Revision gegen LG-Urteil (Diebstahl) als unbegründet verworfen; Wiedereinsetzung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 154/76
- Datum
- 21.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die im Urteil angegebene Strafnorm kann berichtigend ersetzt werden, wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Anwendung einer anderen Vorschrift ergibt.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach §45 Abs.2 Satz2 StPO unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Nachholfrist vorgenommen worden ist.
Die Erklärung der Unzulässigkeit der Revision durch die Vorinstanz nach §346 Abs.1 StPO kann bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen der Unzulässigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 154/76
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wilhelm ██████████ aus ███████████, geboren ██████████ 1928 in ████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Maler Hugo ████████ aus █████████████, geboren am ████ 1935 in █████████,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1976 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1, § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten M███ gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juli 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im Urteilsspruch zu 3 a) § „253“ durch § „243“ ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Der Antrag des Angeklagten ███ vom 21. Oktober 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juli 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Beschluss vom 17. Oktober 1975, durch den das Landgericht in Köln die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses bestätigt.
Schumacher Kirchhof Willms Müller Meyer Se[REDACTED]