Revision gegen Diebstahlsurteil verworfen; Diskrepanz zwischen Befunden und Schuldsprüchen unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 152/81
- Datum
- 03.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Diskrepanz zwischen der Zahl der in den Urteilsgründen festgestellten Tatfälle und der Zahl der in der Schuldspruchformel ausgesprochenen Verurteilungen ist unschädlich, soweit hieraus kein entscheidungserheblicher Nachteil für den Angeklagten folgt.
Die Entscheidung über die Verwerfung einer Revision kann im Beschlussweg getroffen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Nachprüfung nach den Revisionsrechtfertigungsgründen nicht vorliegen.
Eine uneingeschränkte Verwerfung der Revision kann für den Angeklagten vorteilhafter sein als eine teilweise vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, weil letztere binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist wiederaufgenommen werden kann und damit eine erneute Verfolgung möglich bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 152/81 3. April 1981
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Olaf Ingo ███████ aus ███████, geboren ████████████ in [REDACTED], wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1981 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. September 1980 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die mit der Sachrüge vorgebrachten Beanstandungen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch beschwert es den Angeklagten nicht, dass er des vollendeten Diebstahls nur in sechs Fällen schuldig gesprochen ist, obgleich das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils sieben Fälle des vollendeten Diebstahls festgestellt hat. Demgemäß war die Revision zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte im Beschlusswege getroffen werden. Daran ändert es nichts, dass der Generalbundesanwalt neben der Revisionsverwerfung beantragt hat, das Verfahren wegen eines der im Urteil festgestellten Fälle (Fall 4 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Es bedarf keiner Klärung, ob darin eine Einschränkung des Revisionsverwerfungsantrags liegt; denn jedenfalls stellt die uneingeschränkte Verwerfung des Rechtsmittels den Angeklagten besser, als wenn das Verfahren wegen eines Falles vorläufig eingestellt und die Revision nur im Übrigen verworfen würde. Bei teilweiser Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO könnte nämlich das Verfahren noch innerhalb einer Frist von drei Monaten wieder aufgenommen werden (§ 154 Abs. 4 StPO). Bei der Revisionsverwerfung ohne teilweise Verfahrenseinstellung braucht der Angeklagte dagegen nicht zu befürchten, wegen des im Urteil unberücksichtigt gebliebenen Falles noch zur Verantwortung gezogen zu werden. Da die Urteilsgründe offen lassen, welcher der sieben festgestellten Fälle nicht vom Schuldspruch erfasst ist, könnte der Angeklagte einer Verfolgung wegen dieses Falles stets entgegenhalten, dass es sich dabei um einen der bereits abgeurteilten Fälle handele und somit die Strafklage verbraucht sei; das Gegenteil wäre nicht zu beweisen, und der damit verbleibende Zweifel wirkte zu seinen Gunsten (vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 261 Rdn. 34; BayObLG NJW 1968, 2118).
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