Revision wegen fehlerhafter Schöffenbestellung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/85
- Datum
- 22.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist zulässig, wenn die vorgeschriebene Mitteilung der Gerichtsbesetzung gemäß § 222a StPO unterblieben ist.
Schöffen sind nur dann wirksam beteiligt, wenn ihre Bestellung den gesetzlichen Anforderungen genügt; eine reine Auslosung ohne wirksame Bestellung führt zur Unwirksamkeit ihrer Mitwirkung.
Hat ein Urteil mitgewirkte, nicht wirksam bestellte Schöffen zum Inhalt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Erfolg einer Besetzungsrüge kann zur Aufhebung des Urteils führen, ohne dass auf weitere erhobene Rügen noch abzustellen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 151/85 in der Strafsache gegen Lutz Dieter B.) ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1958 in H.), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg. Die Rüge ist zulässig, weil die vorgeschriebene Mitteilung der Gerichtsbesetzung unterblieben ist (§ 338 Nr. 1, § 222a StPO). Die Rüge ist auch begründet. Bei dem Urteil haben als Schöffen der Studienrat Gerhard S.) und der Posthauptsekretär Horst C.) mitgewirkt, obwohl sie nicht zu Schöffen gewählt, sondern lediglich als Schöffen ausgelost und damit nicht wirksam zu Schöffen bestellt worden sind (BGH NStZ 1984, 2839). Das Urteil muss demgemäß, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen ankommen könnte.
| Maier | Meyer | Theune | |||
| Misl | Niemöller |