Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung wegen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 150/85
- Datum
- 02.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 StPO kann die Revision sich nur auf den Strafausspruch und die Feststellungen erstrecken; ist nur der Strafausspruch fehlerhaft, kann dieser aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Bei der Strafzumessung hat das Tatrichter alle für die Strafhöhe erheblichen Umstände zu berücksichtigen und zu würdigen.
Das Verhalten des Opfers kann, sofern es die Tat in einem milderen Licht erscheinen lässt, als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen sein und ist vom Gericht zu erörtern.
Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit einem relevanten Strafmilderungsgrund, liegt hierin ein Revisionsgrund für die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 24. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 150/85 in der Strafsache gegen BC aus ██████, dort Horst Hans-Bernd Rudi, geboren am ██ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1985 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Während der Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht setzt sich bei der Strafzumessung mit dem Verhalten des Tatopfers, das als wesentlicher Strafmilderungsgrund bewertet werden kann, nicht auseinander.
Das damals 19-jährige Mädchen ließ sich nach Mitternacht von dem ihm unbekannten 34 Jahre alten Angeklagten auf der Straße ansprechen, stieg zu ihm in den Pkw, war bereit, ihn in ein Lokal zu begleiten, und ging schließlich um 1.45 Uhr mit ihm in seine Wohnung. Dort hielt es sich bis 5.30 Uhr auf und wollte auf seinem Wohnzimmersofa übernachten, ehe der Angeklagte sich ihm in sexueller Absicht näherte und es anschließend mehrfach vergewaltigte.
Das Verhalten des Mädchens kann die Tat des leicht angetrunkenen, wenn auch voll schuldfähigen Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen; jedenfalls hätte sich das Landgericht hiermit auseinandersetzen müssen.
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