Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzulässiger Vorstrafenberücksichtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 154/73
Datum
26.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken wegen Sachhehlerei ein. Kernfrage war, ob zur Strafschärfung Vorstrafen herangezogen wurden, die nach §§ 49, 60, 61 BZRG nicht zu berücksichtigen sind. Der BGH hob die Strafaussprüche für zwei Angeklagte auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Maßgeblich war die unzulässige Berücksichtigung der Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafzumessung dürfen Vorstrafen nur herangezogen werden, sofern ihre Berücksichtigung nach den Regelungen des Bundeszentralregisters (§§ 49, 60, 61 BZRG) zulässig ist.

2

Wurde zur Strafschärfung auf Vorstrafen abgestellt, die nach den Vorschriften des BZRG nicht berücksichtigt werden dürfen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben.

3

Hat das Revisionsgericht einen auf unzulässiger Vorstrafenberücksichtigung beruhenden Rechtsfehler festgestellt, hat es die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine rügenfähigen Verfahrens- oder Rechtsfehler darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 30. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 154/73

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Alfred █████████ aus █████, geboren am ███ ██ 1932 in ███, 2. die Kauffrau Hildegard ██████ geborene ███████ aus ████, geboren am ███ 1939 in Trier, 3. den Kaufmann Erwin Ulrich ██ aus █████, geboren am ████ 1916 in ████████,

wegen Sachhehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Alfred █████████ und Erwin ██ wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1972, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen dieser beiden Beschwerdeführer werden verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten Hildegard ██████ wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Alfred █████████ und ██ müssen aufgehoben werden, weil die Strafkammer zur Strafschärfung Vorstrafen herangezogen hat, die gemäß §§ 49, 60, 61 BZRG nicht zum Nachteil der Angeklagten hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die weitergehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten und die Revision der Angeklagten Hildegard ██████ sind offensichtlich unbegründet.

HüllerWilmsBaumgarten
KirchhofSchauenburg
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