Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 152/54
Datum
02.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Aussetzung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält die Urteilsgründe für hinreichend, insbesondere zur Würdigung des Verhaltens nach der Tat und der Reue. Öffentliche Interessen wurden pflichtgemäß abgewogen; formelle Mängel bei der Festsetzung der Bewährungsdauer sind berichtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, weshalb die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

2

Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 StGB setzt die Feststellung eines günstigen Verhaltens nach der Tat und gegebenenfalls reumütiges Verhalten voraus; diese Umstände sind für die Entscheidung maßgeblich zu bewerten.

3

Ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters zu entscheiden; eine generelle Versagung der Bewährung bei bestimmten Tatarten ist nicht geboten.

4

Formelle Fehler bei der Ausgestaltung der Bewährungsanordnung (z. B. Unterlassen einer besonderen Beschlussform) schließen eine Änderung des Urteils nicht aus, da nach § 453 StPO berichtige Beschlüsse möglich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. Januar 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Heizer Paul Hermann Gustav ████ aus ███, ██, geboren am █████ 1898 in ██, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. Januar 1954 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die Strafaussetzung an und rügt Verletzung der §§ 267 Abs. 3 StPO, 23 Abs. 2 und 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Das ist hier der Fall. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob die angegebenen Gründe ausreichen.

Die Revision meint, im Urteil sei über das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und über eine etwaige günstige Veränderung seiner Lebensumstände nichts gesagt. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer führt nämlich aus, dass der 55jährige unbestrafte Angeklagte sich bisher einwandfrei geführt, die Taten weniger aus sittlicher Verdorbenheit als aus der Gelegenheit heraus begangen habe; es sei zu erwarten, dass er unter dem Eindruck des Strafverfahrens künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Damit ist festgestellt, dass sich der Angeklagte nach der Tat straffrei geführt hat. Der Angeklagte hat auch nach der Überzeugung der Strafkammer nach der Tat Reue gezeigt; denn sein Geständnis ist als reumütiges bezeichnet. Damit sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB bejaht, das Verhalten nach der Tat ausreichend gewertet und gleichzeitig verneint, dass eine ungünstige Veränderung seiner Lebensumstände zu erwarten sei.

Die Strafaussetzung darf nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht angeordnet werden, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert. Diese Entscheidung unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Die Strafaussetzung darf nicht grundsätzlich bei Straftaten bestimmter Art, insbesondere Sittlichkeitsverbrechen, versagt werden (BGH 2 StR 79/54 vom 23. April 1954). Bei jeder Straftat spielen öffentliche Interessen eine Rolle; denn die Allgemeinheit ist durchweg an der Ahndung von Straftaten interessiert. Dem stehen die Belange des Verurteilten entgegen, der durch eine Strafverbüßung regelmäßig ein erhebliches Übel erleidet. Das öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung der Strafe im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB, wenn bei Abwägung mit diesen in der Person des Angeklagten begründeten Umstanden die Belange der Allgemeinheit überwiegen. Die Vollstrekkung der Strafe würde hier den unbestraften, verheirateten, im gereiften Lebensalter stehenden Angeklagten erheblich treffen, der erstmals einer Versuchung erlegen und straffällig geworden ist. Gerade für derartige Fälle ist die Strafaussetzung eingeführt. Die Strafkammer hat die Taten auch nicht als schwerwiegend und besonders sühnbedürftig erachtet; denn sie hat in einem Falle die Mindeststrafe von sechs Monaten und im anderen Falle sieben Monate Gefängnis verhängt. Dass die Strafkammer bei Abwägung gerade dieser Umstände geglaubt hat, von einer sofortigen Vollstreckung absehen zu können, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung über die Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung hätte zwar statt in der Urteilsformel in einem besonderen Beschluss festgesetzt werden müssen (BGH NJW 1954, 522), doch nötig dieser Fehler nicht zur Änderung des Urteils, da die Entscheidung insoweit trotzdem durch Beschluss abgeändert werden kann (§ 453 StPO). Die Strafkammer wird dies in künftigen Fällen zu beachten haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichWernerDr. Menges
MoerickeDr. Arndt
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