Verwerfung der Revisionen und Gewährung von Wiedereinsetzung in Revisionsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 152/71
- Datum
- 05.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ohne Verschulden erfolgt ist und ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Treffen bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler zutage, treten die in § 31 Abs. 3 StGB vorgesehenen Folgen nicht ein.
Jeder Rechtsmittelbewerber trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 23. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 152/71 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Elektroschweißer Benito ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ ██ 1941 in Kled████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Kranführer Werner ██ aus ███████, dort geboren am ██ ██ 1942, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
3. den Hilfsarbeiter Horst Günter Ullrich aus ██████, geboren am ███ ███ 1939 in Gr███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlicher Gefangenenmeuterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 5. Mai 1971
Tenor
1. Dem Angeklagten ██ wird auf das Gesuch vom 17. Februar 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 23. September 1970 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte ██.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Folgen nach § 31 Abs. 3 StGB treten nicht ein.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Baumgarten | Meise | ||
| Baldus | Meyer |