Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beleidigung: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 154/56
Datum
15.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Äußerungen über die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Zentrales Problem ist die Auslegung der Äußerungen und ihre Einordnung vor dem Hintergrund nationalsozialistischer Diffamierungsparolen. Der BGH hebt das Urteil mangels klarer Feststellungen und fehlerhafter Auslegungswürdigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung ehrverletzender Äußerungen sind Zeit, Ort, Anlass, Zusammenhang, Persönlichkeit des Äußernden und Beschaffenheit des Zuhörerkreises zu berücksichtigen; maßgeblich ist die Wirkung auf den unbefangenen Zuhörer.

2

Äußerungen, die in Inhalt oder Wortwahl erkennbar an nationalsozialistische Propaganda anknüpfen, begründen die plausible Feststellung, dass Missachtung zum Ausdruck gebracht wird und somit Beleidigungscharakter haben können.

3

Ein Strafurteil muss klar und bestimmbar darlegen, welche konkreten Äußerungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden; unterlassene oder unklare Feststellungen machen das Urteil rechtsfehlerhaft.

4

Die Beurteilung des inneren Tatbestands (Vorsatz, bewusst herabsetzende Wirkung) setzt voraus, dass zuvor der objektive Sinngehalt der festgestellten Äußerungen erschöpfend ermittelt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 27. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████████████ █████████████

geboren am 19.1.1914 in B[REDACTED], aus [REDACTED], wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 10. März 1954 fand in Krefeld eine Zusammenkunft der Arbeitsgemeinschaft soldatischer Verbände statt, zu der neben den Vertretern der angeschlossenen Verbände auch Vertreter der Parteien, der Stadtverwaltung, der verschiedenen Konfessionen und der Presse geladen waren. Vor etwa 20 Personen hielt der Angeklagte ein längeres Referat über Probleme der Arbeitsgemeinschaft. Hierbei kam er auch auf die Diffamierung der deutschen Soldaten zu sprechen und bemerkte, dass sich in dieser Hinsicht während der letzten Jahre die Einstellung wesentlich gebessert habe. Anschließend ging er auf die „131-Urteile“ des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 und 26. Februar 1954 ein; er wandte sich gegen sie, da sie nach seiner Meinung den Interessen und der wahren Stellung der ehemaligen Berufssoldaten nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang äußerte er sich über die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts und sprach sich dem Sinne nach dahin aus, dass „die Urteile nur dann verständlich seien, wenn man wisse, dass im Bundesverfassungsgericht Juden in einem Umfange seien, in dem sie dort nicht hingehörten“.

Die Strafkammer hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Beleidigung des Bundesverfassungsgerichts und der Mitglieder des 1. und 2. Senats des Gerichts eröffnet worden war, freigesprochen. Sie führt zur Begründung aus, dass die Bemerkung, ein hoher Prozentsatz der Richter des Bundesverfassungsgerichts seien Juden, nicht ohne weiteres als Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung angesehen werden könne; es lägen keine Anhaltspunkte für eine nationalsozialistische oder antisemitische Gesinnung des Angeklagten vor; auch der Zuhörerkreis und das Thema der Ausführungen sprächen dagegen; der Angeklagte habe sich dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft entsprechend auch nicht mit politischen Fragen, sondern in der Hauptsache mit der Organisation der Arbeitsgemeinschaft und mit Fragen, die für die ehemaligen Soldaten von Bedeutung seien, beschäftigt; in diesem Zusammenhang habe er Kritik an den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts geübt; er sei dabei davon ausgegangen, dass die jüdischen Richter, ohne ihre persönliche oder sachliche Eignung im Zweifel zu ziehen, den Belangen der Soldaten nicht hätten Rechnung tragen können, da sie keine Soldaten und in der in Betracht kommenden Zeit nicht in Deutschland waren; in diesem Sinne seien seine Ausführungen zu deuten; es liege somit der äußere Tatbestand einer Beleidigung nicht vor; selbst wenn er aber angenommen werde, sei nicht nachweisbar, dass der Angeklagte sich bewusst war, seine Ausführungen könnten das Bundesverfassungsgericht und seine Mitglieder in der Achtung anderer herabsetzen; er selbst habe die Äußerung nicht als beleidigend empfunden; es sei auch nicht wahrscheinlich, dass er nur mit der Möglichkeit einer herabsetzenden Wirkung seiner Worte gerechnet und eine solche gebilligt habe; keinesfalls sei daher der innere Tatbestand eines Vergehens der Beleidigung gegeben.

Der gegen das freisprechende Urteil eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg nicht zu versagen.

Das Urteil lässt schon nicht klar erkennen, welche Äußerungen des Angeklagten die Strafkammer nun feststellen will. Sie führt zuerst aus, der Angeklagte habe sich dem Sinne nach dahin ausgesprochen, dass die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nur dann verständlich seien, wenn man wisse, dass im Bundesverfassungsgericht Juden in einem Umfange seien, in dem sie dort nicht hingehörten. Später gibt sie die Einlassung des Angeklagten ausführlich wieder. Hiernach will er in der Versammlung folgendes erklärt haben: „Die Urteile seien ihm unverständlich; er sei aber kein Jurist und könne deshalb auch keine Kritik üben; er habe aber kürzlich einen Zeitungsbericht gelesen, wonach 9 von 11 Richtern des Bundesverfassungsgerichts Juden seien; die Juden seien zwar gute Richter, Rechtsanwälte und Kaufleute; die ehemaligen Berufssoldaten wollten sich auch von den in der Vergangenheit gegen die Juden begangenen Verbrechen distanzieren und den Juden keine Steine in den Weg legen; in diesem Prozentsatz gehörten aber Juden nicht in das Bundesverfassungsgericht.“ Der Angeklagte hat dann zu seiner Verteidigung weiter erklärt: Mit diesen Worten habe er weder die Juden allgemein noch insbesondere die beim Bundesverfassungsgericht tätigen jüdischen Richter kritisieren wollen; seine Äußerung habe vielmehr nur besagen sollen, dass das Richterkollegium eines obersten deutschen Gerichts eine Zusammensetzung haben müsse, die der völkischen Zusammensetzung des deutschen Volkes entspreche, und dass bei Urteilen über militärische und soldatische Fragen jüdische Richter, die in dem in Betracht kommenden Zeitraum weder Soldaten hatten sein können noch sich in Deutschland aufgehalten hätten und denen daher die Verhältnisse in dem nationalsozialistischen Deutschland aus eigener Erfahrung nicht bekannt gewesen seien, jedenfalls in dieser Zahl nicht hätten mitwirken sollen.

Diese Einlassung hält die Strafkammer nicht für hinreichend widerlegt. Sie erklärt dann einerseits, dass sie überhaupt nicht habe ermitteln können, was der Angeklagte wirklich gesagt habe. Andererseits geht sie „für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von der Einlassung des Angeklagten aus.“ Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, ob die Strafkammer die von dem Angeklagten selbst gegebene Darstellung über seine Äußerungen als richtig feststellen will. Wollte sie das nicht, dann ist nicht ersichtlich, welches der „Sachverhalt“ sein soll, zu dessen rechtlicher Beurteilung die Einlassung des Angeklagten herangezogen worden ist.

Auch sonst begegnet das Urteil durchgreifenden Bedenken. Bei der Auslegung von Äußerungen sind alle Umstände, unter denen sie gemacht wurden, so Zeit, Ort, Anlass, Zusammenhang, Persönlichkeit und Denkweise des Angeklagten und der Zuhörer von Bedeutung. Hiernach ist zunächst, unabhängig von dem Willen des Redners, zu beurteilen, was er dem Sinne nach seinen Zuhörern zum Ausdruck brachte und wie seine Ausführungen auf den unbefangenen und unverbildeten Zuhörer wirken und von ihm verstanden werden konnten (RGSt 65, 185, 189; BGHSt 3, 246). Zu Recht weist hier die Revision darauf hin, dass die Erklärungen des Angeklagten nicht losgelöst von der geschichtlichen Tatsache, dass die nationalsozialistischen Machthaber die Diffamierung der Juden zum politischen Grundsatz erhoben haben, beurteilt werden dürfen. Die Nationalsozialisten haben von Anfang an ihre hetzerischen Angriffe gegen die Juden damit begründet, dass diese einen Einfluss im öffentlichen Leben ausübten, der ihrem Anteil an der Bevölkerung nicht entspreche, und dass sie in einer weit größeren Zahl, als es nach der völkischen Zusammensetzung ihnen zustünde, öffentliche Stellen, so insbesondere auch bei Gericht und der Anwaltschaft, innehatten. Die nationalsozialistische Propaganda hatte gerade diesen Hinweis als verderblich für Deutschland bezeichnet und hiermit auch die Ausschaltung der Juden aus dem öffentlichen Leben zu rechtfertigen versucht. Das war jedem Zuhörer des Angeklagten bekannt. Wegen der Ähnlichkeit seiner Äußerungen mit den Schlagworten der nationalsozialistischen Machthaber drängt sich aber die Folgerung auf, dass sie auch bedeuteten, Juden seien als Verfassungsrichter ungeeignet und das Bundesverfassungsgericht sei wegen seiner Zusammensetzung nicht in der Lage, die ihm zukommenden Aufgaben unvoreingenommen zu erfüllen.

Ist dies aber der Fall, kann kein Zweifel bestehen, dass dadurch eine Missachtung ausgedrückt wurde (BGHSt 8, 325).

Die Einlassung des Angeklagten ändert daran nichts. Hiernach hat er selbst in der Versammlung erklärt, er sei kein Jurist und könne deshalb keine Kritik üben. Er hat somit nicht zu beurteilen vermocht, ob die Urteile der Rechtslage entsprachen. Trotzdem hat er seinen Unmut über das von ihm nicht gebilligte Ergebnis dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er auf einen von ihm auf seine Richtigkeit nicht geprüften Zeitungsbericht über die Zahl der jüdischen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts hinwies und behauptete, diese Zusammensetzung des Gerichts mache allein die Urteile verständlich. Gerade das Zugeständnis der Unfähigkeit zu sachlicher Kritik legt es besonders nahe, die Äußerung als Kundgebung der Meinung auszulegen, Juden seien als Verfassungsrichter ungeeignet und das Bundesverfassungsgericht wegen seiner Zusammensetzung zu einer gerechten Entscheidung unfähig.

Auf das Vorbringen des Angeklagten, er habe mit seinen Ausführungen nur sagen wollen, dass den jüdischen Richtern die notwendige Erfahrung für eine Entscheidung in militärischen und soldatischen Fragen fehle, kommt es für die äußere Tatseite nicht an. Der Angeklagte behauptet nicht, dass er in der Versammlung seine Äußerungen in dieser Richtung erläutert habe.

Die Strafkammer hat somit den äußeren Tatbestand der Beleidigung nicht rechtlich fehlerfrei verneint. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zunächst klare Feststellungen zu treffen haben, welche Äußerungen sie dem Angeklagten zur Last legt. Diese sind alsdann in der erörterten Weise auf ihren objektiven Sinngehalt zu prüfen. Erst auf dieser Grundlage kann die innere Tatseite beurteilt werden. Auch hierbei wird gegebenenfalls die Ähnlichkeit der festgestellten Äußerungen mit den auch dem Angeklagten bekannten Schlagworten der nationalsozialistischen Propaganda gegen die Juden von maßgeblicher Bedeutung sein.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 StPO Gebrauch gemacht. Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung beantragt.

BaldusWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision wegen Beleidigung: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen — Themis