Revision teils erfolgreich: Aufhebung des Geldstrafenausspruchs und Anrechnung der Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 152/75
- Datum
- 14.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird durch Gesetz die Pflicht zur Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe aufgehoben, ist der Ausspruch über Geldstrafen unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage neu zu entscheiden.
Untersuchungshaft ist auf eine später verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die bloße Erwähnung einer Strafnorm im Tenor begründet nicht ohne weiteres eine eigenständige Verurteilung wegen des dort geregelten Tatbestands; der Zusammenhang mit der Urteilsbegründung ist maßgeblich.
Revisionsrügen sind zu verwerfen, soweit sie keine verfahrens- oder rechtserheblichen Mängel darlegen, die zu Lasten der Angeklagten wirken.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 152/75
in der Strafsache gegen
1. den Reiseleiter Angelo A. ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1930 in It./Kreis Vd’A [REDACTED], Italien,
2. den Rentner Mario ██ aus █████████████, geboren am ██ ███████ 1926 in █████████ TC/Italien,
3. den Arbeiter Angelo P. ██ aus [REDACTED], geboren am █████████ 1923 in [REDACTED]/Italien,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. August 1974
1. im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
2. dahin ergänzt, dass die Untersuchungshaft je auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden ver-
III. worfen.
Gründe
Auf die Sachrügen kann der Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafen nicht bestehen bleiben, weil § 392 AbgO eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe seit dem 1. Januar 1975 nicht mehr zwingend vorschreibt und der Ausspruch einer besonderen Geldstrafe jetzt ausschließlich nach § 41 StGB n. F. möglich ist. Insoweit wird das Landgericht neu zu entscheiden haben. Im Übrigen hat der Senat den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nach den Gründen ergänzt, wo ausdrücklich Anrechnung auf die Freiheitsstrafen angeordnet ist (vgl. BGHSt 24, 29).
Die weitere Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Mangel zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die bloße Erwähnung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG im Urteilssatz versteht der Senat nicht als gleichzeitige Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln; sie steht ersichtlich nur in Zusammenhang mit der Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG (vgl. BGHSt 25, 385).
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