Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 150/64
- Datum
- 05.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde dem Angeklagten nach erneuter Aufnahme der Verhandlung durch die Staatsanwaltschaft nicht erneut das letzte Wort erteilt, ist der Verstoß nur dann erheblich, wenn die Wiederaufnahme neue prozessuale Sachverhalte oder Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hat.
Das Revisionsgericht darf gestellte und im Urteil dokumentierte Geständnisse und die daraus gezogene Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht durch eigene Tatsachenwürdigung ersetzen.
Zur Feststellung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach §20a StGB muss das Tatgericht die früheren Verurteilungen und deren zugrundeliegenden Sachverhalte so darstellen, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.
Voraussetzungen des Rückfalls sind durch konkrete Feststellungen zu früheren Verurteilungen und deren zeitlicher Nähe nachzuweisen; liegen zeitliche Lücken außerhalb der gesetzlichen Grenzen, können frühere Taten nicht als Rückfall berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schleifer Karl-Heinz ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████ in Wl, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Bundesrichter Bundesrichter Meyer, Henning, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1963 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen – als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher – wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen schweren Diebstahls in sieben Fällen, jeweils unter den Voraussetzungen des Rückfalls, wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen Verkehrsunfallflucht, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem in Tateinheit mit Rückfallbetrug, und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu fünf Jahren Zuchthaus und 100 DM Geldstrafe verurteilt. Sie hat angeordnet, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und hat verschiedenes, näher bezeichnetes Diebeswerkzeug eingezogen. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und rügt unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nicht das letzte Wort erteilt worden sei.
Nachdem er nach den Schlussvorträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und seines Verteidigers Gelegenheit erhalten hatte, sich zu erklären, trat die Strafkammer noch einmal in die Verhandlung ein und verkündete auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO, soweit dem Angeklagten zur Last gelegt war, bei der Tat am 10. August 1961 (nicht 1962, wie es irrtümlich heißt) Diebeswerkzeug in Besitz gehabt zu haben. Anschließend wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen; der Staatsanwalt und der Verteidiger wiederholten ihre Anträge. Der Angeklagte wurde, wie das berichtigte Sitzungsprotokoll ergibt, nicht mehr gehört. Dann wurde das Urteil verkündet.
Der Angeklagte hatte, zumal da der Vertreter der Staatsanwaltschaft erneut zu Worte gekommen war, nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO noch einmal das letzte Wort erhalten müssen. Bei der besonderen Sachlage ist es jedoch ausgeschlossen, dass das Urteil in den Fällen, in denen er verurteilt wurde, auf dem Verstoß beruht. Offensichtlich war die Verhandlung nur wegen des einen eingestellten Falls des Vergehens nach § 245a Abs. 1 StGB wieder eröffnet worden; sie brachte keinen neuen Prozessstoff und für den Angeklagten keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten in den übrigen Fällen. Sie war auf das Beweisergebnis in diesen ohne Einfluss. Der Angeklagte hatte sich zu ihnen geäußert. Die Revision meint zwar, er sei in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden, dass er bei dieser Gelegenheit hätte erklären können, dass er Diebeswerkzeug nur zur Aufbewahrung erhalten habe. Gerade dazu hatte er sich aber, wie dem Urteil zu entnehmen ist, bereits geäußert. Die Rüge greift demnach nicht durch.
2.) Im Falle der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht steht nach den Urteilsgründen fest, dass der Angeklagte diese Tat eingestanden hat. Dem Revisionsgericht steht es nicht zu, dies nachzuprüfen. Entgegen der Meinung der Revision zwinge im übrigen der Umstand, dass der Verteidiger insoweit Freispruch beantragt hat, nicht zu der Annahme, der Angeklagte könne kein Geständnis abgelegt haben, da der Antrag auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung beruht haben kann.
Dem Zeugen ███████ konnte die Ladung nicht zugestellt werden. Ein Beweisantrag, ihn zu vernehmen, wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Er hatte auch über die wahren inneren Absichten des Angeklagten beim Weggang vom Unfallort nichts aussagen können. Selbst wenn er als Begleiter den Auftrag gehabt hätte, am Tatort zurückzubleiben und Namen und Aufenthalt des Täters anzugeben, würde dies den Tatbestand des § 142 StGB nicht ausgeschlossen haben, weil der Angeklagte nicht zurückkehren wollte. Die Aussage des Zeugen war also unerheblich. Unter diesen Umständen drängte es sich der Strafkammer angesichts der ihr bekannten Sachlage nicht auf, weitere Nachforschungen nach dem Zeugen anzustellen. Neue Tatsachen können im Rechtszug der Revision nicht berücksichtigt werden.
3.) In den Fällen der Verurteilung wegen einfachen und schweren Diebstahls ist der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verletzt. Die Strafkammer war in allen zehn Fällen von seiner Täterschaft und Schuld überzeugt. Ihre Überzeugung stützte sie im Wesentlichen darauf, dass sich Teile der Beute aus allen Diebstählen und Diebeswerkzeug bei ihm fanden, weiterhin auf seine Vorstrafen, sein Vorleben, seine hohen Geldausgaben. Die Beweiswürdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat nicht etwa bloße Erfahrungssätze als zwingend angesehen oder Erfahrungssätze aufgestellt, die es nicht gibt. Sie hat auch nicht aus unsicheren Tatsachen auf sichere geschlossen. Sie hat vielmehr nur – berechtigte – Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten geäußert und auf Widersprüche darin hingewiesen. Im Grunde unternimmt die Revision den unzulässigen Versuch, anstelle der Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene zu setzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussage des Zeugen ████████. Angaben eines Zeugen im Einzelnen im Urteil zu bringen, ist verfahrensrechtlich nicht vorgeschrieben.
Ein Beweisantrag auf Vernehmung der vom Angeklagten benannten Personen, von denen er die gestohlenen Gegenstände erhalten haben will, wurde nicht gestellt; ein solcher Antrag konnte deshalb auch nicht abgelehnt werden. Nach den Personen zu forschen, über die alle näheren Angaben fehlten, drängte sich der Strafkammer nach der gesamten Sachlage nicht auf.
4.) Die Rüge, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei ergänzungsbedürftig, ist schon deshalb unzulässig, weil sie auf neue, bisher dem Tatrichter unbekannte Tatsachen gestützt wird.
5.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat im Übrigen in keinem Fall Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat zutreffend Tatmehrheit zwischen dem Fahren ohne Führerschein und der Verkehrsunfallflucht angenommen, da der Angeklagte den Unfallort mit der Straßenbahn verlassen hat.
6.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.
Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB mit Rücksicht auf die schnelle Rückfälligkeit, die Kaltblütigkeit der Tatausführungen, die Erfolglosigkeit der bisherigen Strafen. Sie zählt die früheren Verurteilungen aber nur auf und schildert nicht näher die ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte. Dies wäre nötig gewesen (vgl. BGH MDR 1957, 562). Insbesondere lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob außer den Diebstählen auch die Delikte der Urkundenfälschung und des Betruges für die Persönlichkeit des Angeklagten und seinen verbrecherischen Hang symptomatisch sind.
Schließlich sind die Rückfallvoraussetzungen zwar für die Diebstähle, nicht aber für den Betrug nachgewiesen. Die zweite Betrugsstrafe ist bereits am 15. Juli 1952 verbüßt gewesen, die jetzt abgeurteilte Betrugstat am 30. August 1962 begangen worden, so dass mehr als zehn Jahre dazwischen liegen (§§ 264 Abs. 3, 245 StGB).
Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung in den Fällen des Fahrens ohne Führerschein und der Verkehrsunfallflucht von der Beurteilung in den übrigen Fällen beeinflusst wurde.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |