Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 154/71
- Datum
- 14.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn in der Urteilsbegründung ein widersprüchlicher Vortrag enthalten ist, der geeignet ist, die Entscheidung über ermessensgebundene Maßnahmen wie die Strafaussetzung zur Bewährung zu beeinflussen.
Widersprüchliche Feststellungen über die Tatbeteiligung in verschiedenen Teilen der Urteilsbegründung untergraben die Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Strafaussetzung und rechtfertigen die Aufhebung dieses Entscheidungsteils.
Auch wenn ein Widerspruch die Bemessung der Strafe nicht beeinflusst, kann er die Entscheidung über die Gewährung von Bewährung beeinträchtigen; ist ein ursächlicher Einfluss nicht mit Sicherheit auszuschließen, ist Aufhebung geboten.
Nach Aufhebung hat das Revisionsgericht, soweit es die Aufhebung anordnet, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; die neue Hauptverhandlung kann zu einer abweichenden Sachverhaltsbewertung gelangen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 154/71
in der Strafsache gegen den Aufzugsmonteur Richard K. aus █, am ██, geboren am ██ ██ 1936 in ███/CSR, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Zutreffend weist die Revision aber auf einen Widerspruch in der Begründung des – sonst fehlerfreien – Strafausspruchs hin.
Bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten, dass seine Tatbeteiligung geringer als die des Mitangeklagten ████ gewesen sei (Bl. 18 UA). Unter den Gründen für die Ablehnung der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB führt sie dagegen an, seine Tatbeteiligung sei erheblich intensiver als die des Mitangeklagten ████ gewesen (Bl. 20 UA). Durch die
widersprüchliche Feststellung ist der Angeklagte zwar nicht im Strafausmaß beschwert. Dagegen lässt sich nicht ausschließen, dass die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn dies auch wenig wahrscheinlich ist, auf dem Fehler beruht. Das Urteil muss deshalb in diesem Umfange aufgehoben werden.
Die Darlegungen des Urteils zum Strafausmaß hindern die Strafkammer nicht, in der Frage der Strafaussetzung auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu einer dem Angeklagten ungünstigeren Beurteilung des Sachverhalts zu kommen.
Wilms:
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