Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 154/55
Datum
24.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mehrere Verurteilungen wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung; der BGH verwirft die Revision. Das Gericht bestätigt, dass spätere Täuschungshandlungen nur dann eigenständigen Betrug begründen, wenn dadurch ein weiterer Schaden entsteht oder Befriedigung noch möglich war. Verfügungen über bereits unterschlagene Sachen sind grundsätzlich straflose Nachtat, außer sie vertiefen den Schaden. Die Strafzumessung darf auch straflose Nachtaten berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachfolgende Täuschungshandlungen nach einem bereits begangenen Betrug begründen nur dann einen weiteren Betrugstatbestand, wenn hierdurch ein zusätzlicher Schaden entsteht oder die Befriedigung des Gläubigers noch möglich war.

2

Verfügungen über bereits durch Unterschlagung erlangte Sachen sind grundsätzlich straflose Nachtat, es sei denn, die Verfügung erweitert oder vertieft den durch die Vortat bereits entstandenen Schaden oder schädigt eine andere Person.

3

Ein gutgläubiger Erwerb schließt nicht grundsätzlich die Annahme einer Schädigung durch Betrug aus; eine Vermögensgefährdung durch die Überlassung einer mangelbehafteten Sache kann als Schaden gewertet werden, wenn der Erwerber bei Kenntnis nicht kontrahiert hätte.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Richter auch rechtswidrige Handlungen berücksichtigen, die rechtlich als straflose Nachtat einzustufen sind.

5

Taten im Ausland sind strafbar, soweit sie nach dem Recht des Tatorts strafbar sind (§ 3 Abs. 2 StGB).

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ █ ██ ohne festen Wohnsitz, ████ ██, geboren am ███████████, wegen Betruges, Unterschlagung und Urkundenfälschung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom ███████████ ████ wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 8. September 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vollendeten Betruges in elf Fällen (davon in vier Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung und in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung) sowie wegen versuchten Betruges in fünf Fällen zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist bis auf einen Nebenpunkt unbegründet.

I. Der Angeklagte war in die Schweiz geflüchtet und ist den deutschen Behörden ausgeliefert worden. Die Revision meint, das Landgericht habe den Angeklagten auch wegen solcher Taten verurteilt, für die die Schweiz eine Auslieferung nicht gewährt habe. Das ist unrichtig. Die Nachprüfung hat ergeben, dass die Schweizer Behörden die Auslieferung für alle Taten bewilligt haben, wegen derer die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat.

II. Im übrigen erhebt die Revision die Sachrüge. Nur in folgenden Fällen ergibt die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler oder Anlass zu Erörterungen:

Nr. 3) Fall ███████ Das Landgericht hat die äußeren und inneren Merkmale des Betruges einwandfrei festgestellt, denn der Angeklagte erhielt das Darlehen von 11.000 DM nur, weil er gegenüber █████████ seine wirtschaftliche Lage, den Wert der geleisteten Sicherheiten, den Verwendungszweck des Darlehens sowie Zeit und Möglichkeit einer Rückgabe täuschte. Das Landgericht hat dabei auch die Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kraftwagens Ford M 12 entgegen der Meinung der Revision mit Recht berücksichtigt. Zwar erwarb ███████ kraft guten Glaubens ein Pfandrecht, aber nur ein mangelbehaftetes Pfandrecht und nicht die erwartete volle Sicherung. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGSt 73, 63; BGHSt 1, 92; 3, 370). Das Landgericht hat festgestellt, dass █████████ bei Kenntnis der Sachlage den Wagen nicht zum Pfand genommen, sondern sich andere Sicherungen hätte geben lassen.

Daneben beging der Angeklagte durch die Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kraftwagens eine Unterschlagung.

Nr. 4) Fall ███████████ Der Angeklagte verschaffte sich von ███████████ im Juni 1952 ein Darlehen von 3.000 DM unter Täuschung über den Verwendungszweck sowie über seine Fähigkeit und Absicht, das Geld kurzfristig zurückzuzahlen. Gegen die Verurteilung wegen Betrugs bestehen insoweit keine Bedenken.

Später täuschte der Angeklagte den Geldgeber durch Versprechungen, Hingabe von Wechseln, Schecks, Verpflichtungserklärungen und scheinbare Sicherungen. Derartige spätere Täuschungshandlungen nach einem vorangegangenen Betrug erfüllen den Tatbestand des Betruges nicht, wenn die Forderung bereits wertlos und der Schuldner vermögenslos ist, weil dann dem Gläubiger kein weiterer Schaden entsteht. Im vorliegenden Fall ist die Bewertung dieses späteren Verhaltens als weitere Betrugshandlung nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer feststellt, dass ███████████ sich noch teilweise hätte Befriedigung verschaffen können. Das gleiche gilt dann für die übrigen Fälle dieser Zeitspanne, in denen das Landgericht ebenfalls eine Fortführung des Betruges durch nachfolgende hinhaltende Maßnahmen annimmt.

Nr. 10) Fall ██████ Der Angeklagte hatte im August 1952 bei der Firma ██████ einen neuen Kraftwagen Ford M 12 unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Vor voller Zahlung des Kaufpreises veräußerte er den Wagen in der Schweiz an den Garagenbesitzer ██████████ und bezeichnete sich dabei als Eigentümer. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist fehlerhaft, weil der Angeklagte schon vorher denselben Wagen an ███████ verpfändet hatte (Fall 3). Damit hatte er sich den Wagen bereits zugeeignet und ihn unterschlagen; das Landgericht hat ihn deshalb auch im Falle ███████ wegen Unterschlagung verurteilt. Weitere Verfügungen über die bereits unterschlagene Sache sind straflose Nachtat, zumal das Landgericht im Falle ██████████ feststellt, dass der Angeklagte bei der Verpfändung an ███████ keine Aussicht hatte, den Wagen wieder einlösen zu können; ███████ hatte ihm den Wagen später aus anderen Gründen „auf seine Bitte“ wieder herausgegeben. Die Verurteilung wegen Unterschlagung muss daher aufgehoben werden.

Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen dagegen keine Bedenken. Allerdings hatte ██████████ kraft guten Glaubens Eigentum an dem Kraftwagen erworben. Das Landgericht nimmt trotzdem, der oben erwähnten Rechtsprechung folgend, eine Schädigung des ██████████ durch Betrug an, weil er einen mangelbehafteten Wagen erworben hatte und bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es ist Tatfrage, ob in derartigen Fällen trotz gutgläubigen Rechtserwerbs eine Schädigung des Erwerbers eintritt. Das Landgericht hat das nicht verkannt und nimmt nur eine Vermögensgefährdung des ██████████ an, weil er durch derartige Geschäfte seinen Kredit gefährdete. Das enthält keinen Rechtsfehler, zumal die Strafkammer das auch bei der Strafzumessung berücksichtigt und für diese Tat nur eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis festgesetzt hat.

Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es trotz der Änderung des Schuldspruchs nicht. Denn der Richter darf bei der Strafzumessung auch Gesetzesverletzungen berücksichtigen, die sich rechtlich als straflose Nachtat darstellen (vgl. für einen anderen Fall der Gesetzeseinheit RGSt 63, 423).

Nr. 11) Fall ████████████ Im Juni 1953 mietete der Angeklagte von ████████████ in ██ a. M. einen Kraftwagen Ford M 12 für einige Tage. Er hatte dabei die Absicht, den Wagen für sich zu behalten und ihn in der Schweiz zu verpfänden. Den Mietvertrag unterschrieb er mit falschem Namen und versuchte mehrfach, den Wagen in der Schweiz zu verpfänden. Die Polizei fand den Wagen Ende Juni 1953 verlassen in der Schweiz auf.

Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung enthält keinen Rechtsfehler.

Nr. 12) Fall █████████████ Am 18. Juli 1953 tankte der Angeklagte bei der Tankstelle █████████████ in der Schweiz 20 Liter Benzin. Er konnte den Preis von 12 Franken nicht bezahlen und verpfändete den zum Wagen des █████████ gehörigen Wagenheber, wobei er vorgab, dass er ihm gehöre. Das Landgericht wertet die Tat als Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung des Wagenhebers.

Die Verurteilung wegen Betruges wird durch die Feststellung getragen, dass sich der Angeklagte das Benzin durch die Vorspiegelungen einer nicht vorhandenen Zahlungsabsicht verschafft hat, wobei das Pfandrecht kein vollständiger Ausgleich des Schadens war.

Auch die Verurteilung wegen Unterschlagung des Wagenhebers enthält keinen Rechtsfehler. Zwar hatte sich der Angeklagte den Wagenheber zusammen mit dem Wagen durch Betrug von ████████████ verschafft (Fall 11). Die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensstückes ist straflose Nachtat, es sei denn, dass sie einen neuen Schaden dem durch die Vortat bereits eingetretenen Nachteil hinzufügt, insbesondere den Schaden erweitert oder vertieft (RGSt 67, 273) oder der Täter eine andere Person schädigt (RGSt 73, 6). Das ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1954, 1009). Das Landgericht hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die Annahme einer straflosen Nachtat abgelehnt und eine Vertiefung des durch den Betrug entstandenen Schadens angenommen, weil der Angeklagte zwar den Kraftwagen nur vorübergehend verpfänden, über den Wagenheber aber endgültig verfügen wollte. Diese Würdigung des Verhaltens war Tatfrage und ist für das Revisionsgericht bindend. Die Feststellung trägt die Ablehnung einer straflosen Nachtat und die Verurteilung auch wegen Unterschlagung.

Die Strafkammer hat dagegen mit Recht straflose Nachtat in den Fällen angenommen, in denen der Angeklagte versucht hat, den Wagen von ███████████████████████ zu verpfänden (Fälle 15 a und b).

Nr. 13) Fall ███████████████ Um dieselbe Zeit verpfändete der Angeklagte den zum Wagen von ████████████ gehörigen Ersatzreifen, nachdem er 25 Liter Benzin für 15 Franken getankt hatte und nicht bezahlen konnte. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Tankstellenbesitzers und einer Unterschlagung ist aus den Erörterungen im Falle 12 nicht zu beanstanden.

Zu 17 insgesamt: In den übrigen Fällen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Annahme selbständiger Handlungen unter Ablehnung einer fortgesetzten Tat enthält keinen Rechtsfehler. Die im Ausland begangenen Taten waren auch nach dem Recht des Tatorts strafbar (§ 3 Abs. 2 StGB), denn Betrug, versuchter Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung werden nach §§ 21 ff., 140, 148, 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 bestraft. Die Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht keine Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung getroffen habe, obwohl der Verteidiger dies beantragt hatte. Nach § 23 StGB ist eine Strafaussetzung nur bei Strafen bis zu neun Monaten Gefängnis zulässig. Da das Landgericht diese Grenze überschritten hat, bedurfte diese Bestimmung keiner Erörterung.

Dr. MoerickeWernerDr. Arndt
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung — Themis