Unzulässige Verwertung ärztlichen Befunds führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/59
- Datum
- 16.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatsächliche Fragen der Notwendigkeit längerer medizinischer Beobachtung sind der tatrichterlichen Würdigung zugewiesen und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar.
Ein schriftlicher ärztlicher Befund darf nur verwertet werden, wenn er rechtmäßig in die Hauptverhandlung eingeführt wurde; eine Verlesung nach § 250 StPO ist unzulässig und eine Verwertung aus dem Akteninhalt ohne zulässige Einführung verletzt § 261 StPO.
Wenn das Urteil auf einem Verfahrensverstoß beruhen kann, der für die Verurteilung von Bedeutung gewesen sein könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die unterbliebene Befragung des Angeklagten nach jeder Beweisaufnahme (§ 257 StPO) ist im Regelfall eine Ordnungsvorschrift; eine Verletzung begründet Revision nur, sofern sie zu einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung führt.
Die Übernahme eines Gutachtens durch das Gericht ist zulässig, sofern das Gericht darlegt, dass es nach eigener Prüfung und aufgrund seines Eindrucks dem Gutachten gefolgt ist und damit eine selbständige richterliche Entscheidung trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 16. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alfons █████ aus ███████, geboren am █████ in ██, wegen Straßenraubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
die Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Straßenraubes unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB und unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1.) Die Rüge der unzureichenden Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen ist offensichtlich unbegründet. Denn die Frage, ob Anlass zu längerer Beobachtung des Angeklagten in einer Anstalt vorliegt, ist tatsächlicher Natur. Das Revisionsgericht kann sie nicht nachprüfen. Auch über die Frage, ob ein Sachverständiger die nötige Sachkunde besitzt, hat der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden.
2.) Wie der „Ärztliche Befund bei der Blutentnahme“, der im Urteil verwertet ist, auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur Kenntnis des Gerichts gekommen ist, lässt sich nicht ersehen. Über eine Verlesung dieses Befundes enthält die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk. Gemäß § 250 StPO wäre eine solche Verlesung auch nicht zulässig gewesen; ein Fall der Ausnahmeregelung in § 256 StPO liegt nicht vor. Die Revision macht geltend, dass der „Ärztliche Befund bei der Blutentnahme“ im St. Vincenz-Krankenhaus auch nicht in einer anderen, rechtlich zulässigen Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei und daher auch nicht im Urteil hätte verwertet werden dürfen. Sie behauptet also Verletzung des § 261 StPO. Die Rüge ist begründet.
Der Sitzungsniederschrift muss zunächst entnommen werden, dass der ärztliche Befund jedenfalls nicht Gegenstand der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung gewesen ist. Denn ein Zeuge, der in dieser Hinsicht nähere Bekundungen hätte machen können, ist ausweislich des Protokolls nicht vernommen worden. Ein zulässiger Vorhalt an den Angeklagten kann nicht an den fraglichen Feststellungen geführt haben; denn der Angeklagte wollte sich an nichts mehr erinnern, hat demgemäß auf den Vorhalt auch nichts erklären können. Falls etwa der Sachverständige, Landesmedizinalrat Dr. med. [REDACTED], die Wahrnehmungen des Arztes bei der Blutentnahme im St. Vincenz-Krankenhaus in seinem Gutachten verwertet haben sollte und diese deshalb in der Hauptverhandlung bekanntgegeben hat, bestünden Bedenken auch gegen diese Art der Einführung an Stelle einer Vernehmung des Arztes selbst als sachverständigen Zeugen (vgl. BGHSt 9, 292). Davon abgesehen lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu ihren Feststellungen in unzulässiger Weise den Akteninhalt herangezogen hat.
Dem Angriff der Revision kann daher der Erfolg nicht versagt werden; denn das Urteil kann auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen, zumal für die Zeit der Tat lediglich der Mindestsatz des Blutalkoholgehalts festgestellt ist, nicht aber der Höchstsatz. Bei dieser ganz unsicheren Angabe über den wirklichen Alkoholgehalt waren zuverlässige Folgerungen ohne die Mitverwendung des ärztlichen Befundes nicht möglich.
3.) Die sonstigen Rügen der Revision sind nicht begründet.
a) Der Angeklagte soll gemäß § 257 StPO nach jeder Beweisaufnahme durch das Gericht befragt werden. Das ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung die Revision nicht begründen kann (vgl. RGSt 42, 284; OGHSt 1, 110). Auch könnte hier nach der Sachlage auf der unterbliebenen Befragung das Urteil nicht beruhen, da der Angeklagte ohnedies ausreichende Gelegenheit hatte, sich zu dem jeweiligen Beweisergebnis zu erklären.
b) Mit dem Hinweis der Strafkammer, das Gutachten des Sachverständigen, dessen wesentliche Teile im Urteil wiedergegeben sind, sei für sie überzeugend gewesen, kommt nach Lage der Sache hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, insbesondere auch zufolge seines eigenen Eindruckes von der Person des Angeklagten den Ausführungen des Gutachters beigetreten und dessen Darlegungen gefolgt ist. Das ergibt zugleich die eigene selbständige Entscheidung des Gerichts, die dem Urteil zugrunde liegt.
c) Soweit die Revision entgegen dem Sachverhalt des Urteils annehmen möchte, dass der Angeklagte Reue gezeigt habe, widerspricht ihr Vorbringen den Feststellungen der Strafkammer und ist daher unbeachtlich. Denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO).
d) Dass die Strafkammer nach ihren Feststellungen vollendeten Raub angenommen hat, ist nach dem Sachverhalt zutreffend. Der Angeklagte hat seine tatsächliche Verfügungsgewalt über die der Verletzten entrissene Handtasche sinnfällig dadurch bewiesen, dass er mit der Tasche flüchtig ging und sie dabei nur verlor, weil er stürzte. Der gegen die Annahme des vollendeten Raubes gerichtete Revisionsangriff ist daher nicht begründet.
| Justizangestellter | Busch | Baldus | |||
| Dotterweich | Dr. Menges | Hoepner |