Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags wegen verspäteter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/82
- Datum
- 26.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur sachlich prüfbar, wenn die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt worden ist; die fristgemäße Nachholung nach § 45 StPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.
Wird die Revision wegen nicht rechtzeitiger Revisionsbegründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in § 45 StPO vorgesehenen Nachfrist vorgelegt wird.
Eine ordnungsgemäße mündliche Rechtsmittelbelehrung und die Aushändigung einer schriftlichen Belehrung in einer verständlichen Sprache machen willkürliche Behauptungen über fehlende Unterrichtung unbeachtlich.
Wird der Wiedereinsetzungsantrag verworfen, hat der Antragsteller die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 151/82
in der Strafsache gegen
Mehmet Eyyup Ç. alias Ilhami I., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am [____] 1956 in ███ in der Provinz ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1982 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1981 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. März 1982 ausgeführt:
"I. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten gegen das Urteil der 25. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1981 Revision eingelegt hatte (Bl. 119 d.A.), wurde das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet. Das Landgericht Frankfurt verwarf daher mit Beschluss vom 15. Dezember 1981 die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig (Bl. 149 d.A.). Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger am 22. Dezember 1981 (Bl. 152 d.A.) zugestellt, hinsichtlich des Angeklagten fehlt es an einem Zustellungsnachweis. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO mit Schreiben vom 26. Dezember 1981 – eingegangen bei Gericht am 30. Dezember 1981 – rechtzeitig (vgl. Bl. 153 d.A.) angebracht hat. Die Begründungsschrift vom 11. Februar 1982 – eingegangen bei Gericht am 16. Februar 1982 – ist hingegen verspätet und hinsichtlich der Revisionsbegründung auch nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO vorgelegt.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch deswegen unzulässig, weil die Begründung der Revision nicht rechtzeitig in der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt wurde. Die fristgemäße Nachholung der versäumten Handlung ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO Voraussetzung für eine sachliche Prüfung des Antrags auf Wiedereinsetzung.
Im Übrigen wäre dieser Antrag aber auch unbegründet. Dem Angeklagten wurde ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 14. September 1981 (Bl. 108 d.A.) mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt und eine schriftliche Belehrung in türkischer Sprache ausgehändigt. Seine (in keiner Weise glaubhaft gemachten) Behauptungen hinsichtlich einer fehlenden Aufklärung über die „Rechtslage“ entbehren damit der Grundlage.
III. Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann und auch sonstige Gründe, die den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 15. Dezember 1981 fehlerhaft machten, nicht ersichtlich sind, ist auch der Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu verwerfen."
Dem schließt sich der Senat an.
| Mezger | Theune | Gollwitzer | |||
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