Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/71
- Datum
- 05.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler enthält und die Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung bilden.
Die Verurteilung als Mittäter setzt tragfähige, tatrichterlich gewürdigte Feststellungen zum Tatbeitrag voraus; bei umfassender und widerspruchsfreier Beweiswürdigung bleibt die Mittäterschaft bestehen.
Angriffe, die sich in der Revision lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, ohne konkrete Rechtsfehler darzulegen, sind unzulässig bzw. unbeachtlich.
Nebenfolgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nur ein, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt sind; fehlen diese, sind solche Folgen zu verneinen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 31. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 151/71 URTEIL
in der Strafsache gegen den Betonbauer Anton Theo █████ aus ███, dort geboren am ██ 1943, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1971 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, ██, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 31. Juli 1970 wird verworfen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer zeitigen Sperrfrist entzogen und die ihm gehörige Tatwaffe eingezogen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.
Das Urteil enthält keinen Rechtsfehler; insbesondere rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter. Die Strafkammer stützt sich hierbei auf ungewöhnlich zahlreiche Tatsachen, die in einer umfassenden Beweiswürdigung ermittelt sind. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen diese bedenkenfreie Beweiswürdigung.
| Baumgarten | Baldus | Meise | |||
| Müller | Meyer |