Zulassung als Nebenkläger versagt; Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/58
- Datum
- 13.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung als Nebenkläger setzt voraus, dass der Verletzte die Voraussetzungen zur Erhebung einer Privatklage erfüllt; hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Stellung des Strafantrags nach § 61 StGB.
Die Dreimonatsfrist des § 61 StGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte Kenntnis von der Tat und von der Person des Täters erlangt.
Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der Nebenklage selbständig zu prüfen und ist an eine entgegenstehende Entscheidung des Tatrichters nicht gebunden.
Wird die Nebenklage erst nach Verkündung des Urteils zugelassen, ist die Revision innerhalb der nach § 399 Abs. 2 StPO maßgeblichen Frist zu erheben; eine verspätet eingelegte Revision ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 18. Dezember 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen
1) den beratenden Ingenieur Gerhard ██, geboren am █ 1892 in ███,
2) den Architekten █████ aus ██████, geboren am ████,
3) die ████████ aus █████████, geboren am ███████,
4) den Bauunternehmer Peter ██████████ aus ███████████, geboren am ████████████ 1902,
5) den Stadtbaurat █████████████ aus ██████████████, geboren am ███████████████,
wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 1958
Tenor
Der Maurer Alfons ████████████████ aus Wesel-Obrighoven wird als Nebenkläger nicht zugelassen.
Seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 1956 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Nebenkläger sind bei dem Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ist zwar durch die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat verletzt worden (§ 230 StGB). Als Verletzter kann er sich nach § 395 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 lie-
gen nicht vor der erhobenen öffentlichen Klage, aber als Nebenkläger nur anschließen, wenn er nach Maßgabe des § 374 StPO als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist. Daran fehlt es hier, weil er den nach §§ 230, 232 StGB erforderlichen Strafantrag nicht innerhalb der in § 61 StGB vorgeschriebenen Frist von drei Monaten gestellt hat. Die Frist begann, als er von der Tat und von der Person der Täter Kenntnis hatte. Das war spätestens am 25. Juli 1955 der Fall, als er in der Voruntersuchung als Zeuge vernommen wurde. Bei dieser Gelegenheit hat er, der die Tat aus eigenem Erleben kannte, erfahren, gegen welche Personen die Voruntersuchung geführt wurde; denn er hat ausweislich der über seine Vernehmung aufgenommenen gerichtlichen Niederschrift bekundet, dass er mit keinem der Angeschuldigten verwandt oder verschwägert sei. Diese Erklärung konnte er nur abgeben, nachdem ihm eröffnet worden war, gegen wen sich die Voruntersuchung richtete. Seitdem hat er also gegen sämtliche Angeklagte – gegen die die Voruntersuchung geführt worden ist – auch Kenntnis von der Person der Täter gehabt. Strafantrag gegen sie hat er aber erst am 1. Dezember ████ gestellt, als er durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ███████, seine Zulassung als Nebenkläger beantragt und damit zum ersten Mal das Verlangen nach Straferfolgung der Täter unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (BGH GA 1957, 17). Seine früheren Erklärungen enthalten ein solches Verlangen nicht. Das gilt sowohl für seine Aussage vor der Polizei vom 5. April 1954 als auch für sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 1954, in dem er um Mitteilung der „möglichen Schritte zur Erlangung eines entsprechenden Schadenersatzes“ bat. Auch die der Erhebung der Nebenklage vorausgegangenen Eingaben seines Bevollmächtigten, der für ihn erstmals am 20. Oktober 1955 auftrat und dabei „namens des künftigen Nebenklägers ████████████████“ um Mitteilung über den Stand der Sache bat, enthalten keinen Strafantrag. In ihnen ist allenfalls ein solcher in Aussicht gestellt worden.
Der Beschwerdeführer kann danach in diesem Verfahren als Nebenkläger nicht zugelassen werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht seine Zulassung am 4. Juni 1957 ausgesprochen hat. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision und damit auch der Zulässigkeit der Nebenklage sind vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen; es ist an gegenteilige Entscheidungen des Tatrichters nicht gebunden.
II. Die Revision des Beschwerdeführers ist danach schon aus vorstehenden Gründen unzulässig. Sie ist aber auch nicht fristgerecht eingelegt. Das Landgericht hat die Nebenklage erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Beschwerdeführer hätte daher innerhalb der Rechtsmittelfrist der Staatsanwaltschaft Revision einlegen müssen (§ 399 Abs. 2 StPO). Diese Frist lief am 27. Dezember 1956 ab (§§ 341 Abs. 1, 243 StPO). Die Revision ist aber erst am 1. Juli 1957 bei Gericht eingegangen. Sie ist somit auch aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen (§§ 395 Abs. 1, 349 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO).
Senatspräsident Dr. Baldus Busch Scharpenseel ist dienstlich ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Busch | Menges | ||
| Dr. Schalscha |