Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe (§ 76 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 153/72
Datum
17.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision der Mitangeklagten und hob die Entscheidung insoweit auf, als der Angeklagte Heinz die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe begehrte. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil die Strafkammer die Akten der Vorverfahren nicht vorgelegt hatte und deshalb die Prüfung der Gesamtstrafenbildung unterließ. Die übrigen Schuldsprüche und Strafen bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Freiheitsstrafen hat das Gericht zu prüfen, ob nach § 76 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.

2

Die bloße Nichtvorlage der Akten der Vorverfahren in der Hauptverhandlung rechtfertigt nicht, die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe zu unterlassen.

3

Unterlässt das Gericht die gebotene Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung begründet.

4

Die Prüfung der Bildung einer Gesamtstrafe gegenüber Mitangeklagten bedarf einer gesonderten rechtlichen Auseinandersetzung und erfolgt nicht automatisch für alle Beteiligten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 153/72 in der Strafsache gegen

██ den Rentner Heinz Barthel aus Bad Godesberg, dort geboren ████████ 1927,

██ 2. die Hausfrau Marianne █████████████, geboren am 20. Oktober 1922 in [REDACTED], wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Heinz █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. November 1971 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Heinz ████ und die Revision der Angeklagten Marianne █████████████ werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin Marianne █████████████ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden der Angeklagten lässt zum jeweiligen Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Auf die Revision des Angeklagten Heinz ████████ jedoch, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 12. April 1972 zutreffend ausführt, ist die Sache an das Landgericht zur Prüfung und Entscheidung darüber zurückzuverweisen, ob gegen diesen Angeklagten gemäß § 76 StGB aus der jetzt verhängten Freiheitsstrafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts – Schöffengerichts – in Koblenz vom 10. Februar 1971 und des Amtsgerichts in Bad Neuenahr/Ahrweiler vom 21. April 1971 eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. UA S. 4).

Die Strafkammer hat von der Bildung einer Gesamtstrafe allein deshalb abgesehen, weil ihr in der Hauptverhandlung die Akten der Vorverfahren nicht zur Verfügung standen (UA S. 15/16); das war nicht zulässig (BGHSt 12, 1).

Die Bildung einer Gesamtstrafe auch gegen die Angeklagte Marianne █████████████ kommt aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 25. April 1972 dargelegten Gründen nicht in Betracht.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
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