Revision verworfen: Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/70
- Datum
- 20.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertagung wegen kurzfristigen Wechsels des Pflichtverteidigers ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte und der neue Verteidiger rechtzeitig von der Bestellung in Kenntnis gesetzt wurden und keine Vertagung verlangten.
Die Verbindung von Verfahren bedarf zwar der gebotenen Verfahrensvorsorge, eine unterbliebene vor der Verbindung erfolgte Anhörung der Beteiligten begründet jedoch nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie zu entscheidungserheblicher Beeinträchtigung führt.
Die Nichtverlesung eines Anklagesatzes nach §243 Abs.3 StPO ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn hierdurch der Zweck der Vorschrift – insbesondere die Beeinträchtigung des Verteidigungsrechts oder die Unklarheit des Tatbestandes – beeinträchtigt wird.
Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des Ärgernisgebens genügt es, wenn aus den Gesamtumständen und der Reaktion der Zeugen erkennbar ist, dass das Geschlechtsbezogene der Handlung erkannt und als anstößig bewertet wurde; auch weniger eindeutige Wortwahl der Feststellungen kann ausreichend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Willi Wi██ (aus K█), geboren am ███ ████ 1927 in █████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. August 1969 wird verworfen.
Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Ferner entfällt der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer ihm auf die Dauer von fünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.
Seine auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verteidigung hätten gefehlt. Anstelle seines ursprünglichen Pflichtverteidigers (Rechtsanwalt ███████) sei wegen dessen Erkrankung ein anderer Pflichtverteidiger (Rechtsanwalt ████████) am Tage vor der Hauptverhandlung bestellt worden. Diesen habe er erstmalig in der Hauptverhandlung gesehen. Rechtsanwalt St[REDACTED] sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seine Verteidigung vorzubereiten. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer auf Grund ihrer Fürsorgepflicht von Amts wegen die Sache vertagen müssen.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Angeklagte war bereits am 11. August 1969, also zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung, davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Rechtsanwalt St[REDACTED] zum neuen Pflichtverteidiger bestellt werde und dass dieser die Strafakten schon eingesehen hatte. Unter diesen Umständen bot die bis zur Hauptverhandlung verbleibende Zeit ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung. Weder Rechtsanwalt ████████ noch der Angeklagte haben denn auch in der Hauptverhandlung den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Vielmehr ist von ihnen sogar auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet worden, soweit diese nicht gewahrt war.
Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit jener Verfahrensbeschwerde weiter vorgebracht, er sei, als Rechtsanwalt ███████ zu Anfang der Hauptverhandlung auf die Erhebung besonderer Beweise bezüglich der das frühere Verfahren 228 Ds 86/69 AG Köln betreffenden Sache verzichtet habe, ohne Pflichtverteidiger gewesen. Denn erst danach habe der Vorsitzende Rechtsanwalt St[REDACTED] zum Pflichtverteidiger in dieser Sache bestellt.
Sofern diese Ausführungen als selbständige Rüge gemeint sein sollten, ist auch sie unbegründet. Rechtsanwalt St[REDACTED] war in dieser Sache ebenfalls bereits am Tage zuvor zum Pflichtverteidiger bestellt worden.
2. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das Gericht habe die Beteiligten vor der Verbindung der Verfahren 33 – 40/69 und 33 – 78/69 in der Hauptverhandlung nicht gehört und deshalb gegen § 33 StPO verstoßen, ist die Revision offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 17, 337, 340).
3. Der Angeklagte beanstandet weiter, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagesatz der Anklageschrift vom 24. August 1966 in der Hauptverhandlung verlesen hat.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Zwar liegt insoweit ein Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO vor. Auf ihm beruht das Urteil aber nicht. Jener Anklagesatz betraf einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt, der zudem im Wesentlichen den Fällen entsprach, die den beiden anderen ordnungsgemäß verlesenen Anklagesätzen zugrunde lagen. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der durch jene Vorschrift verfolgte Zweck durch die Nichtverlesung des einen Anklagesatzes gefährdet worden ist.
II. Die Sachrüge
Die Sachprüfung hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die angefochtene Entscheidung ist lediglich an den durch das 1. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Rechtszustand anzupassen.
Der Erörterung bedarf allein die Begründung im Fall II 2 der Urteilsgründe. Während bezüglich der anderen Taten von der Strafkammer jeweils festgestellt worden ist, dass die Zeugen, vor denen der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen vorgenommen hatte, „Anstoß“ genommen haben, heißt es in jenem Fall, die zur Tatzeit 15 Jahre alte Zeugin ██████ habe das Verhalten des Angeklagten „als Unverschämtheit angesehen“. Obwohl diese Formulierung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Ärgernisgebens weniger eindeutig als die in den anderen Fällen verwendete Fassung ist, tragen die Feststellungen doch auch in jenem Fall die Verurteilung nach § 183 StGB.
Die Tatsache, dass die Strafkammer prüfte, „ob die Zeugin in ihrem Alter von damals 15 Jahren geschlechtsbezogene Vorgänge nicht überbewerte“, lässt erkennen, dass nach der Überzeugung des Landgerichts die Zeugin das Geschlechtsbetonte der beobachteten Handlung erkannt und auch gewertet hat. Denn nur dann bestand Veranlassung, jene Frage zu prüfen.
Die Umstellung der verhängten Gefängnisstrafe auf „Freiheitsstrafe“ beruht auf Art. 95 Abs. 3, der Wegfall des Ausspruchs über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Art. Nr. 14 des 1. StrRG.
| Kirchhof | Willms | Meyer | |||
| Müller | Baumgarten |