Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilfreispruch wegen fehlender Beteiligung an zwei Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 153/92
Datum
27.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ergänzt das Urteil des LG Köln dahin, dass der Angeklagte in zwei gesondert angeklagten Fällen freizusprechen ist. Anlass war die Feststellung, dass der Angeklagte nach einem Streit im Mai 1989 an den weiteren Taten nicht teilgenommen hat. Ein derart nicht strafbares Verhalten kann nicht als vom Gericht angenommenes Fortsetzungsdelikt in einen von der Anklage abweichenden Tatkomplex einbezogen werden. Die weiteren Rügen der Revision werden verworfen; Kostenregelung nach § 467 StPO wurde getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind einzelne Taten gesondert angeklagt und die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte an diesen Taten nicht beteiligt war, sind diese Taten freizusprechen.

2

Ein Verhalten, das keine Straftat bildet, kann nicht nachträglich als Fortsetzungstat in einen vom Gericht gegenüber der Anklage abweichend angenommenen Tatkomplex einbezogen werden.

3

Eine Verurteilung darf nicht in unauflösbarem Widerspruch zu den vom Gericht getroffenen Feststellungen über Nichtteilnahme stehen.

4

Kommt es zu einem Freispruch in einzelnen Anklagepunkten, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen insoweit der Staatskasse nach § 467 StPO aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 153/92 vom 27. Mai 1992 in der Strafsache gegen Franz Josef ███ aus ████████, dort geboren am ██ 1933, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1991 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. April 1992 hierzu ausgeführt:

„Die Annahme einer Beteiligung des Angeklagten in den Fällen II 2 Nr. 12 und 17 des Urteils (UA S. 45, 46) steht in unlösbarem Widerspruch zu der Feststellung, dass er nach einem Streit mit HC im Mai 1989 nicht mehr mitgemacht und an den weiteren Taten dieses Tatkomplexes nicht partizipiert hat (UA S. 40, 62). Weitere Sachaufklärung insoweit ist nicht zu erwarten. Da die beiden Fälle als selbständige Taten angeklagt sind (II Nr. 5 d. Anklage), ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (Kleinknecht/Meyer § 260 Rdn. 13 m. Nachw.).“

Dem schließt sich der Senat an. Ein Verhalten, das keine Straftat ist, lässt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Fortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432; BGH bei Holtz MDR 1980, 987; BGHR StPO § 357 Erstreckung 2).

Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.

NiemöllerJahnkeDetter
MaierGollwitzer
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