Treffer
BGH Beschluss

Revision im Sicherungsverfahren verworfen; Nebenklage unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 150/91
Datum
30.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; der BGH prüfte die Revisionsrechtfertigung. Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; die Verletzte trägt diese nicht, weil Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Kosten des eingelegten Rechtsmittels sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

3

Eine Nebenklage ist im Sicherungsverfahren nicht zulässig; daher können der Verletzten durch das Rechtsmittel entstandene notwendigen Auslagen nicht dem Beschuldigten auferlegt werden.

4

Bei der Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Nebenklagerecht besteht; fehlt dieses, sind Kosten der Verletzten nicht zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 150/91

in dem Sicherungsverfahren gegen ████, dort geboren ██████████, ███, Winfried, geboren 1934, zur Zeit einstweilen untergebracht,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nicht jedoch die der Verletzten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 1974, 2244; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., vor § 395 Rdn. 5, § 414 Rdn. 1 m. w. Nachw.).

NiemöllerMaierGollwitzer
TheuneDetter
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