Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und Zäsurwirkung bei Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 153/88
Datum
18.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig, da Verfahrensrügen nicht mit Tatsachen belegt wurden und die Sachrügen die tatrichterlichen Feststellungen nicht in zulässiger Weise in Frage stellen. Eine offensichtliche Schreibweise in der Anklageschrift beeinträchtigt die Bestimmtheit nicht. Die Bildung der Gesamtstrafen und die Anordnungen nach §§69,69a StGB sind rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen belegt wird.

2

Die Revision darf nicht in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen abweichen; bloße Behauptungen über unrichtig wiedergegebene Tatumstände genügen ohne konkrete Substantiation nicht.

3

Offensichtliche Schreibversehen in der Anklageschrift schaden der Bestimmtheit der Anklage nicht, wenn die Ermittlungsakten den Fehler eindeutig erkennen lassen und die Tatbezeichnung insgesamt nach § 200 Abs. 1 S. 1 StPO unmissverständlich ist.

4

Bei der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen ist die Zäsurwirkung früherer tatrichterlicher Entscheidungen zu berücksichtigen; die Berücksichtigung einer solchen Zäsur ist zulässig und kann die Strafzumessung beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 10. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Hans-Günther B. aus K., geboren am ███████ 1961 in D., zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C. in der Verhandlung, Richter am Landgericht C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Soweit die Revision behauptet, einzelne der im Urteil mitgeteilten Taten seien zu den angegebenen Zeiten nicht begangen worden, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen. Gleiches gilt für das Vorbringen, mehrfach seien Tatumstände unrichtig wiedergegeben. Rechtsfehler sind in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Würdigung der Strafkammer nicht enthalten.

Hervorzuheben ist lediglich, dass auch gegen die Feststellung, im Fall II 5 der Urteilsgründe sei die Tat zum Nachteil der Firma Auto Q. in T. in der Nacht zum 18. Juli 1986 begangen worden, keine Bedenken bestehen. Zwar ist in der Anklageschrift (dort Fall 9) als Tatzeit die „Nacht zum 18. Juli 1987“ angegeben; hierbei handelt es sich indessen, wie sich aus der Fallakte 15 des Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Trier, UJs 7363/86) zweifelsfrei ergibt, um ein offensichtliches Schreibversehen. Im Übrigen ist in der Anklageschrift die von der Strafkammer abgeurteilte Tat unter Beachtung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO unmissverständlich bezeichnet.

Bei der Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat die Kammer rechtsfehlerfrei dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 23. Juli 1986 – letzte tatrichterliche Entscheidung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB: Urteil des Landgerichts Trier vom 11. Februar 1987 – eine Zäsurwirkung beigemessen (vgl. BGHSt 33, 367). Gegen die Bemessung dieser Strafen ist aus Rechtsgründen ebensowenig einzuwenden wie gegen die Bemessung der Einzelstrafen und die gemäß §§ 69, 69a StGB getroffenen Anordnungen.

MeyerHerdegenNiemöller
MüllerGollwitzer
Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und Zäsurwirkung bei Gesamtstrafen — Themis