Berichtigung wegen offensichtlichen Versehens: Anrechnung der Untersuchungshaft seit 11.10.1966
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/67
- Datum
- 27.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann ein in seinem Urteil liegendes offensichtliches Versehen durch einen ergänzenden Ausspruch berichtigen.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe kann durch Berichtigung des Urteils nachträglich festgestellt werden, wenn die anzurechnende Haftzeit feststeht.
Die Berichtigung erfolgt durch einen klaren ergänzenden Satz im Urteil, der den Beginn der anzurechnenden Haftzeit benennt.
Ein Berichtigungsbeschluss dient der Wiederherstellung des ursprünglich gemeinten Inhalts des Urteils und stellt keine materielle Neuentscheidung dar.
Rubrum
BESCHLUSS
2 StR 151/67
In der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Günter geboren am █████ in █████████████████ wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1967
Tenor
In Berichtigung eines offensichtlichen Versehens wird der Ausspruch des am 26. Juli 1967 verkündeten Urteils durch folgenden Satz ergänzt: Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Oktober 1966 auf die Strafe angerechnet.
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