Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls: Einziehung aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/67
- Datum
- 26.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der über einen bloßen allgemeinen Entschluss hinausgeht und konkrete Vorstellungen über Gegenstand, Ort oder Zeit der einzelnen Taten erfordert.
Das Merkmal des Einschleichens im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB ist restriktiv auszulegen und bedarf entsprechender, qualifizierter Feststellungen im Urteil; ohne solche Feststellungen ist die Tatqualifikation nicht tragfähig.
Ein Urteil mit mehreren alternativen rechtlichen Bewertungen kann in dem Umfang Bestand haben, in dem die Verurteilung auf tragfähigen Tatbestandsfeststellungen beruht und die fehlende Alternative die Strafzumessung nicht beeinflusst.
Einziehungsanordnungen bedürfen konkreter Bestimmtheit des eingesunkenen Gegenstands und von Feststellungen zur Eigentumslage; unbestimmte Urteilsaussprüche und fehlende Eigentumsfeststellungen machen die Einziehung aufhebungsbedürftig und rechtfertigen Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ████████ aus ███, den Arbeiter ███████████████████, geboren in ███████████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim ████████████████████████ aus ███ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. Oktober 1966, soweit auf Einziehung erkannt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Oktober 1966 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der wiederholt wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte unternahm Ende Juni 1965 zusammen mit einem gewissen ████ eine Diebesfahrt, bei der es zu mehreren versuchten und vollendeten einfachen und schweren Diebstählen kam. Die Strafkammer hat all diese Einzelhandlungen als eine Tat im Rechtssinne bewertet, den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und „die bei der Tat gebrauchten Werkzeuge“ eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt im Wesentlichen erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerde
1. Die Strafkammer trat, nachdem sie über das Urteil beraten hatte, nochmals in die mündliche Verhandlung ein, um gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, dass möglicherweise Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat in Betracht komme. Die Revision behauptet einen Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO, weil die Strafkammer sodann vor der Urteilsverkündung nicht nochmals beraten habe. Die Rüge ist mit Rücksicht auf die vorliegenden dienstlichen Äußerungen der Mitglieder der Strafkammer und dem Umstand, dass der erwähnte Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten Anlass zu zusätzlichen Äußerungen gab, offensichtlich unbegründet.
2. Das gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 7 StPO.
II. Sachrüge
1. Der allgemeine Entschluss des Angeklagten und seines Mittäters ████, fortlaufend eine Reihe von Diebstählen zu begehen, ohne dass sogleich nähere Vorstellungen über den Gegenstand der einzelnen Taten, insbesondere auch über Tatort und Tatzeit bestanden, genügte nicht den Erfordernissen eines Gesamtvorsatzes, wie ihn die Annahme einer fortgesetzten Handlung voraussetzt (vgl. BGHSt 1, 313; 15, 268, 271). Indessen beschwert die rechtsirrige Verurteilung wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls statt mehrerer versuchter und vollendeter einfacher und schwerer Diebstähle den Angeklagten nicht.
2. Die unter II, 4 der Urteilsgründe behandelte Tat bezog sich, wie die Stellung dieses Abschnitts in der Urschrift der Urteilsgründe außer Zweifel setzt, wo sie hinter dem ersten Absatz des Abschnitts II, 3 steht und der restliche Teil des Abschnitts II, 3 sodann mit „zu 3.)“ gekennzeichnet ist, auf einen Verbandskasten, der nachträglich dem unter II, 2 der Urteilsgründe bezeichneten Pkw entnommen wurde. (Bei der Fertigung der Abschrift wurde „zu 3.)“ offenbar irrtümlich dahin gedeutet, dass die angeführten Absätze gänzlich zu vertauschen seien, während in Wirklichkeit nur der Hinweis „zu 3.)“ vorgesetzt werden sollte.) Die vollständige Wegnahme des Pkw hatten die Angeklagten im Falle II, 2 der Urteilsgründe aufgegeben, weil das Lenkradschloss die Benutzung des Fahrzeugs verhinderte. Unter diesen Umständen ist unbedenklich, dass das Landgericht die spätere Wegnahme des Verbandskastens als besondere weitere Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes gewertet hat.
3. Nicht haltbar ist es jedoch, dass die Strafkammer in Fall II, 6 der Urteilsgründe einen schweren Diebstahl nicht nur gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern auch nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB angenommen hat. Denn es fehlt an Feststellungen, denen das Merkmal des Einschleichens im Sinne der gebotenen einschränkenden Auslegung entnommen werden könnte (vgl. BGHSt 9, 253). Doch berührt dies den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls, der im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, im Ergebnis nicht. Da eine bestimmtere Aufklärung im Sinne einer Anwendbarkeit des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht zu erwarten ist, kann die Verurteilung mit der sich aus der Nichtanwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB ergebenden Einschränkung bestehen bleiben.
4. Eine Beeinflussung der Strafhöhe durch den irrig herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt des Einschleichdiebstahls ist mit Rücksicht auf den Gesamtumfang des Tatgeschehens zu verneinen. Was die Revision sonst im Einzelnen zur Strafzumessung vorbringt, greift nicht durch. Insbesondere vermag der Senat die behaupteten sachlichen Widersprüche nicht anzuerkennen. Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass die teilweise übersteigerte Ausdrucksweise in den Urteilsgründen stört. Doch ist daraus allein ein die Revision begründender Mangel nicht abzuleiten.
5. Nicht bestehen bleiben kann lediglich die Einziehungsanordnung, weil der oben wiedergegebene unbestimmte Urteilsausspruch auch aus den Gründen nicht ergänzt werden kann und außerdem jede Feststellung über das Eigentum des Angeklagten an den nicht näher bezeichneten Diebeswerkzeugen fehlt. Allein in diesem geringfügigen, für die Kostenentscheidung unbeachtlichen Umfang musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
6. Der letzte Satz des Urteilsausspruchs beruht auf dem Berichtigungsbeschluss vom 27. Juli 1967.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Henning |