Revision: Tateinheit von Vergewaltigung und versuchtem Mord — Einzelstrafen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 150/88
- Datum
- 05.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn eine einzelne tatsächliche Handlung zugleich mehrere Straftatbestände verwirklicht, insbesondere wenn eine Tötungshandlung zugleich der Gewaltanwendung zur sexuellen Nötigung dient.
Bei Vorliegen von Tateinheit sind die zusammenfallenden Verurteilungen nicht als Tatmehrheit zu behandeln; es ist insoweit nur eine Einzelstrafe zu verhängen und bereits verhängte getrennte Einzelstrafen sind aufzuheben.
Die sachrügegestützte Revision kann zur Änderung des Schuldspruchs führen, wenn das Revisionsgericht die tatbestandliche Würdigung der Vorinstanz (z.B. die Annahme von Tatmehrheit) als rechtsfehlerhaft erkennt.
Ergeben sich durch die Änderung des Schuldspruchs Folgen für die Einzel- oder Gesamtstrafen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 150/88 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am Rainer Eugen ███ 1956 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub oder räuberischer Erpressung, Vergewaltigung, Körperverletzung und Entführung verurteilt wird,
2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen - fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung und - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub oder räuberischer Erpressung, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zu Schuldspruch und Strafausspruch im Fall I 1 der Urteilsgründe (PC) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die Revision führt jedoch mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs im Fall I 2 (Schneider). Hier besteht, anders als die Schwurgerichtskammer meint, nach den Feststellungen zwischen Vergewaltigung und versuchtem Mord nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Mai 1988 hierzu aus, dass Tateinheit „hier jedenfalls insoweit gegeben (ist), als der Angeklagte sein Opfer auf dem zweiten von ihm angesteuerten Parkplatz gewürgt hat. Denn dieses Würgen war nach der dem Urteil zu entnehmenden tatsächlichen Beurteilung durch das Schwurgericht schon der Beginn der vorsätzlichen Tötungshandlungen (UA S. 22), diente zugleich aber auch noch der (weiteren) gewaltsamen Nötigung der Zeugin zum außerehelichen Geschlechtsverkehr im Sinne des § 177 StGB (UA S. 20).“
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung) und wegen versuchten Mordes (in Tateinheit mit Raub oder räuberischer Erpressung) verhängten Einzelstrafen: insoweit ist nur eine Einzelstrafe auszusprechen. Die Aufhebung der Einzelstrafen hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Müller RiBGH Dr. Meyer
Herdegen [kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet]
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