Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 151/71
Datum
05.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ein. Zentral war die Frage, ob die Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung als Mittäter tragen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, da das Urteil keine Rechtsfehler aufweist und die tatrichterliche Beweiswürdigung umfassend und tragfähig ist. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler enthält und die Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung bilden.

2

Die Verurteilung als Mittäter setzt tragfähige, tatrichterlich gewürdigte Feststellungen zum Tatbeitrag voraus; bei umfassender und widerspruchsfreier Beweiswürdigung bleibt die Mittäterschaft bestehen.

3

Angriffe, die sich in der Revision lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, ohne konkrete Rechtsfehler darzulegen, sind unzulässig bzw. unbeachtlich.

4

Nebenfolgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nur ein, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt sind; fehlen diese, sind solche Folgen zu verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau/Pfalz, 31. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 151/71 URTEIL

in der Strafsache gegen den Betonbauer Anton Theo █████ aus ███, dort geboren am ██ 1943, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1971 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, ██, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 31. Juli 1970 wird verworfen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer zeitigen Sperrfrist entzogen und die ihm gehörige Tatwaffe eingezogen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.

Das Urteil enthält keinen Rechtsfehler; insbesondere rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter. Die Strafkammer stützt sich hierbei auf ungewöhnlich zahlreiche Tatsachen, die in einer umfassenden Beweiswürdigung ermittelt sind. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen diese bedenkenfreie Beweiswürdigung.

BaumgartenBaldusMeise
MüllerMeyer
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