Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugs- und Bankrottverurteilung: Mitteilungspflicht und Schadensfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 153/55
Datum
28.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs in mehreren Fällen und einfachen Bankrotts verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das LG eine Täuschung bzw. eine aus dem Darlehensverhältnis folgende Pflicht zur Mitteilung später erkannter Überschuldung nicht tragfähig begründet und Vermögensschäden nicht hinreichend konkret festgestellt hatte. Zudem fehlte teils die Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vorteil und geltend gemachtem Schaden, und der Vorsatz (bzw. Fahrlässigkeit bei Bankrottdelikten) war unklar. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der bloßen Stellung als Darlehensschuldner folgt grundsätzlich keine strafrechtlich relevante Pflicht, Darlehensgläubiger über eine erst nach Darlehensgewährung erkannte Überschuldung zu unterrichten.

2

Wird ein Betrug durch Unterlassen angenommen, müssen Bestehen und Umfang einer Offenbarungspflicht sowie der Zeitpunkt ihrer Entstehung tragfähig festgestellt werden; eine Übertragung von Grundsätzen aus gegenseitigen Austauschverträgen auf Darlehensverhältnisse bedarf besonderer Begründung.

3

Bei der Schadensprüfung in Betrugsfällen, die auf dem Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen beruhen, sind die konkreten hypothetischen Reaktionsmöglichkeiten des Geschädigten (Zeitpunkt, Art und Erfolgsaussicht der Sicherung/Vollstreckung) und die tatsächliche Vermögenslage des Täters festzustellen.

4

Ein Vermögensschaden, der nur in Kosten besteht, erfüllt den Betrugstatbestand nicht, wenn die schädigende Vermögensverfügung nicht mit der angestrebten Vorteilsverschaffung stoffgleich ist.

5

Bei Bankrottdelikten ist der innere Tatbestand eindeutig festzustellen; soweit Fahrlässigkeitsbegehung möglich ist, muss erkennbar sein, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird, und woraus sich die Vorwerfbarkeit im Einzelfall ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz Peter S. ██ aus ██, ███ am ███████████████ geboren, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in acht Fällen und wegen einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die durch die Sachrüge gebotene allgemeine sachliche Nachprüfung des Urteils zu seiner Aufhebung führt.

1. Der Angeklagte hat Darlehen erhalten: am 5. März 1951 von ████ 10.000 DM, Ende August 1951 von ████ 15.000 DM, am 13. September 1951 von Fritz ███ 20.000 DM, am 22. September 1951 von Dr. ███ 20.000 DM, am 20. Oktober 1951 von ███ ████████ 50.000 DM, von ██ zusammen am 15. Dezember 1951 von Frl. ███ 10.000 DM.

Das Landgericht stellt nicht fest, dass der Angeklagte die Personen bei der Gewährung des Darlehens getäuscht habe. Auch für den spätesten Zeitpunkt, den 15. Dezember 1951, steht nicht fest, dass er damals seine Überschuldung schon kannte (UA 19).

In allen Fällen begründet das Landgericht eine Pflicht des Angeklagten, seinen Darlehensgläubigern seine Überschuldung mitzuteilen, allein damit, dass ihm selbst diese Überschuldung zwar nach Empfang der Darlehen, aber „spätestens am 31. Dezember 1951“ bekannt geworden sei. Eine solche Pflicht lässt sich nicht aus der bloßen Tatsache herleiten, dass der Angeklagte Darlehensschuldner der genannten Personen war. Sie ist auch keineswegs in dem vom Landgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 198) ausgesprochen worden; in dem dort vorliegenden Fall hatte der Angeklagte die in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarte Vorleistung angenommen, obwohl er wusste, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen so verschlechtert hatten, dass er zur Gegenleistung nicht mehr imstande war. Es liegt auf der Hand, dass der Sachverhalt, aus dem sich dort die Mitteilungspflicht des Angeklagten ergab, nicht mit der Lage eines Schuldners verglichen werden kann, der in der Zeit zwischen dem Empfang und der Fälligkeit eines Darlehens erkennt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich verschlechtert haben. Es hieße einem Einzelkaufmann jede Möglichkeit zur Überwindung auch nur vorübergehender Schwierigkeiten aus eigener Kraft nehmen, wollte man ihm mit dem Landgericht die Verpflichtung auferlegen, sämtliche Darlehensgläubiger zu unterrichten, sobald er eine nach seiner Meinung behebbare Überschuldung seines Betriebes feststellt. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil in den Fällen III bis VII aufgehoben werden.

Aber auch den Vermögensschaden hat das Landgericht in allen diesen Fällen nicht bedenkenfrei dargetan. Wenn es von der Verpflichtung des Angeklagten ausging, den Darlehensgebern während des Bestehens der Darlehensschuld Mitteilung zu machen, nachdem er Ende Dezember 1951 die Überschuldung seines Betriebes erkannt hatte, musste der Zeitpunkt festgestellt werden, in dem jeder einzelne der Gläubiger daraufhin frühestens seine Forderung beitreiben oder „Maßnahmen zu ihrer Sicherung“, wie „die Vereinbarung weiterer Sicherheiten oder die Erwirkung eines Arrestes“ (UA 20) hätte treffen können. Dabei durfte die Strafkammer nicht unentschieden lassen, ob etwa die Gläubiger ███ und Fräulein ███ die von ihnen gegebenen Gelder nicht zurückverlangen konnten, weil ihre mit dem Angeklagten geschlossenen Verträge nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB nichtig gewesen wären (UA 20). Ob eine nichtige Forderung wirtschaftlichen Wert hat, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden, die besonders eingehender tatsächlicher Feststellungen bedürfen (BGHSt 2, 364/369). War ihre Forderung nichtig, so konnten sie auch keinen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten erwirken, so dass ihnen jedenfalls nicht auf diesem Wege zur fraglichen Zeit „noch ein umfangreiches Warenlager zur Verfügung stand“ (UA 20). Dass der Angeklagte sie freiwillig durch Hingabe von Waren befriedigt haben würde, was sie möglicherweise nicht beanspruchen konnten, stellt das Landgericht nicht fest. Ende März 1952 stellte die Firma █ ihre Zahlungen ein (UA 5); schon zehn Tage vorher begann die Zeit, zu der eine solche „inkongruente Deckung“ möglicherweise nach § 30 Nr. 1 KO anfechtbar gewesen wäre. Es kommt hinzu, dass die vom Landgericht zugrunde gelegte Mitteilungspflicht gegenüber sämtlichen oben erwähnten Darlehensgläubigern gleichzeitig entstanden und gleichzeitig zu erfüllen gewesen wäre. Die Vermögensverfügung aller dieser Gläubiger sieht die Strafkammer darin, dass sie „Maßnahmen zur Sicherung ihrer Forderung“ unterlassen haben, die sie sonst nach Empfang der vermeintlich geschuldeten Mitteilung des Angeklagten getroffen hätten. Man muss also davon ausgehen, dass sie sich alle ungefähr gleichzeitig aus den etwa Anfang 1952 vorhandenen Sachwerten des Angeklagten zu befriedigen versucht hätten. Ob diese zur Abfindung dieser Gläubiger ausgereicht hätten, ist umso zweifelhafter, als zum Warenlager des Angeklagten Bestände gehörten, die teils unter Eigentumsvorbehalt geliefert und teils einzelnen Gläubigern zur Sicherheit übereignet worden waren. Eine sorgfältige Feststellung des jedem einzelnen Gläubiger zugefügten Vermögensschadens wäre umso notwendiger gewesen, als das Landgericht für alle Betrugsfälle das Vorliegen mildernder Umstände „im Hinblick auf die beträchtliche Höhe des vom Angeklagten angerichteten Schadens“ verneint hat (UA 43).

Schließlich hat das Landgericht in keinem Falle geprüft, ob der Vorsatz des Angeklagten das Bewusstsein umfasste, jeder dieser Gläubiger könne durch die sofortige Mitteilung von seiner Überschuldung noch Befriedigung aus seinem Vermögen finden, oder ob er selbst zu dieser Zeit ihre Forderungen schon für so gefährdet hielt, dass sie durch sein Schweigen nicht mehr an Wert verlieren konnten. Insoweit sind die Gesichtspunkte für den ähnlichen Fall der erschlichenen Stundung hier anwendbar (BGHSt 1, 262/264 unter b/).

2. Im Falle XII besteht der nachweisbare Vermögensschaden der Rhein-Ruhrbank in „einigen Kosten von mehreren hundert DM“. Die Vermögensverfügung der Bank, durch die ihr dieser Schaden entstand, war nicht diejenige, durch die der Angeklagte sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil (den zusätzlichen Kredit) verschaffen wollte. Dann aber ist § 263 StGB nicht anwendbar. Daher muss auch in diesem Falle der Schuldspruch aufgehoben werden.

3. Von seinem stillen Teilhaber Lo█ musste der Angeklagte nach dem Vertrag vom 25. Oktober 1949 die Zustimmung einholen, bevor er Kredite aufnahm und Bürgschafts- oder Wechselverpflichtungen einging, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes hinausgingen (UA 11/12). Das Landgericht sieht in der Aufnahme von Darlehen von insgesamt 195.000 DM in der Zeit vom 19. September 1950 bis zum 17. März 1952, auf die der Angeklagte nur 29.500 DM zurückgezahlt hat, eine Kreditaufnahme, die „über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes weit hinausging“ (UA 13) und ihn verpflichtete, die Zustimmung ████████ einzuholen. Da er dies nicht getan habe, habe er wahre Tatsachen unterdrückt, die er hätte offenbaren müssen. In dem hierdurch bewirkten Glauben, dass der Angeklagte „keine weiteren Darlehen, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes hinausgingen“, aufgenommen habe, habe ██████ es unterlassen, irgendwelche Maßnahmen zur Sicherung seiner Forderung zu ergreifen, etwa seine Teilhaberschaft zu kündigen oder einen Arrest zu erwirken. Infolge dieser Vermögensverfügung habe er von dem eingezahlten Kapital von 30.000 DM 5.000 DM nicht zurückerhalten und einige Kosten zu tragen gehabt. Wenn ihm der Angeklagte von den Darlehen Mitteilung gemacht hätte, würde ████ diesen Betrag erhalten haben, zumal zur Zeit der Aufnahme des ersten Darlehens am 19. September 1950 (die Jahreszahl 1951 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) eine Überschuldung des Angeklagten noch nicht festzustellen gewesen sei.

Hier fehlt es an einer genauen Feststellung des Betrages, bis zu dem die Aufnahme eines Darlehens noch im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes lag und daher nicht angezeigt zu werden brauchte. Das erste Darlehen, auf das das Landgericht abstellt, betrug nur 5.000 DM. Der in den Kosten bestehende Vermögensschaden scheidet auch hier aus, weil er mit dem erstrebten Vermögensvorteil nicht „stoffgleich“ ist (vgl. oben unter 2.). Mit dem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte mit seiner Kreditaufnahme das geschäftsübliche Maß überschritt, müssen █████ die ███████████ im Übrigen prüfen, welche Aussicht █████████ hatte, seine Einlage zurückzuerhalten, und ob der ██████████ bei Überschreitung jenes geschäftsüblichen Rahmens wusste oder es billigend damit rechnete, dass ███████ durch die Verletzung seiner Anzeigepflicht geschädigt werden könne, obwohl er durch eine Grundschuld von 25.000 DM gesichert war. Da es hierzu an einwandfreien Feststellungen fehlt, kann auch diese Verurteilung nicht bestehen bleiben.

4. Die Ehefrau Käthe K. hat sich Ende Januar 1952 für einen Bankkredit verbürgt, den die Rhein-Ruhrbank dem Angeklagten gewähren sollte und später auch gewährt hat, und dafür ferner ihr zustehende Eigentümergrundschulden über insgesamt 50.000 DM verpfändet. Dem Angeklagten war zu dieser Zeit bekannt, dass er erheblich überschuldet war. Seine Pflicht, Frau K. dies mitzuteilen, leitet das Landgericht aus dem Inhalt des Vertrages mit Frau █████ her, wonach sie durch die Übereignung eines dem Angeklagten angeblich gehörenden Warenlagers gesichert sein wollte; danach habe er erkannt, „dass seine Vermögenslage für sie von Bedeutung war“, und darum habe er ihr bei Abschluss des Vertrages von seiner Überschuldung Mitteilung machen müssen.

Diese Begründung genügt nicht. Für jeden Bürgen, der nicht in näheren persönlichen Beziehungen zum Hauptschuldner steht, ist die Vermögenslage des Hauptschuldners von entscheidender Bedeutung, gleichviel, ob es sich um einen Real- oder Personalkredit handelt. Aber die Annahme einer Täuschungshandlung des Angeklagten liegt nach den sonstigen Feststellungen des Landgerichts nahe. Hiernach hat Frau K. vor Vertragsschluss mit ihrem Steuerberater zusammen den Angeklagten aufgesucht und sich seine Geschäftsbücher vorlegen lassen. Als der ebenfalls anwesende Makler ███ sie darauf aufmerksam machte, dass der Angeklagte noch von Lo█ ein Darlehen erhalten habe, erklärte der Angeklagte, dass er diesen Kredit sofort kündigen könne. Aus dieser Erklärung könnte sich ergeben, dass er erkannt hatte, Frau ███ wolle sich nur verbürgen, wenn in Zukunft neben der ██████████████ nicht noch weitere Darlehensgläubiger Forderungen gegen ihn geltend machen konnten. Mit seinem Hinweis auf die Kündbarkeit des █████ geschuldeten Darlehens wollte er möglicherweise zugleich versichern, dass er weitere Darlehen nicht aufgenommen habe. Darin läge dann seine Täuschungshandlung bei Abschluss des Vertrages mit Frau ████. Die hierzu nötigen tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht treffen. Zudem hat das Landgericht auch hier nicht geprüft, ob der Angeklagte sich einen Vermögensschaden als sicher oder möglicherweise eintretend vorstellte und diesen Erfolg billigte, oder ob er – wenn auch vielleicht in leichtfertiger Überschätzung seiner Sanierungsmöglichkeiten – auf eine Befriedigung der Rhein-Ruhrbank mit eigenen Mitteln hoffte.

5. Auch die Verurteilung des Angeklagten „wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO“ hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zunächst lassen die Ausführungen auf Seite 43 und 44 der Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht diese beiden Straftaten als eine einzige Handlung ansieht oder ob es § 74 StGB angewendet und für jedes der beiden Vergehen eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt hat, was für die Bildung der Gesamtstrafe von Bedeutung war (vgl. zum Verhältnis der mehreren Konkursvergehen BGHSt 1, 186/190 und 3, 23/26). Vor allem aber ist in beiden Fällen der innere Tatbestand nicht zweifelsfrei festgestellt. Die Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO können beide auch fahrlässig begangen werden (vgl. BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23 a. E.). Ob das Landgericht diese Schuldform oder Vorsatz des Angeklagten annimmt, ist nicht klar erkennbar. Der „Preis von 6.800 DM für den Mercedes 170 V“, den er sich im Februar 1952 kaufte, spricht dafür, dass es sich um einen gebrauchten Wagen handelte. Dies und die bekannte Tatsache, dass Kaufleute auch schon zur fraglichen Zeit oft verhältnismäßig teure Kraftwagen anschafften, um steuerliche Vorteile zu erlangen, sowie die oben unter Nr. 4 am Schluss erwähnten Gesichtspunkte nötigten zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob der Angeklagte sich bei dieser Ausgabe bewusst war, dass sie das Maß des Notwendigen und Üblichen überschritt und zu seinem Vermögen und Einkommen in keinem angemessenen Verhältnis stand, obwohl ████████ ████ im September 1951 den zu erwartenden jährlichen Reingewinn auf 50.000 DM geschätzt hatte, oder ob er in leichtfertigem Optimismus, d. h. fahrlässig gehandelt hat.

Es fehlt an jeder Feststellung dazu, ob die 1950 und 1951 aufgenommenen Darlehen auf Anweisung des Angeklagten nicht in die Geschäftsbücher aufgenommen wurden oder aus welchen sonstigen Gründen, etwa wegen mangelnder Aufsicht, er für diese auch bei Zahlungseinstellung bestehenden Mängel der Buchführung verantwortlich ist und ob er dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelte.

6. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Vermögensstandes Schulden aus Warenlieferungen und Akzeptverbindlichkeiten nicht ohne weiteres zusammengezählt werden können, wie dies auf Seite 18 der Urteilsbegründung geschieht. Im normalen kaufmännischen Betrieb werden Akzepte für Warenschulden gegeben; diese verdoppeln sich aber nicht dadurch. Wenn die im Urteil erwähnten Akzeptverbindlichkeiten von 176.000 DM tatsächlich Schulden darstellten, die nicht aus Warenlieferungen herrührten, so musste das ausdrücklich festgestellt werden.

Im Übrigen wird der Angeklagte in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Erhebung der von ihm für nötig gehaltenen weiteren Beweise zu beantragen.

Der Senat hat von der Befugnis aus § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. ArndtWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision gegen Betrugs- und Bankrottverurteilung: Mitteilungspflicht und Schadensfeststellung — Themis