Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 152/90
- Datum
- 17.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens (§ 21 StGB) muss das Gericht bei der Strafzumessung erörtern, ob und in welchem Umfang diese verminderten Hemmungen kausal oder mitursächlich für die Art der Tatausführung waren.
Die Strafkammer darf die Intensität oder Rücksichtslosigkeit der Tatausführung nicht straferschwerend würdigen, ohne nachvollziehbar darzulegen, dass diese Würdigung nicht durch krankheitsbedingte Einschränkungen beeinflusst ist.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatverhalten durch verminderte Schuldfähigkeit mitverursacht war, ist die Strafzumessung zu überprüfen und gegebenenfalls der Strafausspruch aufzuheben.
Die Revision kann nach § 349 StPO insoweit stattgegeben werden, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wird, während der Schuldspruch bestehen bleiben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 152/90
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ █████, ██ Wilhelm, 1924 in ███, wegen Geiselnahme
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Er hat infolge einer Hirntumorerkrankung Persönlichkeitsveränderungen erfahren, die seine Möglichkeit, die Realität zu beurteilen und nach freiem Willen zu handeln, erheblich einschränken. Als krankheitsbedingte Verhaltens- und Erlebnisweisen sind vor allem ein Flexibilitätsverlust im Denken und Handeln, verbunden mit einer Einengung des Denkfeldes, sowie eine deutliche Verfestigung bestehender Verhaltensstrukturen, wobei beim Angeklagten insbesondere ein bereits früher zutage getretener Zug zum Fanatismus und zum Querulieren hervorzuheben ist, zu nennen (UA S. 32). Das Landgericht hat dem Angeklagten daher für die Tatzeit eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB zugute gehalten.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend zur Last gelegt, dass er gegen die von ihm genommenen Geiseln „eiskalt“ und „rücksichtslos“ vorgegangen ist. Gegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen rechtliche Bedenken, weil das Landgericht unerörtert gelassen hat, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit-)ursächlich für die Art der Tatausführung waren (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 7 und 12). Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht der Art der Tatausführung bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.
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