Revision verworfen: Versuchter Totschlag und Freiheitsberaubung beim Jugendstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 150/75
- Datum
- 21.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Tod billigend in Kauf nimmt; hierfür können Drohung, erhebliche Stichwucht und die Lage der Verletzungen sprechen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Tatausführung freiwillig und willensbestimmt aufgibt; das bloße Unterlassen weiterer Taten infolge des Eingreifens des Opfers begründet keinen Rücktritt.
Ist das Ziel der Freiheitsberaubung durch gefährliche Verletzungshandlungen erreicht und nimmt der Täter zur Durchsetzung der Freiheitsberaubung den Tod des Opfers billigend in Kauf, liegt Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und versuchtem Totschlag vor.
Eine Sachrüge in der Revision kann die Strafzumessung der Tatsacheninstanz nicht ersetzen; die Revision ist unbegründet, wenn keine Rechtsfehler in der Strafzumessung erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht – Jugendkammer – Mainz, 26. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 150/75 U.S. ia in der Strafsache gegen den berufslosen Peter ██████ aus M[REDACTED], geboren ██ 1959 in D[REDACTED], wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – in Mainz vom 26. November 1974 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte brachte die ihm bekannte 14jährige Monika ███████ dazu, mit ihm in seine elterliche Wohnung zu gehen, in der sich zu dieser Zeit sonst niemand befand. Er wollte sie seinem Vetter, der sein mögliches Erscheinen um 15 Uhr angesagt hatte, für ein Liebeserlebnis zuführen. Weder Monika noch der Vetter wussten etwas davon. Als das Mädchen weggehen wollte, sagte ihm der Angeklagte, es müsse da bleiben, vielleicht werde sein Vetter kommen. Hierüber kam es zu einem Streit mit anschließendem Handgemenge. Der Angeklagte zog ein Messer mit einer 6,8 cm langen Klinge und drohte dem Mädchen, es abzustechen, wenn es nicht in der Wohnung bleibe. Er war entschlossen, das Mädchen mit aller Gewalt zumindest bis 15 Uhr im Hause festzuhalten. Bei dem weiteren Geraufe stach er dem Mädchen dreimal wuchtig in den Rücken. Dem Opfer gelang es schließlich, das Messer dem Angeklagten zu entwinden. Nachdem er dem Mädchen noch unter der Tür versprochen hatte, es zu verbinden, wenn es wieder mit ihm hereinkomme, kam es zurück und gab ihm auf sein Verlangen das Messer. Er legte das Messer weg, hielt das Mädchen dann aber noch weiter in der Wohnung fest und weigerte sich, ihm zu helfen, da es „sowieso verrecken“ werde. Als seine Mutter von der Arbeit heimkam, zog er sich zurück. Das Opfer überlebte.
Nach den weiteren Feststellungen der Jugendkammer trat die Haltung des Angeklagten zu seinem Vetter (also sein ursprüngliches Vorhaben) völlig in den Hintergrund, als er erkannte, dass das Mädchen nicht freiwillig da bleiben wollte. Sie gehen zu lassen, widerstrebte aber seinem Willen, ein „Supermensch“ zu sein, der sich durchsetzt, selbst wenn er dabei gegen elementarste Rechtsgrundsätze verstößt. Das brachte ihn dazu, mit dem Messer zuzustechen.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Äußerung des Angeklagten, er werde das Mädchen abstechen, die erhebliche Wucht, mit der er zustach, und die Lage der Einstiche brachten die Jugendkammer zu der Überzeugung, dass er den möglichen Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist festgestellt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Tötungsversuch beendet oder unbeendet war. Jedenfalls ist der Angeklagte in keinem Fall vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten. Strafbefreiung nach beendetem Versuch scheidet schon mangels tätiger Reue aus. Da der Angeklagte durch die drei Stiche sein Ziel erreicht hatte, das Opfer weiterhin in der Wohnung zu halten, ist es wenig wahrscheinlich, dass er ihm noch mehr Stiche versetzen wollte (unbeendeter Versuch). Bei Unterstellung eines solchen Falles kommt aber ebenfalls kein strafbefreiender Rücktritt in Frage, weil das Mädchen ihm gegen seinen Willen das Messer abnahm. Dass er dann, nachdem das Mädchen in die Wohnung freiwillig zurückgekehrt war und ihm das Messer herausgegeben hatte, lebensgefährdende Angriffe unterließ, kann ihn nicht entlasten. Im Unterlassen eines weiteren Versuches ist kein strafbefreiender Rücktritt zu sehen.
3. Um die Fortdauer der Freiheitsberaubung zu erzwingen, nahm der Angeklagte auch den Tod des Opfers durch seine Behandlung billigend in Kauf. Die Jugendkammer hat deshalb zutreffend Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Totschlagsversuch angenommen.
4. Auch die weitere Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Beanstandungen ergeben. Der Beschwerdeführer versucht unzulässig, die fehlerfreie Strafzumessung der Jugendkammer durch eine eigene zu ersetzen.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
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