Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beihilfe zum Meineid verworfen; Aberkennung der Eidesfähigkeit entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 151/55
Datum
30.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügte Sach- und Verfahrensfehler. Der BGH hält die Beweiswürdigung und Feststellungen für tragfähig und weist die Revision im Wesentlichen zurück. Die Nebenstrafe der Aberkennung der Eidesfähigkeit hebt der Senat auf, weil bei mildernder Behandlung als Gehilfe nur die in §45 StGB vorgesehenen Nebenstrafen zulässig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO liegt nur vor, wenn der Zeuge in strafbarer Weise an der Tat mitgewirkt hat; rechtmäßiges Verhalten des Richters (z. B. Vereidigung) begründet keine strafbare Mitwirkung.

2

Hat der Zivilrichter die Vereidigung eines Zeugen nach § 391 ZPO für erforderlich gehalten und die Parteien verzichten nicht auf die Vereidigung, ist das Vereidigen nicht rechtswidrig und begründet keine Beteiligung des Zeugen an einer Straftat.

3

Eine Revision, die sich lediglich gegen die Beweiswürdigung und die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen richtet, ist unbegründet, wenn diese Feststellungen die Verurteilung tragen.

4

Wendet das Strafgericht bei der Strafzumessung eine Milderung nach §§ 49, 44 StGB an, sind lediglich die in § 45 StGB vorgesehenen Nebenstrafen zulässig; die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB darf in diesem Fall nicht verhängt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 30. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Leo ███ aus ███, dort geboren am ██ 1924, wegen Beihilfe zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. K[REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. Juni 1954 wird verworfen, jedoch entfällt die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil er am 21. Februar 1952 in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht in Heinsberg die Vereidigung des Zeugen P[REDACTED] beantragte, obwohl er wusste, dass dieser vorsätzlich falsch ausgesagt hatte, und der Richter erklärte, dass er ohne einen solchen Antrag keine Veranlassung habe, den Zeugen zu vereidigen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist bis auf einen Nebenpunkt unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, das Landgericht habe es unterlassen, die Aussagen der im Zivilprozess vernommenen weiteren Zeugen zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Das ist unrichtig. Die Strafkammer hat nach dem Urteil eingehende Feststellungen über diese Aussagen getroffen und die Zeugen nochmals vernommen.

2. Die Revision meint, der als Zeuge vernommene Amtsrichter hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil er erkannt habe, dass die Aussage des P[REDACTED] falsch war.

Eine Beteiligung an der Straftat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO liegt nur vor, wenn der Zeuge in strafbarer Weise an der Tat mitgewirkt hatte. Das lag hier nicht vor. Da die Parteien auf die Vereidigung nicht verzichtet hatten, musste der Richter den Zeugen vereidigen, wenn er das als ein Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig hielt (§ 391 ZPO). Der Richter hat also rechtmäßig gehandelt. Eine rechtmäßige Handlung ist keine strafbare Mitwirkung an fremder Tat.

II. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch die Revision wendet sich nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid.

Fehlerhaft ist die Nebenstrafe der Aberkennung der Eidesfähigkeit. Das Landgericht hat die Strafe des Angeklagten als Gehilfen nach §§ 49, 44 StGB gemildert. Denn es heißt bei den Strafzumessungserwägungen, dass der Unrechtsgehalt der Tat dieses Angeklagten kaum geringer sei als der des Haupttäters, so dass die Strafkammer keine Veranlassung habe, bei ihm im vollen Umfang von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 49, 44 Gebrauch zu machen. Teilweise hat die Strafkammer also davon Gebrauch gemacht. Dann durfte das Gericht nur die in § 45 StGB vorgesehenen Nebenstrafen verhängen, also nicht die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB.

Das Urteil, auf das der Fehler im Übrigen keinen Einfluss hat, muss insoweit abgeändert werden.

Dr. MoerickeWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Arndt
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