Revision der Staatsanwaltschaft wegen versuchter Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 154/82
- Datum
- 18.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur Vernehmung von Zeug:innen, deren Aussage nach tatrichterlicher Würdigung das Ergebnis der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht beeinflussen kann.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn nach freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) die in Aussicht gestellte Aussage keine entscheidungserhebliche Aufklärung erwarten lässt.
Eine Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsdelikts einschließlich einer Garantenstellung festgestellt sind; fehlt es daran, ist eine solche Verurteilung ausgeschlossen.
Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung bestimmter Delikte nach § 154a Abs. 2 StPO beschränken, sodass auf mögliche Nebenvorwürfe nicht weiter einzugehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 14. August 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 154/82
in der Strafsache gegen Michael Uwe G ██ aus ███ ██, ███ geboren am █████ in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ aus ████ als Verteidigerin des Angeklagten in der Verhandlung vom 18. August 1982, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. August 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte in der Nacht vom 7./8. Januar 1979 – möglicherweise zusammen mit dem Zeugen Mehmet ██ – die später getötete Barbel W. in deren Wohnung. Dort versuchte er, mit ihr zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Sie verhielt sich jedoch abweisend. Um sein Ziel zu erreichen, schlug der Angeklagte entweder allein oder im Zusammenwirken mit ██ – im Wohnzimmer brutal auf das Opfer ein, das dadurch vor allem erhebliche Kopfverletzungen erlitt. Als Barbel ████ schließlich im Schlafzimmer rücklings auf dem Bett lag, erhielt sie – entweder vom Angeklagten oder von ██ – mehrere Messerstiche in Hals und Magen. Danach wurde in der Wohnung Feuer gelegt. Das Tatopfer starb am folgenden Morgen. Der Tod trat auf Grund des Zusammenwirkens mehrerer Umstände ein: maßgebend waren der starke Blutverlust infolge der Stichverletzungen, die stumpfen Gewalteinwirkungen sowie der durch beide bewirkte Verletzungsschock. Dass die stumpfen Gewalteinwirkungen allein ausgereicht hätten, den Tod des Opfers herbeizuführen, konnte nicht festgestellt werden. Das Land-
gericht hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dem Opfer die Stichverletzungen beigebracht habe; nicht auszuschließen sei, dass sich der Angeklagte – entsprechend seiner früheren Einlassung – vom Bett im Schlafzimmer zurückgezogen habe, „als ihm die Sache zu blutig wurde“, und an der Tür zum Wohnzimmer davon überrascht worden sei, „dass ██ plötzlich mit einem Messer zustach“.
1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt; es hätte, um dieser Pflicht zu genügen, die Mutter und zwei Brüder des Zeugen Mehmet ████ vernehmen müssen. Die Rüge greift nicht durch. Die Staatsanwaltschaft hatte die Zeugen zum Beweise dafür benannt, dass Mehmet ██ ihnen gegenüber keine Tatbeteiligung und keine Anwesenheit in der Wohnung des Opfers zugegeben habe. Von der Verteidigung war dagegen der Antrag gestellt worden, dieselben Zeugen darüber zu hören, dass Mehmet ██ während seines Urlaubs im September 1980 in der Türkei in Gegenwart seiner Ehefrau, seiner Mutter sowie zweier Brüder erklärt habe, er sei in dieser Sache „mit drin“, habe die später Getötete in ihre Wohnung gebracht und sich auch dort aufgehalten, könne jedoch über „diese Sache“ nur in der Türkei, nicht dagegen in Deutschland sprechen.
Das Gericht hat beide Anträge abgelehnt, und zwar den Antrag der Verteidigung deshalb, weil die unter Beweis gestellte Tatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr, den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Sie betreffe nur ein Indiz. Selbst wenn Mehmet ██ Tatbeteiligung und Anwesenheit in der Wohnung des Opfers nicht eingeräumt habe, könne seine Tatbeteiligung auch ohne Berücksichtigung der Aussage seiner Ehefrau „nach dem übrigen Beweisergebnis“ nicht mehr ausgeschlossen werden. Das gelte insbesondere im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten, wonach auch das dritte, benutzte Glas auf dem Eßtisch im Wohnzimmer bereits vor Eintritt der Verrußung umgestürzt gewesen sei, was den Schluss nahelege, dass sich vor der Brandlegung drei Personen in der Wohnung befunden hätten, wobei als dritte Person „nach dem sonstigen Beweisergebnis“ allein Mehmet ██ in Betracht komme.
Das Vorbringen der Revision lässt sich nicht dahin auslegen, dass gerügt werden soll, das Gericht habe die Beweisanträge mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt (§ 244 Abs. 3 StPO). Demgemäß ist das Verfahren des Gerichts lediglich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geboten hätte, die benannten Zeugen zu hören. Das ist zu verneinen. Das Gericht musste sich angesichts der Beweislage nicht zur Vernehmung der Zeugen gedrängt sehen. Die Beweislage war dadurch gekennzeichnet, dass die Ehefrau des Zeugen Mehmet ██ bekundet hatte, ihr Mann habe in Gegenwart der als Zeugen benannten Familienangehörigen erklärt, er sei in die Sache verwickelt. Dagegen war von dem Zeugen Mehmet eine solche Erklärung in Abrede gestellt worden. Eine Vernehmung der von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als Zeugen benannten Familienangehörigen versprach unter diesen Umständen lediglich Aufschluss darüber, ob Mehmet ██ die von seiner Ehefrau geschilderte Erklärung abgegeben hatte oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hielt das Gericht für entbehrlich; denn es war gemäß der Begründung, mit der es den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt hat, zu der Auffassung gelangt, die Möglichkeit einer Tatbeteiligung ██ selbst dann nicht ausschließen zu können, wenn die benannten Zeugen, statt unvernommen zu bleiben, glaubhaft bekunden würden, dass Mehmet ██ ihnen gegenüber nicht eingeräumt habe, in die Sache verwickelt zu sein. Diese Beurteilung, die sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auf der Grundlage dieser, vom Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Beurteilung steht aber fest, dass sich die Bestätigung der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Deshalb durfte das Gericht davon absehen, die Zeugen zu hören. Dass ihre Vernehmung zu anderen, außerhalb der Beweisbehauptung liegenden Fragen eine entscheidungserhebliche Sachaufklärung erbracht hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die getroffenen Feststellungen ließen – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen nicht zu; das entspricht auch der Auffassung des Generalbundesanwalts.
Soweit eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) in Betracht kommen könnte, ist darauf nicht mehr einzugehen, nachdem der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts – die Verfolgung durch einen gleichzeitig mit dem Urteil verkündeten Beschluss gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt hat.
Die Revision war demgemäß zu verwerfen.
| Mös1 | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |