Revision wegen Abwesenheit bei Zeugenvernehmung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/88
- Datum
- 18.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Zeugen im Rahmen einer Ortsbesichtigung vor Gericht stellt einen Teil der Beweisaufnahme und damit einen wesentlichen Verfahrensabschnitt dar, bei dem die Anwesenheit des Angeklagten grundsätzlich erforderlich ist.
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf seine Anwesenheit oder eine Entbindung durch das Gericht ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; fehlt eine entsprechende Anordnung, ist die Abwesenheit unzulässig.
Führt die unzulässige Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Verfahrensabschnitts zu einem Verstoß gegen die Vorschriften über das rechtliche Gehör, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Revisionsgericht ist in der Überprüfung der Tatsachenwürdigung an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; es prüft lediglich auf rechtliche Fehler wie Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Lebenserfahrung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Juni 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████
2 StR 151/88 URTEIL
in der Strafsache gegen Goran ██ aus F, geboren am █████ in BC (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ██ aus C, Rechtsanwalt C aus F als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt C aus F als Vertreter des Nebenklägers Sime MC, Rechtsanwältin █████ als Vertreterin der Nebenklägerin Rosa C, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe mit Munition und von Projektilen erkannt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Beide Beschwerdeführer erheben die Sachrüge, der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren. Das Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich als begründet, das der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, nämlich die Vernehmung des Zeugen Lantz am Tatort vor dem Gerichtsgebäude, habe in seiner Abwesenheit stattgefunden.
Im Hauptverhandlungstermin vom 4. Juni 1987 beantragte ein Nebenklägervertreter im Zuge der Vernehmung dieses Zeugen eine Ortsbesichtigung in Gegenwart des Zeugen. Der weitere Geschehensablauf wurde im Hauptverhandlungsprotokoll von diesem Tage wie folgt festgehalten:
"Alle Prozeßbeteiligten mit Ausnahme des Angeklagten begaben sich nunmehr vor das Gerichtsgebäude A. Der Tatort vor dem Gebäude A wurde informatorisch in Augenschein genommen. Auf Wunsch der Verteidigung, des Angeklagten und aus Sicherheitsgründen blieb der Angeklagte im Gerichtsgebäude, um etwaige Anschläge auf sein Leben zu verhindern.
Vertr. d. StA, Nebenklägervertreter sind damit einverstanden, die Verteidiger ebenso.
Der Zeuge L wurde weiter zur Sache vernommen. Bei Fortsetzung der Verhandlung im Gerichtssaal waren alle Beteiligten sowie der Angeklagte wieder anwesend. Der Zeuge L wurde weiter zur Sache vernommen."
Demnach wurde der Zeuge L am Tatort vor dem Gerichtsgebäude A in Abwesenheit des Angeklagten vernommen. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 11. Dezember 1987, der Zeuge sei am Tatort nicht förmlich vernommen, sondern außerhalb der Hauptverhandlung informatorisch angehört worden, ist nicht von formeller Beweiskraft geeignet, die insoweit eindeutigen Protokollinhalte (§ 274 StPO) zu widerlegen.
Bei der Vernehmung des Zeugen ██ handelte es sich um einen Teil der Beweisaufnahme und damit um einen wesentlichen Verfahrensteil, für den die StPO die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt. Weder kann der Angeklagte auf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das Gericht ihn davon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen einer im Gesetz vorgesehenen Ausnahme nicht vorliegen (BGH NJW 1973, 522).
Da der Angeklagte während der Zeugenvernehmung am Tatort abwesend war, ohne daß ein Gerichtsbeschluß dies angeordnet hätte (vgl. § 247 StPO) oder gestattet (§ 231 c StPO) hätte, und da er sich auch nicht eigenmächtig entfernt hatte (§ 231 Abs. 2 StPO), ist daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben ist.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Landgericht hat festgestellt: Am 25. Oktober 1984 wurde der Angeklagte auf der Straße "Im T" in Frankfurt am Main niedergeschossen. Er war der Überzeugung, daß an diesem Anschlag auch sein durch die nun abgeurteilte Tat getöteter jugoslawischer Landsmann Ljubomir MC beteiligt war. In der Folgezeit wurde dem Angeklagten von verschiedenen Personen mitgeteilt, MC trachte ihm nach dem Leben. Er besorgte sich daraufhin eine kugelsichere Weste und Schußwaffen.
Am 10. November 1986 kurz nach 10.00 Uhr verließ MC nach einer Gerichtsverhandlung mit etwa zehn jugoslawischen Bekannten und Freunden das Gerichtsgebäude A in Frankfurt am Main. Zur gleichen Zeit war der Angeklagte auf dem Wege zum Gerichtsgebäude, um einen auf 10.30 Uhr angesetzten Verhandlungstermin wahrzunehmen. Er war mit einem geladenen Trommelrevolver bewaffnet. Auf der Zeil hatte er den dort geparkten Mercedes Pkw des ███████████ und von dem Blumenverkäufer Dane RCD auf Frage erfahren, daß MC bei Gericht sei.
Als sich der Angeklagte zu Fuß dem Gerichtsgebäude näherte, stand MC vor diesem auf dem Bürgersteig. Die anderen Jugoslawen aus seiner Gruppe standen in loser Gruppierung ebenfalls dort auf dem Bürgersteig, auf der Treppe und auf dem Parkstreifen zwischen den parkenden PKWs.
Die meisten waren bereits im Begriff, zu ihren Autos und Wohnungen zu gehen.
Der Angeklagte, der im Hosenbund den mitgebrachten geladenen Revolver stecken hatte, kam auf diese Gruppe zu. Beim Überqueren der Heiligkreuzgasse etwa 70 m von MC entfernt, bemerkte er, daß es sich um MC und seine Leute handelte (UA S. 10). "MC war ... nicht bewaffnet, und auch der Angeklagte rechnete nicht damit, daß dieser eine Waffe bei sich trug" (UA S. 16). "Der Angeklagte ging nicht links an MC vorbei zum Eingang, sondern in Richtung MC. Er zog die mitgebrachte Schußwaffe aus der Jacke, einen Trommelrevolver der Marke Smith & Wesson, Kaliber 38, dessen Trommel 6 Patronen faßt. Es kam zu einem kurzen erregten Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und MC und den Leuten von MC auf Serbokroatisch.
Der Angeklagte ging einige Schritte auf MC zu und schoß dann aus einer Entfernung von höchstens 5 Metern, mindestens 2 Metern, gezielt auf MC, um ihn vorsätzlich zu töten. Beide Schüsse trafen MC.
Der Angeklagte zog sich zunächst rückwärts gehend und mit weiterhin vorgehaltener Schußwaffe zurück. Dabei geriet er zeitweise auf die Treppe des Eingangs des Gebäudes A. Er hielt mit der gezogenen Waffe die Begleiter des MC in Schach. Sodann ging er schnell von der Treppe nach rechts – vom Gebäude A aus gesehen – in Richtung Porzellanhofstraße, wobei er sich immer wieder umschaute, (UA S. 10, 11). MC wurde in die Universitätsklinik gefahren, wo er verstarb.
2. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung beanstandet die Beschwerdeführerin zu Unrecht. Sie verkennt, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Unklarheiten, Lücken und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29, 18, 20).
Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
Die Feststellung, der Angeklagte habe nicht mit einer Bewaffnung seines Opfers gerechnet (UA S. 16), gründete das Landgericht auf die Erwägung, daß er Kenntnis vom Gerichtstermin des MC hatte (UA S. 18). Diese Schlußfolgerung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auch die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie verkennt nicht, daß der Angeklagte Angst vor MC hatte, der nach seiner Überzeugung an dem Mordanschlag vom 25. Oktober 1984 beteiligt war und ihm weiterhin nach dem Leben trachtete, kommt aber auf Grund einer Würdigung des Verhaltens des Angeklagten bei der Tat zu dem Ergebnis, daß diese Angstgefühle "kein Ausmaß erreichten, das seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit in Zweifel ziehen könnte" (UA S. 18). Diese Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das gilt auch, soweit sich das Landgericht hierbei nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob die Angstgefühle des Angeklagten dadurch gesteigert wurden, daß er sich nicht nur MC, sondern auch mehreren "seiner Leute" gegenüber sah. Er hatte die Begleiter des MC gesehen und ging dennoch auf diesen zu, obwohl ihm MC nicht im Wege stand. Nachdem er ihn niedergeschossen hatte, entfernte er sich rückwärts gehend vom Tatort und hielt dabei die Begleiter seines Opfers mit der vorgehaltenen Schußwaffe in Schach. Angesichts dieses Verhaltens des Angeklagten liegt die Annahme, er sei wegen der Anwesenheit der weiteren Personen am Tatort in eine affektive Ausnahmesituation geraten, die das
Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erlangte, so fern, daß sich entsprechende Erörterungen des Tatgerichts erübrigten.
4. Auch sonst hat die Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |