Aufhebung der Untreue-Verurteilung mangels Feststellung des Vorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/73
- Datum
- 27.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) müssen die Feststellungen überzeugen darlegen, dass Vorsatz—gegebenenfalls bedingter Vorsatz—vorliegt; bloße Unterlassungen ohne klare Vorsatzwürdigung genügen nicht.
Die Unterlassung, trotz vorhandener Bedenken Unterlagen nicht einzusehen, spricht nicht zwingend für bedingten Vorsatz; sie kann ebenso auf bewusst fahrlässiges Verhalten hindeuten.
Bewusst fahrlässiges Verhalten erfüllt den Tatbestand der Untreue nicht; fehlt die Absicht persönlicher Bereicherung, ist sorgfältig zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu differenzieren.
Unterlässt das Urteil eine ausreichende Erörterung der Abgrenzung von Vorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 153/73
in der Strafsache gegen den technischen Regierungsinspektor Alfred ██ aus K█████, geboren am ███ ████ 1932 in ██, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) zu rechtfertigen.
Die Strafkammer bejaht bedingten Vorsatz des Angeklagten, weil er der Bundeswehr gehörende Gegenstände unzulässig an Dritte herausgegeben und es dabei, „obwohl er Bedenken hatte, nicht für nötig befunden hat, die ihm zugänglichen Unterlagen einzusehen“; er habe „somit“ eine Schädigung der Bundeswehr billigend in Kauf genommen (UA S. 19).
Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung deutet nicht, wovon die Strafkammer nach dem Wortlaut der Urteilsgründe ausgeht, notwendig auf (bedingten) Vorsatz des Angeklagten hin. Sie kann ebenso für ein bewusst fahrlässiges Verhalten sprechen, das hier vor allem deshalb naheliegen könnte, weil dem Angeklagten nach den Feststellungen jegliche Absicht persönlicher Bereicherung fehlte. Das hat die Strafkammer möglicherweise übersehen, jedenfalls im Urteil nicht erörtert. Fahrlässige Untreue ist nicht strafbar.
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