der Vorschrift erörtert. Das führt indessen nicht zur Teilaufhebung des Urteils, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB eindeutig erfüllt sind.
Dass dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann, hat die Kammer rechtlich bedenkenfrei ausgeführt. Darüber hinaus ergibt aber auch die Gesamtwürdigung der im Urteil festgestellten für den Angeklagten sprechenden Umstände, dass eine Ablehnung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB trotz des Unrechtsgehalts der Tat nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. zu der gebotenen Gesamtbetrachtung z. B. BGHR StGB § 56 Abs. 2, Gesamtwürdigung 1; Umstände, besondere 1). So ist hervorzuheben, dass der Angeklagte trotz Arbeitslosigkeit und damit verbundenen geringen Einkommens das damals 12-jährige Mädchen, um das sich die Angehörigen nicht kümmerten, zu sich genommen und versorgt hat; bei den insgesamt fünf Einzelakten der Tat hat er „nicht in egoistischer Weise die besondere Naivität und Arglosigkeit sowie die geringe Intelligenz“ des Kindes „zum Zwecke der leichten Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse“ ausgenutzt, sondern sich so verhalten, dass es „einem echten Liebesverhältnis“ zwischen beiden kam; bei dem Mädchen sind schließlich auch weder physische noch psychische Dauerschäden eingetreten. Wenn demgegenüber gegen den Angeklagten auch spricht, dass er mehrfach vorbestraft ist und die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat,
so ist dabei doch zu berücksichtigen, dass ihm keine einschlägige Vorstrafe vorzuwerfen ist und dass das Bewährungsversagen auf eine verhältnismäßig geringe Freiheitsstrafe von drei Monaten zurückgeht. Letztlich hat sich der Angeklagte seit Begehung der jetzt abgeurteilten Tat mehrere Jahre straffrei geführt und lebt er jetzt in geordneten Verhältnissen.
Insgesamt sind danach die Strafmilderungsgründe so gewichtig, dass von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gesprochen werden muss.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |