Revision wegen unbefugten Führens eines Doktortitels verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/69
- Datum
- 23.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die formale Anerkennung einer Bescheinigung als Besitzzeugnis nach Nr. 1 der 1. DVO vom 21. Juli 1939 ersetzt nicht die sachliche Voraussetzung der ordnungsgemäßen Verleihung eines akademischen Grades durch die dazu befugte Stelle.
Fehlt der Nachweis einer wirksamen Verleihung des akademischen Grades, besteht für das Gericht kein Anlass, insbesondere nachträglich einen möglichen Verbotsirrtum des Titelführenden (§§ 16 ff. StGB-Rechtsfolgen; dogmatisch) gesondert zu prüfen.
Der spätere Tod eines potentiellen Zeugen begründet für sich genommen keinen Verfahrensmangel; der Wegfall begegnet der Beweiswürdigung nur, wenn dadurch die Aufklärung ernstlich verhindert wird.
Urkunden und Schriftsätze aus früheren Verfahren dürfen zum Beweis herangezogen werden, insbesondere um festzustellen, dass der Angeklagte solche Unterlagen zuvor vorgelegt hat (zulässiger Urkundenbeweis).
Angriffe, die im Wesentlichen die freie Beweiswürdigung angreifen, begründen keine zulässige Verfahrensrüge (§§ 261, 267, 338 Nr. 8 StPO) und sind im Rahmen der Revision unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen aus ████████ ███ den Chemiker Herbert geboren ████████████ 1912 in ██ Ks. ██ (Schlesien), wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Dr. Miller Bundesrichter Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ █████ ██ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. November 1968 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte strebte im Jahre 1936 bei der Universität Breslau seine Promotion zum Doktor der Chemie an. Doch gelangten seine Bemühungen nicht über die Einreichung einer Dissertation hinaus, weil Prof. Dr. H.-C., der „Doktorvater“ des Angeklagten, aus politischen und rassischen Gründen von der Lehrtätigkeit ausgeschlossen war und deshalb die mündliche Prüfung nicht mehr abnehmen konnte. Gleichwohl führte der Angeklagte seit 1945 den Doktortitel, wobei er in einer Stellenbewerbung behauptete, im März 1936 mit einer volkswirtschaftlichen Arbeit promoviert zu haben. Er wurde deshalb am 27. August 1951 vom Schöffengericht Berlin-Tiergarten wegen unbefugter Führung des Doktortitels auf sein Geständnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Als er in der Folge – mindestens seit 1956 – trotzdem weiterhin den Doktortitel führte, kam es im Jahre 1960 zu einem neuen Strafverfahren vor dem Amtsgericht in Köln. Hier rückte der Angeklagte von seinem früheren Geständnis ab und behauptete, dass ihm der Doktorgrad tatsächlich verliehen, die in Verlust geratene Promotionsurkunde jedoch erst 1944 ausgehändigt worden sei. Er legte dem Schöffengericht eine Bescheinigung des Rektors der polnischen Universität in Breslau vom 25. Juli 1960 vor, in der gesagt war, dass er auf Grund der angenommenen chemischen Dissertation aus dem Jahre 1936 „den Grad eines Doktors der Philosophie auf dem Gebiete der Chemie“ erhalten habe. Das Schöffengericht in Köln sprach ihn darauf frei. Es betrachtete es als nicht widerlegt, dass der Angeklagte entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich im Jahre 1944 eine Promotionsurkunde erhalten habe, und hielt ihm einen Verbotsirrtum zugute, soweit er den Titel geführt habe, ohne ein wirksames Besitzzeugnis in Händen zu haben. Der Angeklagte bediente sich auch in der Folgezeit des Doktortitels. Dies führte jetzt zu seiner Verurteilung durch das Landgericht in Darmstadt, das gegen ihn wegen Vergehens nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannte und diese Strafe zur Bewährung aussetzte. Das Landgericht hielt sich dabei an das frühere Geständnis des Angeklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten und maß der Bescheinigung der polnischen Universität Breslau und einer Mitteilung des Hessischen Kultusministers, dass diese ein zur Titelführung berechtigendes Besitzzeugnis im Sinne der DVO vom 21. Juli 1939 (RGBl. I S. 1326) darstelle, keine sachliche Bedeutung bei.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde
1. Rechtsanwalt ██████████, der den Angeklagten im Jahre 1951 vor dem Schöffengericht Berlin-Tiergarten verteidigt hatte, sollte auf Verlangen des Angeklagten als Zeuge über die Gründe gehört werden, welche diesen damals zu seinem Geständnis veranlasst hatten. Das scheiterte daran, dass Rechtsanwalt ███████████████████ verstorben war. Die Folgerungen, welche die Revision hieraus für die Beweiswürdigung ziehen will, sind verfehlt; der Würdigung der verbleibenden Beweismittel werden durch einen solchen Wegfall keine Schranken gesetzt. Warum die Strafkammer in diesem Zusammenhang ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt haben soll, ist unerfindlich.
2. Was die Revision unter Anführung der §§ 261, 267 und 338 Nr. 8 StPO vorbringt, enthält keine zulässige Verfahrensrüge, sondern im Wesentlichen nur auch im Rahmen der Sachbeschwerde unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die in den Akten eines in Braunschweig gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens vorhandene Urkunde mit der eidesstattlichen Erklärung eines ehemaligen Regierungsekretärs aus dem Jahre 1947 durfte nebst dem Schriftsatz des damaligen Verteidigers des Angeklagten zum Beweise dafür verlesen werden, dass der Angeklagte diese Urkunde damals vorgelegt hatte, um mit ihr seine Berechtigung zur Führung des Doktortitels nachzuweisen. Das war ein zulässiger Urkundenbeweis. Von den beigezogenen Akten über ein Parteigerichtsverfahren gegen den Zeugen Dr. ████████████ bringt das angefochtene Urteil auf S. 5 UA nur die Beschriftung des Aktendeckels mit. Inwiefern hieraus eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten abgeleitet werden könnte, ist unerfindlich.
3. Zur Rüge der sachlichen Zuständigkeit der Strafkammer kann auf BGHSt 9, 367 verwiesen werden.
II. Zur Sachrüge
Das Vorbringen der Revision zur Sachrüge geht durchweg fehl. Der Schuldspruch wird von den widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts getragen. Dieses hat mit Recht in der Bescheinigung des Rektors der polnischen Universität Breslau keine Verleihung des Doktorgrades, sondern nur eine Auskunft über die angebliche frühere Verleihung durch die deutsche Universitätsbehörde gesehen. Die formale Anerkennung dieser vom Angeklagten beschafften Bescheinigung als Besitzzeugnis im Sinne von Nr. 1 der 1. DVO vom 21. Juli 1939 kann das Fehlen der dort an erster Stelle genannten sachlichen Voraussetzung für das Führen eines akademischen Grades, nämlich seiner ordnungsgemäßen Verleihung durch die dazu befugte Stelle, nicht ersetzen. Hierauf im Sinne eines möglichen Verbotsirrtums des Angeklagten besonders einzugehen, hatte die Strafkammer angesichts der Feststellung, dass eine solche Verleihung nie stattgefunden hatte, keinen Anlass. Da auch zum Strafausspruch kein sachlicher Mangel erkennbar ist, muss die Revision verworfen werden.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |