Treffer
BGH Urteil

BGH: Vorzeigen nackter Frauenbilder an 12‑jährigem Mädchen – Beleidigungsvoraussetzungen nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 153/51
Datum
29.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zeigte einem fremden 12‑jährigen Mädchen Bilder nackter Frauen; das Landgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung. Der BGH hob das Urteil wegen unzureichender Feststellungen zur objektiven schamverletzenden Beziehung der Tat und zum Vorsatz auf. Er stellt klar, dass nackte Bildnisse nicht automatisch schamverletzend sind und verweist die Sache zur neuen Verhandlung, auch unter Prüfung eines versuchten Sexualdelikts (§§176 Nr.3, 43 StGB), zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorzeigen nicht per se unzüchtiger Darstellungen nackter Personen an ein Kind ist nicht automatisch eine schamverletzende Handlung im Sinne der Beleidigung; es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine Herabwürdigung oder Missachtung erkennen lassen.

2

Eine Beleidigung setzt neben der objektiven Geeignetheit zur Ehrverletzung auch den vorsätzlichen Ausdruck von Nichtachtung oder Missachtung voraus; entsprechende Feststellungen zur inneren Tatseite sind erforderlich.

3

Bei der Prüfung, ob eine Handlung das geschlechtliche Schamgefühl verletzt, sind das Alter des Kindes, die Umstände der Darbietung, die Art des Dargestellten und die geistige sowie sittliche Reife des Betroffenen maßgeblich.

4

Kommt in Betracht, dass der Täter durch das Verhalten die Sinneslust des Kindes wecken oder fördern wollte, ist auch der Straftatbestand des versuchten sexuellen Missbrauchs (§176 Nr.3 i.V.m. §43 StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 22. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Willy ████████ aus ██████, geboren am ███████ 1897 in ████, wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Die Zumutung eines Mannes an ein ihm fremdes 12-jähriges Mädchen, an sich nicht unzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen, kann ein Ausdruck der Missachtung und damit eine Beleidigung sein, wenn dabei die Auffassung zu erkennen gibt, das Kind besitze so wenig Schamgefühl, dass man ihm zutrauen könne, mit fremden Männern nackte Frauenbilder anzusehen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 22. Januar 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Itzehoe zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im September 1950 traf der Angeklagte auf einem Feldweg von █████████ zur Gr. P. die 12-jährige Hildegard ████████, die mit 2 Jungen Eicheln sammelte. Er sprach das Mädchen an und fragte es, ob es eine Zeitschrift verloren habe. Obwohl das Kind diese Frage verneinte, rief er es herbei und zeigte ihm ein Heft, das Abbildungen nackter Frauen enthielt. Dabei wies er daraufhin, dass eine der Aufnahmen am Strand, eine andere im Gebirge gemacht worden sei. Das Betrachten der Bilder war dem Kind unangenehm; es sagte dem Angeklagten, das interessiere es nicht. Darauf steckte der Angeklagte das Heft ein und ging weiter.

Das Landgericht hat nicht mehr feststellen können, ob die von dem Angeklagten vorgezeigten Bilder geeignet waren, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, da die Zeitschrift mit den Abbildungen nicht beigebracht werden konnte. Nach seiner Überzeugung ist dem Angeklagten auch nicht nachzuweisen, dass es ihm um die Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust zu tun war. Es hat aus diesen Gründen den Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB nicht für gegeben erachtet. Jedoch hat es den Angeklagten wegen Beleidigung des Kindes – der Vater hatte rechtzeitig Strafantrag gestellt – zu einer Geldstrafe von 50 Mark und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Das Landgericht stützt seine Annahme, dass in dem Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung liege, auf die Erwägung: „Wenn ein Mann ein ihm völlig fremdes Mädchen zum Betrachten nackter Frauenbilder veranlasst, so liegt darin eine Missachtung des Schamgefühls des Mädchens.“ Diese Erwägung kann die Verurteilung wegen Beleidigung allein nicht tragen. Richtig ist zwar, dass die Verletzung des geschlechtlichen Schamgefühls in der Regel einen Angriff auf die Geschlechtsehre der betroffenen Person bildet. Das Schamgefühl erstreckt sich aber nicht allein auf den Bereich des Geschlechtlichen. Es kann sich auch auf sittlich wertfreie Gebiete beziehen und muss nicht notwendig mit der Ehre in irgendwelchem Zusammenhang stehen. Bei Kindern ist es oft ein Ausdruck der Unsicherheit in ihrem Verhältnis zur Umwelt. Gelegentlich äußert es sich als natürlicher und unwillkürlicher Schutz der kindlichen Seele gegen den Eintritt Fremder in ihre Vorstellungswelt. Wer in diesen Bereich eingreift, gibt nicht notwendig seine Missachtung kund und verletzt dadurch nicht immer zugleich die Ehre eines anderen.

Die Beleidigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch eine vorsätzliche Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung (RG, Urt. vom 1. Februar 1940 HRR 1940, 1151; RGSt 71, 159). Dabei ist unter Ehre der Anspruch eines Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verstehen. Daher ist die Beleidigung ein Angriff auf das Interesse einer Person, nicht unter ihrem inneren Wert behandelt und beurteilt zu werden (Kern, Die Beleidigung, Festgabe für Reinhard von Frank, Band II, 338). Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt könnte im vorliegenden Fall eine Beleidigung nur angenommen werden, wenn der Angeklagte in diesem Sinne einen Angriff auf das Schamgefühl des 12-jährigen Mädchens verübte und sich dadurch über den sittlichen Wert des Kindes hinwegsetzte. Das ergibt sich aus dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht eindeutig.

Das Bildnis eines nackten Frauenkörpers ist an sich nicht schamverletzend. Das Beschauen eines solchen Bildes durch ein Kind braucht noch kein die Geschlechtsscham des Kindes beeinträchtigender Vorgang zu sein. Ein gesundes Kind muss nicht notwendig durch das Anschauen des Bildes einer nackten Frau in seinem natürlichen geschlechtlichen Schamgefühl verletzt werden (RG, Urt. vom 12. Juli 1937 HRR 1938/129). Auch wenn ein Fremder einem Kinde, mit dem ihn nichts verbindet, ein solches Bild zum Anschauen überlässt, braucht dadurch allein das geschlechtliche Schamgefühl des Kindes noch nicht angegriffen zu sein. Die Zumutung, ein derartiges Bild anzusehen, ist daher für sich allein noch kein Verhalten, durch das der Täter ein Kind geringschätzig behandelt. Sie ist noch nicht notwendig eine Verletzung der Persönlichkeit des Kindes, vor allem wenn sie aus einem billigenswerten Grunde von einem Erziehungsberechtigten ausgeht. Das Vorzeigen eines solchen Bildes an ein Kind kann den Tatbestand einer Beleidigung aber erfüllen, wenn die Handlung eine Herabwürdigung des Kindes bedeutet und den Ausdruck der Missachtung oder Geringschätzung enthält (KG, Urt. vom 16. November 1934 JW 1935, 526). Deshalb muss zu dem äußeren Tun des Vorzeigens des Bildes noch die schamverletzende Beziehung des Handelns hinzukommen und in Erscheinung treten (RG, Urt. vom 1. Februar 1940 HRR 40 Nr. 1151). Erst dadurch wäre der Angriff auf die Ehre des Kindes erkennbar. Die schamverletzende Beziehung des Handelns könnte sich ergeben, wenn etwa das vorgezeigte Bild nach Darstellung, Haltung und Gebärde des abgebildeten Menschenkörpers auf die Geschlechtlichkeit des Körpers oder den Geschlechtstrieb als solchen hinweist. Auch die Umstände, wie der Täter ein vielleicht an und für sich nicht schamloses Bild vorzeigt, könnten darauf hinweisen, dass seinem äußeren Verhalten der Charakter oder das Ziel des Geschlechtlichen anhaftet. Das geschlechtliche Schamgefühl des Menschen bezieht sich nicht allein auf die das Geschlecht bestimmenden Körperteile selbst oder auf geschlechtliche Vorgänge. Auch die Nacktheit des menschlichen Körpers wird naturgemäß vom menschlichen Schamgefühl einbezogen und geschützt. In der Schamhaftigkeit offenbart sich vor allem die natürliche Scheu des Menschen, die eigene Nacktheit unberufenen fremden Blicken auszusetzen. Sie gehört zur natürlichen Zucht und ist bei unverdorbenen Kindern besonders stark ausgeprägt. Der Schamhaftigkeit kann es aber auch widerstreben, in Anwesenheit Fremder nackte Menschen oder Abbildungen solcher anzusehen. Es kommt dabei auf die Umstände, auf die Art des Dargebotenen sowie auf die geistige und sittliche Reife der Beschauer an. Für ein 12-jähriges Mädchen kann es jedenfalls in hohem Maße eine Verletzung des Schamgefühls bedeuten, wenn es durch das Handeln eines erwachsenen fremden Mannes gezwungen wird, in seiner Anwesenheit nackte Frauenbilder zu betrachten oder sich sogar mit ihm darüber zu unterhalten. Der das Schamgefühl verletzende Umstand besteht darin, dass dem Kinde zugemutet wird, die Abbildungen in Anwesenheit des Fremden anzusehen und sich mit ihm darüber in ein Gespräch einzulassen. Diese Zumutung kann ein Ausdruck der Missachtung sein, wenn sie die Auffassung zu erkennen gibt, das Kind besitze so wenig Schamgefühl, dass man ihm zutrauen könne, mit fremden Männern nackte Frauenbilder anzusehen. Alsdann wäre offenbar, dass dem Kinde durch das Betrachten des Bildes eine Handlung zugemutet würde, die mit seinem inneren Wert in Widerspruch steht. An diesen Feststellungen zur äußeren Tatseite mangelt es. Das angefochtene Urteil gibt bisher keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Verhalten des Angeklagten in dem dargelegten Sinne eine schamverletzende Beziehung hatte und daher objektiv geeignet war, die Ehre des Kindes zu verletzen.

Zur inneren Tatseite der Beleidigung hat das Landgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen. Die Beleidigung ist ein vorsätzliches Vergehen. Das Bewusstsein und der Wille des Kundgebens müssen alle Tatbestandsmerkmale umfassen. Der Täter muss insbesondere mit dem Bewusstsein, dass seine Kundgebung zur Ehrenkränkung geeignet ist, gehandelt haben (Olshausen Anm. 9 zu § 185 StGB; RGSt 76, 229). Auf den Umstand, dass der Betroffene die Ehrenkränkung empfindet, kommt es jedoch nicht an. Die Verurteilung des Angeklagten lässt sich daher in Anbetracht der mangelnden tatsächlichen Feststellungen nicht aufrechterhalten.

Bei der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen sein, ob das Verhalten des Angeklagten nicht etwa als versuchtes Verbrechen im Sinne der §§ 176 Nr. 3, 43 StGB zu bestrafen ist. Das Landgericht hat bisher nur festgestellt, dass es dem Angeklagten bei seinem Verhalten nicht um die Erregung seiner Geschlechtslust zu tun war. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts genügt es zum Vorsatz des § 176 Nr. 3 StGB, wenn der Täter die Sinneslust bei dem betroffenen Kinde wachrufen wollte, ohne sie in sich selbst zu fördern (RGSt 76, 165; Niethammer SJZ 1949, 286). In dieser Richtung hat das Landgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt, obwohl der Tathergang dies nahegelegt hatte. Bezweckte der Angeklagte mit seinem Verhalten, das Kind auf das Geschlechtliche im Menschen aufmerksam zu machen und das Bewusstsein vom Geschlechtlichen in ihm wachzurufen oder zu fördern, so sind die inneren Voraussetzungen des § 176 Nr. 3 gegeben. Denn dann wollte der Angeklagte das Kind veranlassen, das ihm vorgezeigte Bild unter dem Gesichtspunkt der Geschlechtlichkeit und damit unzüchtig zu betrachten. Er wollte dann unter Verletzung der Sitten- und Rechtsordnung das Verständnis des Kindes in den Bereich des bewusst Geschlechtlichen führen (Niethammer SJZ 1950, 597). Sollte das Landgericht bei der neuen Verhandlung zur Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 176 Nr. 3, 43 StGB kommen, so wäre die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Henneka Werner Kirchner Dr. Hoericke

Bundesrichter Dr. Sauer ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

BGH: Vorzeigen nackter Frauenbilder an 12‑jährigem Mädchen – Beleidigungsvoraussetzungen nicht festgestellt — Themis