Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Besorgnis über Tatzeitüberschreitung bei §176 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 153/99
Datum
15.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und rügte unter anderem, das Landgericht habe Taten nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin zugrunde gelegt. Der BGH verwirft die Revision und hält die Urteilsgründe für nicht rechtsfehlerhaft. Aus Anklagezeitraum, Feststellung des Geburtsdatums und der Alterskenntnis des Angeklagten folge, dass der Tatrichter den rechtlich bedeutsamen Zeitpunkt bedacht hat; entgegenstehende Angaben der Zeugin beeinflussen dies nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklage begrenzt den dem Gericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreiteten Tatzeitraum; das Gericht darf den von der Anklage gezogenen Zeitraum nicht zu Lasten des Angeklagten überschreiten.

2

Sind die Urteilsgründe hinsichtlich eines rechtlich bedeutsamen Tatzeitpunkts nicht ausdrücklich ausgestaltet, genügt es, wenn aus der Gesamtheit der Ausführungen hervorgeht, dass der Tatrichter den Zeitpunkt berücksichtigt hat.

3

Die Feststellung des Geburtsdatums der Geschädigten und die Feststellung, dass der Angeklagte deren Alter kannte, sind geeignet, zu zeigen, dass der Tatrichter die Altersgrenze (14 Jahre) bei der Rechtsfolgenziehung bedacht hat.

4

Erklärungen der Nebenklägerin in Ermittlungsakten über einen weitergehenden Tatzeitraum stehen einer rechtsfehlerfreien Feststellung vor dem in der Anklage genannten Zeitraum nicht entgegen, sofern Anklage und Urteil den engeren Zeitraum erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26. November 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

2 StR 153/99 vom 15. September 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1999, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Jahnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. November 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben und damit unzulässig. Die ebenfalls nicht näher ausgeführte Sachrüge ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf insoweit allein die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Urteilsgründe besorgen lassen, dass der Tatrichter in einzelnen Fällen einen Tatzeitpunkt nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin angenommen hat, was einer Verurteilung wegen Vergehens gegen § 176 StGB entgegenstehen würde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Zeit von Mitte Dezember 1996 bis zum Sommer 1997 die am 18. Juli 1983 geborene Nebenklägerin, deren Alter er kannte, in verschiedenen Begehungsweisen sexuell missbraucht. In einem Fall erstreckte sich die Tat zugleich auf seine am 8. Dezember 1982 geborene Tochter S.

Die Urteilsausführungen lassen nicht besorgen, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft Taten, die nicht vor dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin, also dem 18. Juli 1997, begangen wurden, gemäß § 176 StGB geahndet hat. Zwar wäre es sachdienlich gewesen, wenn das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben hätte, dass die Taten alle vor dem 18. Juli 1997 begangen wurden. Doch macht das Urteil in seiner Gesamtheit deutlich, dass sich der Tatrichter dieses rechtlich bedeutsamen Zeitpunktes bewusst war und nur Taten vor dem 18. Juli 1997 festgestellt hat.

In den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe liegt dies – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – auf der Hand. Dies gilt aber auch für die Fälle 6 und 7.

Die Formulierung im Fall 6 („ein anderes Mal, mehr zum Ende des oben genannten Zeitraumes hin“) ist durch ihre Bezugnahme auf den oben genannten Zeitraum („Mitte Dezember 1996 bis zum Sommer 1997“) bereits nicht dahin zu verstehen, dass damit das Ende des Sommers gemeint ist, sondern der Sommerbeginn. Auch die im Fall 7 angeführte Tatzeit „im Sommer 1997“ liegt nicht ohne Weiteres außerhalb des rechtlich bedeutsamen Zeitraumes bis 17. Juli 1997. Denn die Eingrenzung von Mitte Dezember 1996 bis zum Sommer 1997 umfasst auch Taten „im Sommer 1997“ vor dem 18. Juli 1997, da Sommerbeginn der 21. Juni war.

Der Senat ist der Überzeugung, dass der Tatrichter den 18. Juli 1997 bei seiner Urteilsfindung bedacht hat. Zum einen hat das Landgericht das Geburtsdatum der Zeugin als erheblich festgestellt, zum anderen hat es betont, dass der Angeklagte das genaue Alter der Zeugin kannte. Zudem hat der Tatrichter im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausdrücklich hervorgehoben, dass der Angeklagte in sieben Fällen sexuelle Handlungen „an einer Person unter vierzehn Jahren“ vorgenommen hat.

Dass die Nebenklägerin im Jahre 1998 gegenüber einem Polizeibeamten geäußert hat, sie sei vom Angeklagten „in der Zeit vom Dezember 1996 bis Juli/August 1997 sexuell missbraucht worden“, und in der Hauptverhandlung einen sexuellen Kontakt auch nach den Sommerferien 1997 für möglich gehalten hat, steht der Auffassung des Senats nicht entgegen. Ein nach den Sommerferien liegendes Tatgeschehen hat der Tatrichter gerade nicht angenommen und abgeurteilt. Vor allem aber ist zu sehen, dass dem Angeklagten durch die – unverändert zugelassene – Anklage Taten nur in dem Zeitraum „vom 08.12.1996–17.07.1997“ vorgeworfen werden. Die Anklage ist maßgebend dafür, was dem Gericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet ist; sie legt die Grenzen fest (§§ 155 Abs. 1, 264, 265 StPO). Wäre das Gericht (nach einem entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO) von einer gegenüber der Anklage veränderten Tatzeit ausgegangen, hätte es nahegelegen, dass sich die Urteilsausführungen damit befassen. Da dies nicht der Fall ist, steht für den Senat auch deshalb fest, dass der Tatrichter den von der Anklage vorgegebenen Tatzeitraum „bis 17.07.1997“ nicht zu Lasten des Angeklagten überschritten hat.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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