Revision im Sicherungsverfahren verworfen; Nebenklage unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 150/91
- Datum
- 30.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des eingelegten Rechtsmittels sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Eine Nebenklage ist im Sicherungsverfahren nicht zulässig; daher können der Verletzten durch das Rechtsmittel entstandene notwendigen Auslagen nicht dem Beschuldigten auferlegt werden.
Bei der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Nebenklagerecht besteht; fehlt dieses, sind Kosten der Verletzten nicht zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 12. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 150/91
in dem Sicherungsverfahren gegen ████, dort geboren ██████████, ███, Winfried, geboren 1934, zur Zeit einstweilen untergebracht,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nicht jedoch die der Verletzten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 1974, 2244; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., vor § 395 Rdn. 5, § 414 Rdn. 1 m. w. Nachw.).
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