Aufhebung des Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren wegen Nichtberücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/98
- Datum
- 26.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren sind neben der Schwere der Tat und den erlittenen Verletzungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dient insbesondere der Vermeidung unbilliger Härten für den Schädiger.
Wird bei der Schmerzensgeldbemessung die wirtschaftliche Lage nicht erkennbar berücksichtigt, ist der Schmerzensgeldausspruch aufzuheben.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung ausschließlich über den Schmerzensgeldausspruch kommt nicht in Betracht; das Revisionsgericht kann von einer Entscheidung über den Anspruch absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 7. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 151/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 1998 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Landeskasse.
Die durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm im Rahmen des Adhäsionsverfahrens die Zahlung von 20.000 DM Schmerzensgeld an den Verletzten auferlegt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Schmerzensgeldanspruch, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zu den bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen gehören nicht nur die Schwere der Tat und die erlittenen Verletzungen des Opfers, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten. Es soll insbesondere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für den Schädiger wird (vgl. BGHR StPO § 403 - Anspruch 3).
Dies hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, obwohl die Umstände dazu drängten.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Schmerzensgeldausspruch kam nicht in Betracht (BGHR a.a.O.).
Von einer Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch wird damit abgesehen.
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