Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung wegen offensichtlichen Versehens: Anrechnung der Untersuchungshaft seit 11.10.1966

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 151/67
Datum
27.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 2. Strafsenat des BGH berichtigte in einem Beschluss vom 27.7.1967 ein offensichtliches Versehen im am 26.7.1967 verkündeten Urteil. Ergänzend wurde festgestellt, dass dem Angeklagten die Untersuchungshaft seit dem 11.10.1966 auf die Strafe anzurechnen ist. Die Entscheidung stellt die Haftanrechnung klar und vervollständigt den Urteilsausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann ein in seinem Urteil liegendes offensichtliches Versehen durch einen ergänzenden Ausspruch berichtigen.

2

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe kann durch Berichtigung des Urteils nachträglich festgestellt werden, wenn die anzurechnende Haftzeit feststeht.

3

Die Berichtigung erfolgt durch einen klaren ergänzenden Satz im Urteil, der den Beginn der anzurechnenden Haftzeit benennt.

4

Ein Berichtigungsbeschluss dient der Wiederherstellung des ursprünglich gemeinten Inhalts des Urteils und stellt keine materielle Neuentscheidung dar.

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 151/67

In der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Günter geboren am █████ in █████████████████ wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1967

Tenor

In Berichtigung eines offensichtlichen Versehens wird der Ausspruch des am 26. Juli 1967 verkündeten Urteils durch folgenden Satz ergänzt: Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Oktober 1966 auf die Strafe angerechnet.

MeyerBaldusHenning
WillmsBaumgarten
Berichtigung wegen offensichtlichen Versehens: Anrechnung der Untersuchungshaft seit 11.10.1966 — Themis