Revision teilweise stattgegeben: Vorläufige Einstellung wegen versuchter Vergewaltigung, Schuldspruch neu gefasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/89
- Datum
- 17.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann einzelne Tatbestände des erstinstanzlichen Urteils aufheben und das Verfahren hinsichtlich dieser Tatbestände vorläufig einstellen.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch in dem durch die Prüfungsreichweite gedeckten Umfang dahin neu fassen, dass ein anderer, vom festgestellten Sachverhalt gedeckter Straftatbestand zur Verurteilung führt.
Bei vorläufiger Einstellung von Verfahrensabschnitten trägt die Staatskasse die hieran anfallenden Kosten; notwendige Auslagen der Nebenklägerin können dem Angeklagten auferlegt werden (§ 472 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht hat die im Urteil aufgeführten angewendeten Vorschriften entsprechend der geänderten Schuld- und Sanktionsfeststellung zu berichtigen.
Ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ist nur zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StPO vorliegen; andernfalls ist der Antrag zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. Dezember 1988
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████████████ Wolfgang Kurt D., geboren am ████ ██ in ████████████ (Thüringen), zurzeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1988 wird das Verfahren gegen ihn wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt auch insoweit die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin (§ 472 Abs. 2 StPO).
Der Urteilsspruch wird dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln und sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.
Bei den Nebenentscheidungen hat es sein Bewenden.
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung und des Schriftsatzes vom 17. April 1989 in dem durch die vorläufige Verfahrenseinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen – soweit über sie nicht unter I. entschieden ist – zu tragen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 22, 23, 49, 177 und 178 StGB gestrichen.
Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
| Maier | Theune | Detter | |||
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