Revision verworfen: Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Heroin, nicht geringe Menge, Bewährungsablehnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/79
- Datum
- 16.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeltreiben im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 1 BetMG setzt planmäßiges, auf wiederkehrende Absatzgewinne gerichtetes Handeln voraus; auch grammweiser Absatz zur Finanzierung des Lebensunterhalts kann gewerbsmäßig sein.
Zur Annahme einer "nicht geringen Menge" nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 BetMG kann die sukzessive Abgabe über einen gewissen Zeitraum herangezogen werden, wenn sie den Regelfall einer fortgesetzten Handlung bildet.
Das Vorliegen eines Vorratsbesitzes ist gesondert zu prüfen; der nur nacheinander erfolgende Besitz unbekannt großer Teilmengen rechtfertigt nicht automatisch die Annahme, die gesamte Menge sei zugleich in Besitz gewesen.
Die Gesamtwürdigung von Tatbestandsmerkmalen und Tätergesinnung (z. B. ausgeprägtes Gewinnstreben, Ausnutzung eines Abhängigen) kann die Einordnung als besonders schwerer Fall des Handeltreibens tragen; unbeachtliche Einzelfeststellungen, die das Strafmaß nicht beeinflussen, führen nicht zur Aufhebung.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) obliegt dem Tatrichter; eine knapp aber hinreichend begründete Ablehnung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendkammer) Trier, 20. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 151/79 in der Strafsache gegen den Fotografenlehrling Peter ██████ aus █████, geboren am ████████████ in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Trier vom 20. Dezember 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte über den von ihm als Heroindealer auf Kommissionsbasis geworbenen VW innerhalb vier Wochen grammweise insgesamt 20 Gramm Heroin umgesetzt, um mit dem von VW erzielten und diesem abverlangten Gewinn von 50 bis 70 DM pro Gramm den Lebensunterhalt und die Anschaffung sonstiger Gegenstände wie z. B. eines Musikgeräts zu finanzieren. Nach der Verhaftung eines anderen Dealers hat er aus Furcht vor Entdeckung den – zuvor auf längere Dauer geplanten – Heroinhandel eingestellt (UA S. 3, 4).
Dieses widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze festgestellte Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer auf UA S. 8 rechtlich zutreffend als gewerbsmäßiges Handeln (BGHSt 1, 383; 26, 8) im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 1 BetMG gewertet. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat sie die – für mindestens 5.000 DM verkauften und mehr als den Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten darstellenden – 20 Gramm Heroin als „nicht geringe Menge“ angesehen (BGHSt 26, 355; BGH, Urteil vom 25. August 1976 – 2 StR 295/76 –) und in deren sukzessiver Abgabe im Rahmen einer fortgesetzten Handlung den Regelfall des § 11 Abs. 1 Nr. 5 BetMG als gegeben erachtet (BGH, Urteil vom 9. November 1976 – 1 StR 649/76 –). Unzutreffend ist allerdings die weitere rechtliche Bewertung, der Angeklagte habe auch eine nicht geringe Menge Heroin im Besitz gehabt; denn ersichtlich hat er nicht zu Beginn seiner Tätigkeit einen Vorrat von 20 Gramm auf einmal, sondern innerhalb von vier Wochen nur nacheinander unbekannt große Teilmengen davon besessen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1976 – 2 StR 645/76 – und vom 9. November 1976 – 1 StR 649/76 –). Die weiteren Urteilsausführungen in diesem Zusammenhang bedeuten, dass der Angeklagte nicht nur in der mit jedem Handeltreiben verbundenen Eigennützigkeit, sondern in kaltblütigem und berechnendem Gewinnstreben gehandelt und dabei aus reiner Profitgier einen erkennbar Drogenabhängigen zum Mitwirken überredet und für seine Zwecke ausgenutzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1978 – 3 StR 190/78 –).
Aus allen diesen Gründen hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewertet. Darin liegt weder eine Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen noch sonst ein Rechtsfehler, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Die unzutreffende Beurteilung, der Angeklagte habe eine nicht geringe Menge Heroin im Besitz gehabt, hat nach der Überzeugung des Senats die Gesamtbewertung als besonders schweren Fall und das Strafmaß nicht beeinflusst.
Die Ablehnung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafkammer knapp, aber ausreichend begründet. Das Strafverfahren hat nicht so ungewöhnlich lange gedauert, dass dieser Umstand ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Die Beurteilung, ob die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte „besondere Umstände“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dafür, dass die Strafkammer mit ihrer ablehnenden Entscheidung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, ist nichts ersichtlich.
| Schumacher | Mösl | Maier | |||
| Willms | Meyer |