Revision: Fortgesetzte Steuerhinterziehung als einheitliche Tat; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 152/84
- Datum
- 04.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn eine fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung in der Regel zwangsläufig in eine fortgesetzte Einkommen‑ und Gewerbesteuerverkürzung einmündet und beide aus einheitlichem Verhalten resultieren, sind die Handlungen als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.
Die Bewertung zusammengedachter Steuerverkürzungen als mehrere selbständige Taten ist zu unterlassen, wenn die vorausgehenden Handlungen notwendigerweise in die weiteren Verkürzungen münden und ein einheitlicher Tatvorsatz besteht.
Für die Umwandlung einer Gesamtfreiheitsstrafe in eine gleich hohe Einzelstrafe bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; fehlt diese, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Änderungen des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht sind im Umfang der Aufhebung auch auf Mitangeklagte anzuwenden; bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 9. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 152/84
in der Strafsache gegen den Unternehmer Werner ████, geboren ████████████████ in BO, wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Werner ████ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1983, auch soweit es die Angeklagte Rosel [REDACTED] betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wegen eines Vergehens der Steuerhinterziehung verurteilt werden; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht wertet die (fortgesetzte) Hinterziehung von Umsatzsteuer und die (fortgesetzte) Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung als zwei selbstständige Taten.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Angeklagten verwendeten über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg Betriebseinnahmen für private Zwecke, ohne diese in der Buchführung zu verzeichnen. Aus diesem Grunde vernichteten sie Buchungsunterlagen, verheimlichten die Einnahmen bei den Umsatzsteuervoranmeldungen, den Jahreserklärungen zur Umsatzsteuer sowie den Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen.
Bei diesem Vorgehen musste die fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung zwangsläufig in die fortgesetzte Einkommen- und Gewerbesteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verbindet beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1983 – 2 StR 162/83 m.w.N.). Die Bewertung dieser Handlungen als zwei selbständige Taten beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Revision deshalb zu Recht.
Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Umwandlung der Gesamtfreiheitsstrafe in eine gleich hohe Einzelstrafe gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Der Strafausspruch ist vielmehr aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Gemäß § 357 StPO ist auch der Schuldspruch gegen die mitangeklagte Ehefrau abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die ihr zur Last gelegte Beihilfe zur Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung sowie die Einkommensteuerhinterziehung sind aus den genannten Gründen ebenfalls nur als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.
Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
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