Aufhebung wegen fehlender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses bei Zeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 152/80
- Datum
- 07.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung erfordert die bei der Anordnung zu erhebende Begründung; fehlt sie, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor.
Die Unwirksamkeit des Öffentlichkeitsausschlusses führt dazu, dass auch nachfolgende nichtöffentliche Vernehmungen, die darauf gestützt wurden, rechtsfehlerhaft sind, unabhängig von ihrem inneren Zusammenhang mit früheren Aussagen.
Lehnt das Gericht einen von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag auf Anordnung von Führungsaufsicht ab, sind die Gründe für die Abweisung in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 6 StPO).
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs muss dem Gesamtvorsatz des Täters eine hinreichend bestimmte Vorstellung von Opfer, Ort, Zeit und Begehungsart zugrunde liegen; unklare Feststellungen hierzu erfordern ggf. neue Ermittlungen und rechtliche Neubewertung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 152/80
in der Strafsache gegen den Lehrer Werner Otto ██, geboren am ██ ███ 1941 in █████████████, aus Bad █████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl Dr. Meyer Maier B. Theune als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. November 1979 wird mit den Feststellungen aufgehoben:
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, b) auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Wie durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird, hat das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugen Matthias und Sabine ███ und Michael ████ ausgeschlossen, ohne bei der Verkündung der den Ausschluss anordnenden Beschlüsse den Grund für diese Maßnahme anzugeben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG mit der Folge, dass der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn man im Hinblick auf das Alter der drei Zeugen (9, 10 und 13 Jahre) davon ausgehen wollte, für die Verfahrensbeteiligten sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 4 GVG ausgeschlossen werde. Denn der Mangel einer Begründung wird nicht dadurch geheilt, dass sich der Grund für den Ausschluss aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt (BGHSt 4, 334; 2, 56; BGH bei Herlan in GA 1971, 34). Da die Öffentlichkeit wegen fehlender Begründung der auf ihren Ausschluss gerichteten Beschlüsse nicht wirksam ausgeschlossen worden war, ist sie auch durch die erneuten Vernehmungen des Angeklagten und des Zeugen Matthias ████████ in nichtöffentlicher Sitzung in ungesetzlicher Weise beschränkt worden, gleichgültig, ob sich diese Aussagen aus den vorangegangenen Bekundungen der Zeugen Matthias ████████ und Michael ████ unmittelbar ergeben hatten und mit ihnen in einem inneren Zusammenhang standen oder nicht.
2. Da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anordnung von Führungsaufsicht beantragt hatte, hätte die Strafkammer, wie die Revision weiter zutreffend geltend macht, in den Urteilsgründen darlegen müssen, weshalb sie diesem Antrag nicht gefolgt ist (vgl. § 267 Abs. 6 StPO).
3. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beanstandet, hätte sie jedenfalls im Fall Matthias ███████ keinen Erfolg haben können. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte an diesem Jungen vom Frühsommer bis zum Herbst 1978 bei gemeinsamen Saunabesuchen in █████ und in ██ ████████████ mindestens einmal, hin und wieder auch dreimal in gleichbleibender Art und Weise vergangen. Danach lag seinem Gesamtvorsatz eine hinsichtlich Opfer, Ort, Zeit und Begehungsart der Tat ausreichend bestimmte Vorstellung zugrunde. Ob dies auch für die Verfehlungen des Angeklagten an dem Zeugen Michael ████ zutrifft, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, wie lange die beiden Einzelhandlungen zum Nachteil dieses Jungen auseinander liegen. Die neu erkennende Strafkammer wird außerdem das Verhältnis der an beiden Kindern begangenen Straftaten zueinander im Hinblick auf die Feststellungen zu dem Saunabesuch, an dem beide Kinder beteiligt waren (Bl. 7 UA), erneut zu prüfen haben. Haben die Kinder auf die Aufforderung des Angeklagten, einander zu massieren, sich auch an den Geschlechtsteilen berührt und war das dann vom Angeklagten insoweit begangene Vergehen nach § 176 Abs. 2 StGB von seinem im Übrigen auf die Verwirklichung dieser Vorschrift gerichteten Gesamtvorsatz erfasst, dann würden die beiden Fortsetzungstaten oder – bei Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen zum Nachteil des Michael ████ – die Fortsetzungstat im Falle ████████ und die zweite Tat im Falle Michael ████ tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGHSt 6, 81).
4. Die unter Ziffer 1 erörterte Verfahrensrüge führt auf die uneingeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang, also auch insoweit, als der Angeklagte freigesprochen wurde. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
II. Revision des Angeklagten:
1. Die auch von dieser Revision erhobene Verfahrensrüge, wegen des ohne Angabe eines Grundes angeordneten Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Vernehmungen der Zeugen Matthias und Sabine ███ und Michael ████ sei der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, ist begründet, wie zur Revision der Staatsanwaltschaft bereits ausgeführt wurde. Da der Angeklagte den freisprechenden Teil des Urteils mangels Beschwer nicht anfechten kann, ist auf seine Verfahrensbeschwerde das Urteil im Umfang seiner Verurteilung aufzuheben. Auf die übrigen durchweg unbegründeten Verfahrensrügen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
2. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Verfehlungen im Fall Michael ████ ist der Angeklagte nicht beschwert. Zur Frage des rechtlichen Verhältnisses der an beiden Kindern verübten Straftaten zueinander wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
| Meyer | Schumacher | Maier | |||
| Meisl | Theune |