Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung nachträglicher Kostenberichtigung im Strafurteil - Kostenentscheidung gehört zum Urteilstenor

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 150/96
Datum
24.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses nachträglich die Kostenentscheidung dem Urteil hinzufügte. Der BGH gab der Beschwerde statt und hob den Berichtigungsbeschluss auf. Er begründet dies damit, dass die Kostenentscheidung notwendiger Bestandteil des Urteilstenors ist und eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung insoweit nicht möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenentscheidung ist notwendiger Bestandteil des Urteilstenors und gehört zu dessen konstitutivem Inhalt.

2

Erfolgt das Weglassen der Kostenentscheidung im Urteil versehentlich, besteht kein Raum für eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Urteils um diese Kostenentscheidung.

3

Eine sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen eine nachträgliche Kostenberichtigung ist zulässig; ist die Berichtigung unzulässig, ist die Beschwerde begründet.

4

Wird eine nachträgliche Kostenberichtigung aufgehoben, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 150/96 vom 24. Juli 1996 in der Strafsache gegen Klaus K. aus Köln, geboren am 1957 in B, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1996 gemäß § 464 Abs. 3 StPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. Januar 1996 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. Dezember 1995 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil enthält keine Kostenentscheidung. Durch Beschluss vom 24. Januar 1996 hat das Landgericht das Urteil wie folgt berichtigt:

"Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen."

Gegen diesen am 2. Februar 1996 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte am 9. Februar 1996 Beschwerde erhoben.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kostenentscheidung ist notwendiger Bestandteil des Urteilstenors. Unterbleibt sie versehentlich, ist für eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtung kein Raum (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Auflage, § 464 Rdn. 19 m. w. N.).

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