Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und Nötigung, Änderung der Kostenentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 153/81
Datum
03.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit Nötigung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Sach- und Strafausspruch blieben im Wesentlichen bestehen, das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Kostenentscheidung geändert. Begründet wurde u. a., dass Verfahrensrügen unbegründet sind und die Überbürdung von Amtsgerichts-Kosten auf den Angeklagten nicht gesetzlich gedeckt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der mündlichen Urteilsverkündung festgestellter Fehler kann noch während der Urteilsbegründung berichtigt werden; die mündliche Berichtigung macht die später schriftlich festgesetzte, zutreffende Strafe wirksam bekannt.

2

Ein Fehlen des Hinweises nach § 265 StPO begründet keinen Rechtsfehler, wenn der Angeklagte nicht darlegt, wie sich seine Verteidigung bei ordnungsgemäßer Belehrung verändert hätte.

3

Der Eröffnungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts bleibt Grundlage des Verfahrens bis zu dessen Abschluss, auch wenn die Zuständigkeit auf eine andere Kammer übergeht.

4

Die Überwälzung von Kosten der vorinstanzlichen Amtsgerichtsverhandlung auf den Angeklagten bedarf einer gesetzlichen Grundlage; fehlt diese, sind diese Kosten nicht dem Angeklagten aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 1. Dezember 1980

Amtsgericht – Schöffengericht – Trier, 30. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Gyula K. ███████ aus ███████, geboren am █████████ 1945 in ██ ███████, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Dezember 1980 teilweise geändert und neu gefasst wie folgt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – in Trier vom 30. Juli 1980 wird aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit Nötigung unter a) Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Trier vom 7. November 1975 – 3 KLs 5/75 II 9/75 – und des Landgerichts München I vom 25. August 1977 – 6 KLs 314 Js 13285/76 – und b) Einbeziehung der den aufgelisteten und damit weggefallenen Gesamtfreiheitsstrafen zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Jedoch werden Kosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – in Trier nicht erhoben.

Angewendete Vorschriften: §§ 240, 153, 52, 26 StGB

Gründe

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

I. In der Nacht vom 14. zum 15. Juli 1974 wurden aus einem Geschäft in Luxemburg Teppiche gestohlen. Der Angeklagte war entweder selbst am Diebstahl beteiligt oder hat zwei der Teppiche durch Hehlerei an sich gebracht. Er ist deshalb rechtskräftig verurteilt.

Nach dem Diebstahl erklärte der Angeklagte der damals mit ihm befreundeten Mitangeklagten ██ ███, er könne wegen eines Teppichkaufs in Schwierigkeiten kommen. Sie solle aussagen, dass er vor kurzer Zeit Teppiche von Zigeunern ordnungsgemäß gekauft habe; sie selbst habe ihm dazu noch ein Darlehen von 10.000 DM gegeben. Als sich die Zeugin weigerte, die Unwahrheit zu sagen, setzte ihr der Angeklagte vom Jahr 1974 an bis vor Beginn der gegen ihn im Jahr 1975 durchgeführten Hauptverhandlung zu, seinem Willen zu entsprechen. Er wurde tätlich und schlug sie; auch drohte er ihr, falls sie die gewünschten Angaben nicht mache, werde ihrem Kind möglicherweise etwas passieren. „Sie wisse, was ihr blühe“. Unter dem Eindruck der Drohung machte Frau ██████ in der Hauptverhandlung als Zeugin die gewünschte Aussage. Sie wurde vereidigt.

II. Die Staatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht – Schöffengericht – in Trier Anklage erhoben. Dieses Gericht hat das Hauptverfahren eröffnet und den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung stellte das Landgericht fest, dass dem Amtsgericht zur Zeit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Trier vom 7. November 1975 und ein Urteil des Landgerichts München I vom 25. August 1977 vorlagen, aus deren Einzelstrafen mit der vom Amtsgericht verhängten Strafe eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen. Da die Strafkompetenz des Amtsgerichts (§ 24 GVG) für die Bildung dieser Gesamtstrafe nicht ausreichte, hat die Kammer ausdrücklich nicht als Berufungs-, sondern als erstinstanzliches Gericht entschieden und folgendes Urteil erlassen:

Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 7.11.1975 – 23 VRs 304/76 Sta – erkannten Einzelfreiheitsstrafen von 7 Monaten und 9 Monaten und unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts München I vom 25.8.1977 erkannten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten erkannt wird.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, mit Verfahrensund Sachrügen begründete Revision des Angeklagten führt zur Neufassung des Urteilsspruchs und Abänderung der Kostenentscheidung; im Übrigen bleibt sie erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Rüge, dass es „an einem ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschluss der erkennenden Strafkammer“ fehle, ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die bei ihm erhobene Anklage durch Beschluss vom 26. März 1980 zugelassen (Bd. I S. 189 d.A.). Dieser rechtsfehlerfrei zustandegekommene Eröffnungsbeschluss ist Grundlage des Verfahrens bis zu seinem Abschluss. Daran ändert nichts, dass die Zuständigkeit von der Berufungskammer auf die erstinstanzliche Strafkammer des Landgerichts übergegangen ist (vgl. BGHSt 21, 245, 247; 21, 229).

b) Die Revision macht geltend, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verkündet habe, nach dem schriftlichen Urteil aber eine Strafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt worden sei. Der daraus gefolgerten Widerspruch liegt indessen nicht vor.

Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ist zwar zunächst bei der Verlesung des Urteilstenors eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angegeben worden. „Noch während der Begründung des Urteils“ wurde jedoch der Fehler sowohl vom Vorsitzenden wie auch vom Berichterstatter bemerkt und daraufhin der Urteilstenor dem Beratungsergebnis entsprechend dahingehend berichtigt, dass die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate betrage. Dem Angeklagten wurde damit in zulässiger Form die zutreffende, mit dem schriftlichen Urteil übereinstimmende Strafe auch mündlich eröffnet (vgl. BGHSt 25, 333).

c) In der Anklageschrift (Bd. I S. 175 d.A.) wird dem Angeklagten vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Handlungen „in Trier am 2.10.1975 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor im Jahr 1975“ begangen zu haben. Das Urteil legt den Beginn seiner – im Jahr 1975 in gleicher Art weitergeführten – Handlungen bereits in das Jahr 1974. Die Revision beanstandet, dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung kein Hinweis auf die Änderung des Zeitraums gegeben worden ist (§ 265 StPO). Auch diese Rüge bleibt erfolglos.

Dabei kann unerörtert bleiben, ob auch dann, wenn für dieselbe Tat im Urteil nur ein größerer als der im Eröffnungsbeschluss angegebene Zeitraum festgestellt wird, stets ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich ist (vgl. BGHSt 19, 88). Hier jedenfalls scheitert die Rüge schon daran, dass auf dem Fehlen des Hinweises das Urteil nicht beruhen kann.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er zu keiner Zeit im Sinne von Anklage und Eröffnungsbeschluss auf die Zeugin ███ eingewirkt habe; vielmehr sei diese mit dem Anerbieten an ihn herangetreten, zu seinen Gunsten entlastende Angaben zu machen (UA S. 13/14). Anders hätte er sich auch dann nicht verteidigen können, wenn ihm von vornherein zur Last gelegt worden wäre, nicht nur im Jahr 1975, sondern auch bereits im Jahr 1974 durch Tätlichkeiten und Drohungen auf die Zeugin eingewirkt zu haben. Auch die Revision trägt nicht vor, wie anders sich der Angeklagte eingelassen und verteidigt hätte, wenn ihm in der Hauptverhandlung der vermisste Hinweis gegeben worden wäre.

2. Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt zu Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere sind die Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer teilt die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände mit.

Zu ändern war indessen die Kostenentscheidung dahin, dass Kosten, die durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Trier erwachsen sind, nicht erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG). Für die Überbürdung auch der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse ist keine gesetzliche Grundlage vorhanden (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO 23. Aufl. Rdnr. 16 zu § 465).

Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Kostenbeschwerde.

5. Die Strafkammer hat es, wie sie im Urteil (UA S. 3) ausführt, versehentlich unterlassen, das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 30. Juli 1980 gemäß § 328 Abs. 3 StPO ausdrücklich aufzuheben. Diese Aufhebung, der hier nur noch klarstellende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 21, 229, 230; 21, 245), hat der Senat nachgeholt und zugleich das Urteil als erstinstanzliche Entscheidung neu gefasst (vgl. auch BGHSt 12, 99).

SchumacherMaierNiemöller
MüllerTheune
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