Aufhebung wegen unzulässiger Anwendung des KRG 10; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 152/51
- Datum
- 29.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine im ersten Verfahren angewandte alliierte Sondernorm (z. B. KRG 10) deutschen Gerichten nicht mehr anwendbar, ist ein darauf gestütztes Urteil aufzuheben und der Fall zur neuerlichen Entscheidung nach anwendbarem deutschem Recht zurückzuverweisen.
Die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist gegebenenfalls in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen; eine vorläufige Rüge hierzu kann entfallen, wenn die Prüfung nachgeholt wird.
Die bloße Erwähnung, dass Zeugen nicht vereidigt wurden, begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, das Tatgericht habe deren Aussagen entscheidende Bedeutung beigemessen oder § 61 Nr. 3 StPO verletzt.
Verfahrensrügen, die in Wirklichkeit einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen darstellen, sind im Revisionsverfahren nicht zulässig.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 23. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Willibald Hermann Carl S., geboren am ███████ 1896 in ███████, wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 23. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat zu Beginn des Jahres 1943 als Leiter des jüdischen Arbeitseinsatzes bei dem Arbeitsamt in Hamburg für die Sonderaktion „Jüdische Sabotage am Arbeitseinsatz“ 17 Juden ausgewählt und der Gestapo gemeldet, hierbei auch gewusst, dass diese Juden in das Konzentrationslager Auschwitz geschafft werden sollten und dort aller Wahrscheinlichkeit nach umkommen würden. Von ihnen sind auch 15 dort umgekommen. Er ist deshalb vom Schwurgericht wegen „Unmenschlichkeitsverbrechens“ zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Von der Anwendung deutschen Strafrechts hat das Schwurgericht abgesehen, weil das KRG 10 als lex specialis vorgehe. Da die deutschen Gerichte KRG 10 anzuwenden nicht mehr ermächtigt sind, muss das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat den Sachverhalt nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen. In Frage kommen Teilnahme an Tötungen und an Freiheitsberaubungen.
Bei dieser Sachlage bedarf die Rüge der Revision der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise nicht geprüft, keiner Erörterung; denn diese Prüfung ist auch in der neuen Verhandlung anzustellen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist § 61 Nr. 3 StPO nicht verletzt.
Das Schwurgericht zählt zwar die nach dieser Bestimmung nicht vereidigten Zeugen unter den Beweismitteln im Urteil auf. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht, dass es ihren Aussagen wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
Was die Revision des Angeklagten als Verfahrensmangel rügt, ist in Wirklichkeit nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen des Urteils.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sauer | Dr. Moericke | Baldus | |||
| Dr. Werner | Dr. Ludwig |