Kostenentscheidung nach Revision: Erwägung teilweiser Entlastung (§473 StPO) erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 151/57
- Datum
- 17.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf die Kostenentscheidung ist zulässig.
Nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO kann das Gericht den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels ganz oder teilweise entlasten, wenn er damit Erfolg hat; diese Erwägung ist bei erkennbarem Teilerfolg vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung muss deutlich machen, ob und aus welchen Gründen eine teilweise Entlastung nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO in Betracht gezogen wurde.
Unterbleibt eine solche Erwägung, ist die Entscheidung über die Kosten insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 18. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Konstrukteur Hans C. aus ███, dort geboren am 19. Mai 1925, wegen tätlicher Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Oktober 1956 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Strafkammer des Landgerichts in Wuppertal hatte den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Düsseldorf zurück. Dieses hat den Angeklagten wiederum wegen tätlicher Beleidigung verurteilt, jedoch nur zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten, und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision hat sie dem Angeklagten auferlegt. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Revision beschränkt der Angeklagte auf die Kostenentscheidung.
Die Beschränkung ist zulässig; das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer begnügt sich damit auszusprechen, dass die Kostenentscheidung auf §§ 465, 473 StPO beruhe. Zu Recht rügt die Revision dies als unzureichend, da die Begründung nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer die Anwendung der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO erwogen hat. Hiernach kann das Gericht den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels teilweise entlasten, wenn er damit zu einem Erfolg hat. Der Angeklagte hatte mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal zwar nicht erreicht, dass er freigesprochen wurde, wohl aber, dass die Strafe auf die Hälfte ermäßigt und zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dieser Sachlage hätte es einer Erörterung bedurft, aus welchen Gründen die Strafkammer eine teilweise Entlastung nicht angezeigt hielt. Da sich das Urteil über diese Frage überhaupt nicht ausspricht, war es im Ergebnis dem Angeklagten ohne weiteres die vollen Kosten eines Rechtsmittels aufzuerlegen, zur Prüfung und Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens das Urteil aufzuheben.
| Scharpenseel | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |