Revision der Nebenkläger wegen Strafzumessung nach § 400 Abs.1 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/88
- Datum
- 18.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn sich das Vorbringen ausschließlich auf Tatsachen oder Feststellungen bezieht, die allenfalls die Strafzumessung beeinflussen.
Die allgemeine Sachrüge steht dem Nebenkläger offen, begründet aber die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Werden Revisionen der Nebenkläger verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 151/88
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1959 in BC (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger Sime █████ und Rosa C. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1987 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger – Eltern des Tatopfers – gegen dieses Urteil sind unzulässig.
Der Angeklagte ist wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ergibt, verurteilt worden. Die Beschwerdeführer erstreben mit ihren Rechtsmitteln ersichtlich nur eine Verschärfung der Strafe. Soweit nicht nur die allgemeine Sachrüge erhoben ist (Beschwerdeführerin Rosa C.), richtet sich die Revision inhaltlich ausschließlich dagegen, dass der Tatrichter nicht festgestellt hat, der Angeklagte habe die Tat schon lange vorher geplant, was im vorliegenden Fall nur Auswirkungen auf den Strafaussprach haben könnte. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger aber ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
| Meyer | Herdegen | Niemöller | |||
| Müller | Gollwitzer |